Terület: Németország

Betreuungsrecht - Begrenzung der Zahl Betreuungen pro Berufsbetreuer

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
245 Támogató 245 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

245 Támogató 245 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:13

Pet 4-17-07-4034-051911Betreuungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
werden konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Zahl der Betreuungen für einen
Berufsbetreuer auf maximal 50 beschränkt wird, um zu gewährleisten, dass der
Betreuer auch wirklich in der Lage ist, die ihm vorgegebenen Zeiten für den
Betreuten aufzuwenden.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass der Stundenumfang für
Betreuungsleistungen je nach Dauer des Bestehens der Betreuung, den Vermö-
gensverhältnissen sowie der Unterbringung des Betreuten variiert. Bei der Anzahl
von 50 Betreuungen sei jedoch regelmäßig von einer vollen Auslastung des Betreu-
ers auszugehen. Darüber hinaus sei eine ordnungsgemäße Betreuung nicht mehr
realisierbar, da der Betreuer beispielsweise Weiterbildungen absolvieren müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Peten-
tin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 245 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist,
in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten
rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu
betreuen (§ 1897 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Anzahl der einem

Betreuer übertragenen Betreuungen wird als Eignungskriterium bei der Auswahl des
Betreuers durch das Gericht herangezogen. In diesem Sinne sieht das Gesetz eine
„individuelle“ Fallzahlbegrenzung vor.
Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die in den Jahren 2009
bis 2011 unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz beraten hat, hat sich mit
der von der Petentin angesprochenen Frage auseinandergesetzt. Die Arbeitsgruppe
hat in ihrem Abschlussbericht (BtPrax, Sonderausgabe 2012) dazu wie folgt Stellung
genommen: „Eine absolute Fallzahlenbegrenzung für Berufsbetreuer hält die
Arbeitsgruppe hingegen nicht für erforderlich. Vielmehr ist die im Gesetz vorgese-
hene individuelle Fallzahlenbegrenzung ausreichend und angemessen. So hängt die
mögliche Anzahl von Betreuungen sowohl von Art und Umfang jeder einzelnen
Betreuung ab, als auch von individuellen Faktoren des Berufsbetreuers (z. B. räumli-
che Entfernung, Vorhandensein einer Bürogemeinschaft). Vor diesem Hintergrund
betrifft die gesetzliche Auskunftspflicht des Berufsbetreuers nach
§ 1897 Absatz 8 BGB gegenüber dem Gericht nicht nur die Zahl, sondern auch den
Umfang der von ihm berufsmäßig geführten Betreuungen.“
Schlägt die Betreuungsbehörde jemanden als Betreuer vor, ist sie verpflichtet, dem
Gericht den Umfang der von dem Betreuer berufsmäßig geführten Betreuungen mit-
zuteilen (§ 8 Satz 3 Betreuungsbehördengesetz). Diese Mitteilungspflichten ermögli-
chen dem Gericht die Prüfung, ob ein Betreuer bereits ausgelastet ist und somit als
ungeeignet zur Übernahme einer weiteren Betreuung im Sinne des
§ 1897 Absatz 1 BGB anzusehen ist.
Entsprechend der Empfehlung der interdisziplinären Arbeitsgruppe wurden mit dem
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011
die Regelungen zur Aufsicht des Gerichts ergänzt. Ein mangelnder persönlicher
Kontakt ist nun ausdrücklich als wichtigen Grund für die Entlassung in
§ 1908b Absatz 1 BGB geregelt. Zudem müssen Angaben zum persönlichen Kontakt
des Betreuers zum Betreuten in dem jährlichen Bericht für das Gericht enthalten
sein.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der
Petentin teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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