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Betreuungsrecht - Erweiterung des Betreuungsgesetzes um die Forderung des regelmäßigen Nachweises der Eignung und der Kompetenz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

24.07.2019, 04:23

Pet 4-18-07-4034-034735 Betreuungsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird angeregt, das Betreuungsgesetz um die Forderung des
regelmäßigen Nachweises der Eignung und der Kompetenz in der Pflichterfüllung der
Betreuer zu erweitern.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass Betreuer für die von ihnen
Betreuten eine herausragende wichtige Aufgabe übernehmen würden. Nach dem
geltenden Gesetz werde die Eignung eines bestellten Betreuers jedoch lediglich im
Zusammenhang mit seiner Bestellung überprüft. Die Überprüfung der Kompetenz in
der Pflichterfüllung des bestellten Betreuers könne jedoch zu dem
Bestellungszeitpunkt insbesondere bei Betreuern, die eine Betreuung nicht im
Rahmen ihrer Berufsausübung führten, nicht erfolgen. Betreuer und Betreute würden
während des Zeitraums der Betreuung interagieren und die Eignung des Betreuers
sowie seine Kompetenz in der Pflichterfüllung könnten und würden sich ändern. Um
die Einhaltung des Ziels des Betreuungsverfahrens stets sicher zu stellen, sei die
Forderung an einen regelmäßig zu erbringenden Nachweis der Eignung und
Kompetenz in der Pflichterfüllung der Betreuer zu stellen, in den neben den Aussagen
des Betreuten auch Aussagen der Interessenvertreter an den Betreuungsprozess (z.
B. Behördenvertreter, Verwandte, Ärzte, Psychologen) eingehen sollten.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 63 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 1897 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat das
Betreuungsgericht vor Bestellung eines Betreuers dessen Eignung zu prüfen. Nach
dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer,
die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten in dem gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang
persönlich zu betreuen. Die Eignung für das Betreueramt kann von unterschiedlichen
Fähigkeiten und Fachkenntnissen abhängen, aber auch von den persönlichen
Eigenschaften der als Betreuer zu bestellenden Person. Dabei hängt das
Anforderungsprofil des Betreuers von dem Aufgabenkreis und den im jeweiligen
Einzelfall zu regelnden Angelegenheiten ab. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der
Betreuungsanlässe und der Unterschiedlichkeit der Betreuten hat der Gesetzgeber
darauf verzichtet, bestimmte formelle Qualifikationsanforderungen festzulegen. So
wird dem Gericht ein möglichst großer Spielraum eingeräumt, für den einzelnen
Betroffenen, der einer Betreuung bedarf, den passenden Betreuer zu finden.

Über die Betreuungsführung führt das Betreuungsgericht die Aufsicht (§ 1908i Absatz
1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 BGB). Es hat den Betreuer durch geeignete Ge- oder
Verbote, erforderlichenfalls auch durch Androhung von Zwangsgeld, zu
pflichtgemäßem Handeln anzuhalten, wenn es hierzu einen Anlass sieht. Hinweise
können auch von Dritten erfolgen. Gemäß § 1908b Absatz 1 BGB hat das Gericht den
Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des
Betreuten nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Reihe genehmigungspflichtiger Tatbestände vor
(§§ 1904 ff., § 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. §§ 1818 ff, BGB), gibt
Handlungsanweisungen für bestimmte Rechtshandlungen ( § 1908i Absatz 2 Satz 1
i. V. m. § 1804; § 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. §§ 1805 ff. BGB), entzieht bei
Interessenkollision die Vertretungsmacht (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1796 BGB)
und schränkt insoweit die Handlungsfähigkeit des ansonsten eigenverantwortlich
handelnden Betreuers ein.

Soweit ein Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist, ist er
verpflichtet, über das vorhandene Vermögen ein Verzeichnis zu erstellen sowie
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 1802 Absatz 1 BGB). Über die laufende Verwaltung hat der Betreuer gegenüber dem
Betreuungsgericht jährlich Rechnung zu legen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1840
Absatz 2 BGB). Zusätzlich ist der Betreuer dem Gericht jederzeit zur Auskunft
verpflichtet (§1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1839 BGB). Das Betreuungsgericht hat
die Rechnung gemäß § 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1843 Absatz 1 BGB
rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen. Nach dem Ende der Betreuung besteht für
den Betreuer grundsätzlich eine Pflicht zur Schlussrechnungslegung über den
gesamten Zeitraum der Betreuung, auf die der Betreute selbst sowie – im Falle seines
Todes – dessen Erben einen Anspruch haben (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§§ 1890, 1892 BGB). Für den aus einer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen
Schaden ist der Betreuer dem Betreuten gegenüber verantwortlich (§ 1908i Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 1833 Absatz 1 BGB).

Im Übrigen hat der Betreuer dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich über
die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1908i Absatz1 Satz 1
i. V. m. § 1833 Absatz 1 BGB). Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen
Kontakten des Betreuers zu dem Betreuten zu enthalten. Auch über die persönlichen
Verhältnisse hat der Betreuer dem Betreuungsgericht jederzeit auf Verlangen Auskunft
zu erteilen (§1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1839 BGB).

Die genannten Instrumente ermöglichen es nach Auffassung des
Petitionsausschusses dem Betreuungsgericht, die Ausübung der Betreuung durch den
Betreuer auch laufend zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.

In dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode haben die Koalitionsparteien des
Deutschen Bundestages vereinbart, das Betreuungsrecht unter Berücksichtigung der
seit Ende 2017 vorliegenden Ergebnisse der im Auftrag des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Forschungsvorhaben
„Qualität der rechtlichen Betreuung“ und „zur Umsetzung des
Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis“ in struktureller
Hinsicht zu verbessern.

Mit dem Forschungsvorhaben „Qualität der rechtlichen Betreuung“ wurde im
Wesentlichen untersucht, welche Qualitätsstandards in der Praxis der rechtlichen

Betreuung eingehalten werden, ob und ggf. welche strukturellen Qualitätsdefizite in
der beruflichen und ehrenamtlichen Betreuung vorliegen und auf welche Ursachen
mögliche Qualitätsdefizite zurückgeführt werden können. Für die empirische
Überprüfung hat das mit dem Forschungsvorhaben beauftragte Institut im Rahmen des
ersten Zwischenberichts ein Qualitätskonzept in der rechtlichen Betreuung sowie
überprüfbare Indikatoren der Qualitätskriterien entworfen. Darüber hinaus wurde im
Rahmen des zweiten Zwischenberichts das bestehende Vergütungssystem evaluiert.

In dem Abschlussbericht sind die Ergebnisse aus den Befragungen der beruflichen
und ehrenamtlichen Betreuer, der Betreuungsgerichte, Notariate (in Württemberg),
Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine und aus vertiefenden Fallstudien
zusammengetragen worden. Aus den umfangreichen Ergebnissen hat das forschende
Institut 54 (teilweise detaillierte) Handlungsempfehlungen erarbeitet, die sich zum Teil
an bestimmte Akteure des Betreuungswesens, zum Teil auch an den Gesetzgeber
richten.

Die Kurzfassung und der Abschlussbericht mit den zentralen Ergebnissen und
Handlungsempfehlungen können auf der Website des BMJV aufgerufen werden.

Parallel zum vorgenannten Forschungsvorhaben hat das BMJV ein
Forschungsvorhaben zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der
betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf die vorrangige Inanspruchnahme
„anderer Hilfen" beauftragt.

Mit diesem Forschungsvorhaben wurde untersucht, inwieweit andere (vor allem
sozialrechtliche) Hilfen, bei denen kein Vertreter bestellt wird, existieren, ob sie
geeignet sind, eine Betreuerbestellung zu vermeiden, und ob die Betreuungsbehörden
im Stande sind, diese Hilfen zu vermitteln. Die Vermeidung von rechtlichen
Betreuungen durch niedrigschwellige Hilfen stärkt im Sinne der
UN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Der
Abschlussbericht ist ebenso vollständig auf der Website des BMJV gemeinsam mit der
Zusammenfassung der wesentlichen Forschungsergebnisse verfügbar.
Nach Angaben des BMJV werden die notwendigen Gesetzesänderungen im
Betreuungsrecht in einem interdisziplinären und partizipativen Diskussionsprozess zu
„Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“ vorbereitet, der bis Ende 2019
laufen wird. Übergeordnetes Ziel des Prozesses ist es, durch Änderungen im
Betreuungsrecht die Qualität der rechtlichen Betreuung durch Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts zu verbessern und gleichzeitig sicherzustellen, dass
rechtliche Betreuung dann - aber auch nur dann - angeordnet wird, wenn sie zum
Schutz der Betroffenen erforderlich ist.

Der Diskussionsprozess ist mit einer Plenumssitzung am 20. Juni 2018 eröffnet
worden. Hierzu hatte das BMJV Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und
Praxis sowie Vertreterinnen und Vertreter von Behindertenverbänden, Berufs- und
weiteren im Betreuungswesen tätigen Verbänden, des Betreuungsgerichtstages e.V.,
der kommunalen Spitzenverbände und der Länder eingeladen. Die im Sommer 2018
begonnene fachliche Beratung erfolgt in vier interdisziplinär besetzten
Facharbeitsgruppen, die sich mit den folgenden Themenfeldern beschäftigen:
„Stärkung des Selbstbestimmungsrechts bei der Betreuerauswahl, der
Betreuungsführung und der Aufsicht“, „Betreuung als Beruf und die Vergütung des
Berufsbetreuers“, „Ehrenamt (einschließlich Verbesserung der finanziellen Situation
der Betreuungsvereine) und Vorsorgevollmacht“, „Rechtliche Betreuung und „andere
Hilfen“ (Schnittstelle zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung)“. Die Ergebnisse
werden dann in zwei weiteren Sitzungen des Plenums vorgestellt und erörtert. Zudem
sollen während des Diskussionsprozesses zwei Workshops mit von rechtlicher
Betreuung Betroffenen als „Selbstvertreter/innen“ durchgeführt werden, die es diesen
ermöglichen sollen, ihre Erfahrungen und Erwartungen niedrigschwellig in den
Prozess einzubringen.

Die in der Petition angesprochene Frage einer besseren Kontrolle der Eignung des
Betreuers während einer laufenden Betreuung wird übergreifend für alle Betreuer in
der Facharbeitsgruppe thematisiert, die sich mit der Aufsicht und Kontrolle durch das
Betreuungsgericht befasst. Zudem wird die Frage, ob spezifische gesetzliche
Eignungsanforderungen an berufliche Betreuer und an ehrenamtliche Betreuer gestellt
werden sollten, auch in den sich speziell mit diesen beiden Betreuergruppen
befassenden Facharbeitsgruppen behandelt. Die Ergebnisse bleiben noch
abzuwarten.
Die abschließende Plenumssitzung ist für Ende 2019 geplant.

Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, in die Diskussion mit einbezogen
zu werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung
– dem BMJV – als Material zu überweisen, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in
die Überlegungen einbezogen wird, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben, das sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative
geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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