Betreuungsrecht - Keine Rechnungslegung durch Betreuer nach dem Tod des Betreuten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
55 Unterstützende 55 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

55 Unterstützende 55 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.05.2016, 04:23

Pet 4-18-07-4034-022902



Betreuungsrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert, dass die Betreuungsgerichte auf eine Schlussrechnung bei Tod

des Betreuten verzichten, wenn der Betreuer bereits zu Lebzeiten des Betroffenen von

der Pflicht der Rechnungslegung befreit worden ist.

Zur Begründung verweist der Petent auf eigene Erfahrungen und trägt im

Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 2003 als Berufsbetreuer tätig. Er sei von den

Betreuungsgerichten häufig von der periodischen Rechnungslegungspflicht im

Aufgabenkreis der Vermögenssorge befreit. Von den Betreuungsgerichten würde

allerdings nach dem Tod des Betreuten verlangt, dass eine Schlussrechnungslegung

für den gesamten befreiten Zeitraum erfolgt. Der Petent erachtet diese

Vorgehensweise der Betreuungsgerichte als widersprüchlich. Die

Schlussrechnungslegung sei sehr zeitaufwändig und mühsam, da sie mehrere Jahre

betreffen könne. Eine Vergütung für die Schlussrechnungslegung sei wegen

Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 55 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1857a, 1854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(BGB) sind Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, wenn sie zum Betreuer

bestellt sind, von der periodischen Rechnungslegung befreit. Auch sind nach

§§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1854 Abs. 1 BGB Eltern, Ehegatten, Lebenspartner

und Abkömmlinge des Betreuten sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer von

der periodischen Rechnungslegung befreit, soweit das Betreuungsgericht nichts

anderes anordnet.

In allen übrigen Fällen kann das Betreuungsgericht gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1,

1840 Abs. 4 BGB nach der ersten Rechnungslegung lediglich anordnen, dass die

Rechnung für längere Zeitabschnitte als für ein Jahr, höchstens jedoch für drei Jahre

zu legen ist, wenn die Verwaltung von geringem Umfang ist. Eine weitere Befreiung

von der periodischen Rechnungspflicht ist nicht möglich. Der Petent hat also als

selbständiger Berufsbetreuer auch in den Fällen, in denen die Verwaltung von

geringem Umfang ist, mindestens alle drei Jahre Rechnung zu legen.

Von der periodischen Rechnungspflicht ist die Pflicht zur Schlussrechnungslegung bei

Beendigung der Betreuung zu unterscheiden. Diese Pflicht besteht gemäß

§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890, 1892 BGB gegenüber dem Betreuten bzw. nach dessen

Tod gegenüber seinem Erben. Der Rechtsinhaber kann auf die Schlussrechnung

verzichten. Ansonsten hat das Betreuungsgericht die Rechnung zu prüfen und deren

Abnahme durch den Berechtigten zu vermitteln. Soweit der Betreuer seine

Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht

erfüllt hat, reicht die Bezugnahme auf die eingereichten Rechnungen.

Da es sich bei der Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung um einen

privatrechtlichen Anspruch des Betreuten oder seines Rechtsnachfolgers handelt,

kann das Betreuungsgericht den Betreuer nicht von dieser Verpflichtung befreien. Sie

dient dem Schutz des Betreuten. Aufgrund der Schlussrechnung sollen der Betreute

oder sein Erbe nachprüfen können, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung des

Vermögens stattgefunden hat oder ob eine Schadensersatzpflicht des Betreuers

besteht. Ist der Betreuer von der periodischen Rechnungspflicht befreit, haben der

Betreute oder sein Erbe nur aufgrund der Schlussrechnung die Möglichkeit, die

Vermögensverwaltung nachzuvollziehen. Die Schlussrechnung und ihre Abnahme

geben dem Betreuer darüber hinaus die Möglichkeit der Entlastung.



Bei geringem Vermögen ist die Rechnungslegung regelmäßig auch nicht aufwendig.

Hat der Betreute nur den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung, genügt für die

Rechnungslegung die Angabe des zur Verfügung stehenden Jahresbetrages und dass

dieser zweckentsprechend für den Lebensunterhalt verwendet wurde

(Bienwald/Sonnenfeld/Hoffman, Betreuungsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2011, Anhang

zu § 1908i BGB Rz. 161; vgl. auch Staudingers Kommentar zum BGB/Veit,

Neubearbeitung 2014, § 1890 Rz. 30). Die Ausgaben müssen dann nicht einzeln

aufgeschlüsselt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene das ihm zur

Verfügung stehende Geld selbst ausgegeben oder ob der Betreuer für ihn die

notwendigen Ausgaben bestritten hat.

Der Berufsbetreuer ist auch nicht für die Schlussrechnungslegung nach dem Tod des

Betreuten gesondert zu vergüten. Bei der Rechnungslegung handelt es sich um eine

typische Pflicht des Betreuers, welche von der Pauschalvergütung nach

§ 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) mit abgegolten wird.

Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Betreuungsführung hat der Betreuer ohnehin

über die Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Kommt er der Buchführung laufend nach,

dürfte die Schlussrechnungslegung – vor allem unter Zuhilfenahme verbreiteter

Rechenprogramme – keinen erheblichen Aufwand darstellen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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