Região: Alemanha

Betriebliche Altersversorgung - Freie Wahlmöglichkeit für den Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersvorsorge

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
65 Apoiador 65 em Alemanha

A petição não foi aceite.

65 Apoiador 65 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/10/2016 04:23

Pet 4-18-11-8001-007399



Betriebliche Altersversorgung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Arbeitnehmer den Anbieter für einen Vertrag der

betrieblichen Altersvorsorge frei wählen können.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Leistungen der betrieblichen

Altersvorsorge kämen alleine dem Arbeitnehmer zugute. Daher sollte es ihm auch

freistehen, zu welchem Anbieter er Vertrauen habe. Die Verträge sollten, wie die

sogenannten Riester Verträge, auch jederzeit portabel sein. Tarifliche Vereinbarungen

über den Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge sollten ausgeschlossen werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 65 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die betriebliche Altersversorgung ist die Zusage des Arbeitgebers an seinen

Arbeitnehmer, im Alter eine Betriebsrente zu zahlen bzw. bei Entgeltumwandlungen,

seinem Arbeitnehmer eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

zu verschaffen. Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für die Erfüllung seiner

gegebenen Zusage und bei der Beitragszusage mit Mindestleistung für den Erhalt der

eingezahlten Beiträge. Er trägt das Anlage- und Renditerisiko und muss im Fall einer

Insolvenz oder einer hinter der Zusage zurückbleibenden Rendite die



Zahlungsverpflichtungen für die betriebliche Altersversorgung tragen. Aus diesem

Grund ist es sachgerecht, dass der Arbeitgeber über die Anlage entscheidet.

Im Betriebsrentengesetz ist geregelt, dass die Umsetzung des Anspruchs auf

betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung vorrangig durch eine

Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgt. Die

Vereinbarung kann dabei auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage

erfolgen.

Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der

Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Nur

wenn der Arbeitgeber keine Durchführung über eine Pensionskasse oder einen

Pensionsfonds anbietet und auch sonst keine einvernehmliche Wahl eines

Durchführungsweges gelingt, so kann der Arbeitnehmer die Abwicklung über eine

Direktversicherung verlangen. Fordert der Arbeitnehmer dies, so bleibt die Wahl des

konkreten Versicherungsunternehmens jedoch Sache des Arbeitgebers.

Dieser Regelung liegt u. a. die Überlegung zugrunde, dass ein Vorteil der betrieblichen

Altersversorgung gegenüber der privaten Altersvorsorge darin besteht, dass durch die

größere Anzahl von Versicherten Kostenvorteile möglich werden und bessere

Bedingungen zu niedrigeren Verwaltungskosten erreicht werden können. Diese

Vorteile bestehen aber nur bei kollektiver Durchführung der betrieblichen

Altersversorgung, wie dies ausschließlich den Arbeitgebern möglich ist. Deshalb

werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen den Durchführungsweg wählen,

der für eine ggf. im Betrieb schon vorhandene betriebliche Altersversorgung besteht.

Ein weiterer Grund für diese Regelung liegt darin, dass dem Arbeitgeber nicht

zugemutet werden soll, mit vielen verschiedenen Versicherungsunternehmen

Geschäftsbeziehungen aufnehmen zu müssen und ggf. für jeden Arbeitnehmer

separat einen Vertrag zu schließen.

Die mit der Petition kritisierte tarifliche Praxis, dass nach dem Tarifvertrag des

öffentlichen Dienstes ein Anbieter vorgegeben ist, ist aus den dargelegten Gründen

nicht zu beanstanden. Sie gelten sogar erst recht für den Fall, dass Sozialpartner die

Modalitäten einer betrieblichen Altersversorgung tarifvertraglich regeln. Denn

Abschlüsse von Tarifverträgen sind nur paritätisch möglich, so dass den

Arbeitnehmervertretern in diesem Punkt sogar ein entsprechendes Mitspracherecht

eingeräumt wird.



Festzuhalten ist, dass die betriebliche Altersversorgung kein Finanzprodukt ist, das im

Wettbewerb steht.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen. Der Petitionsausschuss

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition

nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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