Betriebliche Altersversorgung - Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit der Arbeitgeberumlagen für eine Betriebsrente

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 Unterstützende 73 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

73 Unterstützende 73 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

22.05.2019, 04:27

Pet 1-19-06-2070-004304 Zusatzversorgung des Bundes und der
Länder

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die
Arbeitgeberumlagen für eine Betriebsrente sozialversicherungs- und steuerfrei
werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Petent als
Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes pflichtversichert sei und er für die vom Arbeitgeber getragenen Umlagen
Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse. Bei der Auszahlung
seiner Betriebsrente müsse er diese nochmals versteuern und außerdem den vollen
Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung tragen. Bei einer Beschäftigung im
öffentlichen Dienst von 22 Jahren werde er allein 11.400 Euro
Sozialversicherungsbeiträge auf die Arbeitgeberumlage und zusätzlich Steuern
gezahlt haben. Damit sei die Betriebsrente in den ersten drei Rentenjahren bereits
komplett verbraucht. Da der Petent bei Erhalt der Betriebsrente dann erneut Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsse, werde er hinsichtlich der
Sozialversicherungsbeitrags- und Steuerzahlungen doppelt belastet. Dies sei eine
Ungerechtigkeit und ein „sozialpolitischer Irrsinn“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 73 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der vom Arbeitgeber zu tragende
Anteil der Umlagen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als Arbeitsentgelt
nach § 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) der Steuerpflicht unterliegt und damit auch
beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung ist. Nach § 3 Nr. 56 EStG sind die
Arbeitgeberanteile der Umlage, soweit sie zwei Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, steuerfrei (ab 1. Januar 2020:
drei Prozent, ab 1. Januar 2025: vier Prozent) und damit auch beitragsfrei in der
Sozialversicherung. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber auch bei der
umlagefinanzierten Betriebsrente die schrittweise Umstellung von der vorgelagerten
auf die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Zur Minderung der Steuerlast der
Arbeitnehmer haben die Arbeitgeber durch tarifvertragliche Regelung von der
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer pauschalierten Steuer auf
Arbeitgeberumlagen Gebrauch gemacht. Nach § 16 Absatz 2 Tarifvertrag
Altersversorgung (ATV) hat der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Umlage bis zu einer
Höhe von monatlich 89,48 Euro pauschal zu versteuern, solange die
Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist. Auch die Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes sind selbstverständlich an die gesetzlichen Vorgaben zur Steuer- und
Beitragspflicht von Arbeitsentgelt gebunden und haben keine Möglichkeiten, darüber
hinausgehende Erleichterungen für ihre Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Betriebsrenten insgesamt
beitragspflichtig sind. Versorgungsbezüge unterliegen als der Rente vergleichbare
Einkommen der Beitragspflicht (§ 226 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V)). Davon erfasst sind auch Renten der betrieblichen Altersversorgung
einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (§ 229 Absatz 1 Nr. 5
SGB V). Als Zahlstellen sind die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen
verpflichtet, die Beiträge entsprechend den Meldungen der Krankenkasse
einzubehalten und abzuführen. Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht, wenn
sie insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) übersteigen
(§ 226 Absatz 2 SGB V). Betriebsrenten unterliegen der Steuerpflicht, soweit sie auf
Beiträgen bzw. Umlagen beruhen, die nicht schon vorgelagert versteuert worden sind.
Der Ausschuss hebt hervor, dass die Versteuerung und Verbeitragung von
Arbeitgeberumlagen und die Versteuerung und Verbeitragung von Betriebsrenten
keine Doppelbesteuerung/-verbeitragung desselben Betrages darstellen. Die
Unterscheidung zwischen vorgelagerter und nachgelagerter Besteuerung von
Arbeitgeberumlagen führt zu einer entsprechenden Versteuerung von Betriebsrenten.
Vereinfacht dargestellt heißt das, dass die Besteuerung von Arbeitgeberumlagen dazu
führt, dass die darauf beruhende Betriebsrente steuerfrei bleibt. Die Beitragspflicht zur
Kranken- und Pflegeversicherung beruht auf den jeweiligen Einkünften. Während des
Beschäftigungsverhältnisses bildet das Arbeitsentgelt die Grundlage für die
Beitragspflicht und während des Rentenbezugs die Rente. Der Gesetzgeber hat
geregelt, dass während des Beschäftigungsverhältnisses der Beitrag zur Kranken- und
Pflegeversicherung jeweils von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte getragen
wird. Die hälftige Tragung gilt auch bei den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente
(Teilung zwischen Rentenversicherungsträger und Rentner). Bei den Beiträgen aus
Betriebsrenten hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine Beitragsteilung
vorzusehen. Die hälftige Tragung durch die Träger der Rentenversicherung kam nicht
in Betracht, da durch die solidarische Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung auch Versicherte ohne Ansprüche auf Betriebsrenten die
Krankenversicherungsbeiträge von Betriebsrentenbeziehern mitfinanzieren müssten.
Auch die Tragung der hälftigen Beiträge durch die Zusatzversorgungseinrichtungen
bzw. ehemaligen Arbeitgeber kam nicht in Betracht, da dies insbesondere die
Arbeitgeber belastet hätte und damit der weiteren Verbreitung von
Betriebsrentenzusagen entgegengewirkt hätte.

Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
für das Anliegen des Petenten. Aus den oben dargelegten Gründen sieht der
Ausschuss im Ergebnis jedoch keinen parlamentarischen Handlungsbedarf. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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