Betriebliche Altersversorgung - Übernahme der Direktversicherung bei Arbeitgeberwechsel

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
69 Unterstützende 69 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

69 Unterstützende 69 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:57

Pet 3-18-11-8001-030153

Betriebliche Altersversorgung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Übernahmeverpflichtung von bestehenden
Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung) beim Wechsel des
Arbeitsgebers gefordert. Die Auswahl der Direktversicherung durch den Arbeitgeber
(Kontraktionszwang) soll bei Neuverträgen jedoch bestehen bleiben.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass Erwerbsbiographien nicht mehr so
linear verliefen wie noch vor einigen Jahrzehnten. Ca. 7 Millionen
Beschäftigungsverhältnisse änderten sich jährlich oder würden neu begründet. Der
Garantiezins auf Lebensversicherungen, somit auch bei Direktversicherungen, sei in
den letzten Jahren kontinuierlich abgesenkt worden. Viele Arbeitnehmer hätten hierauf
als ein Baustein für ihre persönliche Altersvorsorge gesetzt. Bei einem Wechsel des
Arbeitgebers liefen jedoch steuerliche Förderungen ins Leere. Der Grund hierfür sei,
dass der Arbeitgeber das Versicherungsvertragsunternehmen vorschreiben könne,
auch wenn eine Versicherung über Jahre bereits bestehe. Hieraus erwüchsen den
Versicherten Nachteile, insbesondere auch durch die Absenkung des Garantiezinses
von ehemals 4 % auf nur noch 1 %. Unter Wahrung und Abwägung der Interessen der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei es geboten, den Kontraktionszwang auf Neu- und
Erstverträge zu beschränken. Da die Direktversicherung als Baustein der freiwilligen
Altersvorsorge gefördert werde, müsse die Möglichkeit bestehen,
Versicherungsnehmern die höherverzinsten Altverträge weiterführen zu lassen und
nicht zu zwingen, bei jedem Arbeitgeberwechsel einen Neuvertrag bei einer anderen
Versicherungsgesellschaft zu unterzeichnen. Auf die weiteren Ausführungen in der
Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 69 Mitzeichnende an und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Portabilität der betrieblichen
Altersversorgung, das heißt die Mitnahmemöglichkeiten einmal erworbener
Anwartschaften vom alten zum neuen Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel, im Jahr
2005 im Betriebsrentengesetz geregelt wurde. Das Grundkonzept der
Übertragungsmöglichkeit sieht so aus, dass die Anwartschaft beim alten Arbeitgeber
in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet wird, der in das Versorgungssystem des
neuen Arbeitgebers eingestellt wird. Der Vorteil der neuen
Kapitalübertragungsmöglichkeit liegt darin, dass der neue Arbeitgeber nicht an die
Ausgestaltung der alten Zusage gebunden ist, sondern nur der mitgebrachte
Einmalbetrag – der Übertragungswert – maßgeblich ist. Der neue Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu
geben. Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die neue Übertragungsmöglichkeit
auch bei Zusagen, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurden, genutzt werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es neben dieser neuen
Kapitalübertragungsmöglichkeit die Möglichkeit gibt, die vom Petenten in seiner
Eingabe gefordert wird. In diesem Fall übernimmt der neue Arbeitgeber im
Einvernehmen mit dem alten Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Zusage des
alten Arbeitgebers in vollem Umfang und unverändert. In der Praxis geschieht das z. B.
bei einer Direktversicherung dadurch, dass der neue Arbeitgeber
Versicherungsnehmer des alten Versicherungsvertrages wird. Das gilt auch für
Verträge mit einer steuerlichen Förderung nach § 40b Einkommensteuergesetz
(EStG).
Allerdings sollte der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet werden, jeden Vertrag zur
Weiterführung zu akzeptieren. Der bestehenden Regelung liegt unter anderem die
Überlegung zugrunde, dass ein Vorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber
der privaten Altersvorsorge darin besteht, dass durch die größere Anzahl von
Versicherten Kostenvorteile möglich werden und bessere Bedingungen zu niedrigeren
Verwaltungskosten erreicht werden können. Diese Vorteile bestehen aber nur bei

kollektiver Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, wie dies ausschließlich
den Arbeitgebern möglich ist. Deshalb werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen
Fällen den Durchführungsweg wählen, der für eine ggf. im Betrieb schon vorhandene
betriebliche Altersversorgung besteht.
Ein weiterer Grund für diese Regelung liegt darin, dass dem Arbeitgeber nicht
zugemutet werden soll, mit vielen verschiedenen Versicherungsunternehmen
Geschäftsbeziehungen aufnehmen zu müssen und ggf. für jeden Arbeitnehmer
separat einen Vertrag zu schließen.
Der entscheidende Grund für die Entscheidung, dass die Wahl dem Arbeitgeber
obliegt, ist, dass – unabhängig davon, ob die Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer im Wege der
Entgeltumwandlung finanziert werden – grundsätzlich der Arbeitgeber für die Erfüllung
seiner gegebenen Zusage haftet, wenn der Versorgungsträger die Verpflichtungen aus
der Versorgungszusage nicht erfüllen kann. Angesichts dieser Risikoverteilung ist es
sachgerecht, die Anlageentscheidung dem Arbeitgeber zu überlassen.
Über die oben dargestellten gesetzlichen Regelungen hinaus gibt es ein freiwilliges
Abkommen von Anbietern von Direktversicherungen und Pensionskassen. Das
Abkommen ermöglicht auch eine steuerneutrale Übertragung auf den Anbieter des
neuen Arbeitgebers. Bei einer Übertragung wird die Versicherung, die mit
gleichwertigen Leistungen weitergeführt wird, nicht nochmals mit Abschlusskosten
belastet. Ferner wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung verzichtet, sofern gleiche
biometrische Risiken mit gleichwertigen Versicherungsleistungen abgesichert werden.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Notwendigkeit, für ein gesetzgeberisches Tätigwerden. Eine Änderung der
gesetzlichen Regelung ist nach Auffassung des Petitionsausschusses deshalb nicht
erforderlich, da bereits nach der geltenden Rechtslage die Möglichkeit besteht, dass
der neue Arbeitgeber die zugunsten des Arbeitnehmers bestehende
Direktversicherung übernimmt. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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