Регион: Германия

Betriebliche Mitbestimmung - Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgetzes (Wahlvorschriften)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Поддържащ 40 в / след Германия

Петицията не беще уважена

40 Поддържащ 40 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

30.11.2019 г., 3:24

Pet 4-19-11-8011-003496 Betriebliche Mitbestimmung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 14
Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wonach die
Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, dahingehend zu
ändern, dass die Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl
verbundenen Verhältniswahl erfolgt.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 40 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen zwei Diskussionsbeiträge zu
dem Anliegen ein.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, durch diese Neuerung solle vor
allem die Möglichkeit geschaffen werden, zu „panaschieren“, also Stimmen an
Personen unabhängig von deren Listenplatz zu vergeben.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Nach § 14 Absatz 2 BetrVG erfolgt die Betriebsratswahl grundsätzlich nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Im vereinfachten Wahlverfahren und für den Fall,
dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, erfolgt sie dagegen nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen,
so sieht § 6 der ersten Verordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vor, dass die Wahl aufgrund von
Vorschlagslisten erfolgt. Der Wähler kann bei der Stimmabgabe eine Stimme an eine
Vorschlagsliste vergeben (§ 11 WO), die Wahl einer bestimmten Person, zum
Beispiel auf einem hinteren Listenplatz ist nicht möglich. Nach Auszählung der
Stimmen werden die Betriebsratssitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Vorschlagslisten verteilt, § 15 Absatz, 1 und 2 WO. Die Vergabe der
Betriebsratssitze erfolgt für jede Liste nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der
Liste, § 15 Absatz 4 WO.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Reihenfolge der Kandidaten auf den
Vorschlagslisten das Ergebnis eines Willensbildungs- und Einigungsprozesses
zwischen den verschiedenen Kandidaten der Vorschlagsliste ist.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass ein einzelner Kandidat mit einer eigenen
Vorschlagsliste antritt. Bei § 6 Absatz 2 WO, der regelt, dass jede Vorschlagsliste
doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, handelt es sich nicht um eine zwingende
Norm. Eine Vorschlagsliste mit nur einem Bewerber ist daher zulässig.

Für demokratische Wahlen steht eine Vielzahl verschiedener Wahlverfahren zur
Verfügung. Dies zeigt sich zum Beispiel an den unterschiedlichen Wahlverfahren, die
auf Landesebene und auf kommunaler Ebene genutzt werden. Bei der Entscheidung
für ein bestimmtes Wahlverfahren müssen die Komplexität des Wahlverfahrens, die
Kosten und die Fehleranfälligkeit berücksichtigt werden. Unter diesen
Gesichtspunkten hat sich das in der Betriebsverfassung vom Gesetzgeber
vorgesehene Wahlverfahren bei vergangenen Betriebsratswahlen bewährt.

Deshalb sieht der Petitionsausschuss derzeit keinen Bedarf, sich im Sinne des mit
der Petition vorgetragenen Anliegens gesetzgeberisch einzusetzen.

Nach alledem empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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