Betriebliche Mitbestimmung - Änderung des § 9 Mitbestimmungsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
508 Unterstützende 508 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

508 Unterstützende 508 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 4-17-11-8011-035966Betriebliche Mitbestimmung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 9 Abs. 3 Satz 3 Mitbestimmungsgesetz wie folgt zu
ändern: "Ein Beschluss nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von
mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden".
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass so eine direktere
Beteiligung der Mitarbeiter an ihrer Vertretung im Aufsichtsrat erreicht würde.
Nach geltendem Recht erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder über Delegierte.
Für eine Änderung des Wahlverfahrens müssen 50 Prozent der wahlberechtigten
Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen und mit einer Mehrheit für die Direktwahl
stimmen. Dieses Quorum sei jedoch insbesondere in großen Unternehmen nur
schwer zu erreichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 508 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, sieht § 9 Abs. 2
Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) für Unternehmen mit in der Regel weniger

als 8000 Arbeitnehmern als Regelverfahren die Urwahl zur Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vor. In Unternehmen oberhalb dieses
Schwellenwertes werden die Arbeitnehmervertreter durch Delegierte gewählt, sofern
nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl - sprich die Urwahl -
beschließen (§ 9 Abs.1 MitbestG). Dadurch steht den Arbeitnehmern die Möglichkeit
offen, sich für einen Wechsel der jeweiligen Wahlart auszusprechen.
Die Entstehungsgeschichte des § 9 MitbestG zeigt, dass die derzeitige
Gesetzesfassung das Ergebnis eines schwierigen politischen Kompromisses war. Im
Regierungsentwurf war auf die Urwahl komplett verzichtet und allgemein eine
mittelbare Wahl vorgeschlagen worden. Als Argument für die Wahl durch Delegierte
wurde angeführt, diese sei transparenter und ermögliche auch den Arbeitnehmern in
kleineren und mittleren Betrieben eine wirksame Einflussnahme auf die Wahl. Die
damalige Opposition schlug hingegen vor, die unmittelbare Wahl zur Regelwahl zu
machen. Der politische Kompromiss in § 9 Abs. 2 MitbestG sieht - wie dargestellt -
beide Wahlarten vor.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch das Petenten kritisierte Quorum in § 9
Abs. 3 Satz 3 MitbestG. Ein Beschluss über den Wechsel der Wahlart soll nur dann
möglich sein, wenn sich an der Vorabstimmung mindestens die Hälfte der
wahlberechtigten Arbeitnehmer beteiligt. Kommt die erforderliche Mindestbeteiligung
nicht zusammen oder bekommt der Antrag auf Wechsel der Wahlart nicht die
Mehrheit der gültigen Stimmen, bleibt es bei der gesetzlich vorgeschriebenen
Regelwahlart. So wird sichergestellt, dass ein ernst zu nehmender Wunsch nach
einem Wechsel der Wahlart besteht und nicht nur eine Minderheit der Beschäftigten
dies unterstützt. Die gesetzliche Präferenz für die Delegiertenwahl in großen
Unternehmen besteht aus gutem Grund. Je größer das Unternehmen, desto weniger
werden die Kandidaten für den Aufsichtsrat den wahlberechtigten Arbeitnehmern
bekannt sein. Durch die in jedem Betrieb gesondert gewählten Delegierten kann die
Wahl auch in großen verzweigten Unternehmen für alle Arbeitnehmer transparent
bleiben.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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