Region: Germany

Betriebliche Mitbestimmung - Wahlen zum Personalrat

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 supporters 19 in Germany

The petition is denied.

19 supporters 19 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2018
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

03/23/2019, 03:27

Pet 1-19-06-2015-002470 Personalvertretungsrecht
des öffentlichen Dienstes

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird angeregt, dass die Wahlen zu den Personalvertretungen in den
Dienststellen des Bundes statt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl künftig nach
den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl (mit offenen Listen, ggf. mit
Kumulieren und Panaschieren) durchgeführt werden sollten.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wahl zum
Personalrat nach § 19 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werde. Werde nur ein
Wahlvorschlag eingereicht, so finde Personenwahl statt.

Unter einem Wahlsystem mit offenen oder freien Listen (ggf. mit Kumulieren und
Panaschieren) sei die „personalisierte Verhältniswahl“ zu verstehen. Im Rahmen der
personalisierten Verhältniswahl könnten auch Persönlichkeiten anstelle der Listenwahl
gewählt werden. Der vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellte Grundsatz
könne auch auf die Personalvertretungen übertragen werden.

Außer den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften könnten auch die in der
Dienststelle vertretenen Beschäftigten Wahlvorschläge machen. Hierzu sei ein
Quorum vorgesehen. Eine Wahl mit einer Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten
sei nicht vorgeschrieben und erfolge selten. Dadurch seien diese
Kandidatenaufstellungen bisher nicht immer harmonisch verlaufen. Da die
personalisierten Verhältniswahlen inzwischen bei den Wahlen zu 13 Landtagen
erfolgten, sei das Wahlverfahren weitgehend etabliert. Dieses Wahlverfahren trage im
Gegensatz zur bisherigen Regelung zur besseren Chancengleichheit der Kandidaten
bei offenen und freien Listen bei. Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer
könnten dann auch entsprechend geändert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 19 Mitzeichnungen und ein Diskussionsbeitrag vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass bei Personalratswahlen im
Regelfall mehrere Wahlvorschläge (Wahllisten) eingereicht werden. Die Wähler
können dann entscheiden, welchem dieser Wahlvorschläge sie ihre Stimme geben
wollen. Die Wahl einzelner Personen aus einem Wahlvorschlag oder aus
verschiedenen Wahlvorschlägen (sog. Panaschieren) oder die Vergabe mehrerer
Stimmen an eine Person (sog. Kumulieren) ist nicht möglich.

Nach Auszählung der Stimmen werden die Personalratssitze nach dem d'Hondtschen
Höchstzahlverfahren auf die Vorschlagslisten verteilt (§ 26 Absatz 1 der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO). Die Vergabe der Sitze erfolgt
für jede Liste nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste (§ 26
Absatz 3 BPersVWO). Die nichtgewählten Listenbewerber sind potentielle
Ersatzmitglieder. Im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung von
Personalratsmitgliedern treten sie – in der Reihenfolge der Listenplatzierung – in den
Personalrat ein (§ 31 BPersVG).

Der Ausschuss stellt fest, dass das praktizierte Wahlverfahren nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl für Personalratswahlen sachgerecht ist.

In diesem Zusammenhang gibt der Ausschuss zu bedenken, dass sich einzelne
Listenkandidaten oft bewusst dafür entscheiden, lediglich auf einem der hinteren
Listenplätze zu kandidieren, weil sie ein Personalratsamt gar nicht anstreben, sondern
sich allenfalls für gelegentliches Nachrücken (im Falle der zeitweisen Verhinderung
von Personalratsmitgliedern) bereithalten wollen. Diese Personen würden
voraussichtlich ganz von einer Kandidatur abgehalten, wenn sie damit rechnen
müssten, „nach vorne gewählt“ zu werden.

Diejenigen, die sich nicht in eine Liste „einreihen“, sondern sich persönlich zur Wahl
stellen wollen, haben die Möglichkeit, mit einer eigenen Vorschlagsliste anzutreten.
Das geltende Wahlrecht zu den Personalratswahlen lässt es zu, auch mit einer Liste
anzutreten, auf der nur ein einziger Kandidat oder eine einzelne Kandidatin aufgeführt
ist. Paragraf 8 Absatz 1 BPersVWO regelt zwar, dass der Wahlvorschlag mindestens
doppelt so viele Bewerber enthalten „soll“, wie Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Dabei handelt es sich aber nicht um eine zwingende Norm. Auch ein Wahlvorschlag,
mit dem sich nur eine Person zur Wahl stellt, ist zulässig.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass eine nach den Grundsätzen
der personalisierten Verhältniswahl (mit offenen Listen, ggf. mit Kumulieren und
Panaschieren) durchgeführte Personalratswahl im Vergleich zum derzeitigen
Wahlsystem deutlich komplizierter und fehleranfälliger wäre. Erfahrungsgemäß gibt es
bei personalisierten Verhältniswahlen deutlich mehr ungültige Stimmen als bei reinen
Listenwahlen. Außerdem wäre das Auszählen der Stimmen bei einer personalisierten
Verhältniswahl weitaus zeitaufwändiger und würde die – dafür von ihren dienstlichen
Aufgaben freigestellten – Mitglieder des Wahlvorstandes viel stärker in Anspruch
nehmen.

Für demokratische Wahlen steht eine Vielzahl möglicher Wahlverfahren zur
Verfügung. Bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wahlverfahren müssen dessen
Komplexität, die Kosten und die Fehleranfälligkeit berücksichtigt werden. Unter diesen
Gesichtspunkten hat sich das vom Bundesgesetzgeber für die Wahl von
Personalvertretungen in den Dienststellen des Bundes geregelte Verfahren, das im
Wesentlichen dem Verfahren zur Wahl von Betriebsräten entspricht, nach dem
Dafürhalten des Ausschusses bewährt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Der Ausschuss
empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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