Regione: Germania

Betrieblicher Arbeitsschutz - Ergänzung des § 5 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz bzgl. der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
49 Supporto 49 in Germania

La petizione è stata respinta

49 Supporto 49 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

07/04/2016, 04:24

Pet 4-18-11-8031-013901

Betrieblicher Arbeitsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, § 5 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz zu überarbeiten und zu
ergänzen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Norm müsse um folgende
Sätze ergänzt werden:
„Hierbei ist er zumindest mit Personen in vergleichbarer Position gleichzustellen. Er
hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die jugendlich, schwanger,
behindert, mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung
überlassen sind.“
Die geforderte Ergänzung wird damit begründet, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit
schlechter unterstützt würden als Sachbearbeiter oder gleichrangige Führungskräfte
bei einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die im letzten Satz genannten
Personengruppen seien besonderen Gefährdungen ausgesetzt, so dass die
Gefährdungsbeurteilung entsprechend ausgerichtet werden müsse und individuelle
Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
15 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beraten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
den Arbeitgeber bei seiner Aufgabe, durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Dabei haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach dem Gesetz in den Betrieben
eine Sonderstellung. Nach § 8 Absatz 1 ASiG sind sie bei der Anwendung ihrer
sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Nach Absatz 2 der Norm
unterstehen sie unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
Vor dem Hintergrund kann die Forderung nach einer Gleichstellung mit anderen
Mitarbeitern nicht unterstützt werden. Zudem entspricht die Formulierung
„vergleichbare Personen“ für eine Gesetzesnorm nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das ASiG nicht alle Betriebe und alle
Fachkräfte für Arbeitssicherheit gleich behandeln will. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ASiG
ist bereits die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit von verschiedenen
Faktoren abhängig. Dies kann die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer
verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sein. Hierbei nennt
§ 5 Absatz 2 Satz 3 ASiG bereits Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag und
Leiharbeitnehmer.
Auch die das ASiG konkretisierende Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ stellt maßgeblich auf die konkrete Situation des zu
betreuenden Betriebes ab. Daher können die notwendigen Betreuungsleistungen
einer Fachkraft für Arbeitssicherheit von Betrieb zu Betrieb ebenso differieren wie auch
die Unterstützungsleistung von Seiten des Arbeitgebers.
Die zu erstellende Gefährdungsbeurteilung bezieht sich dabei auf einen Arbeitsplatz
und nicht auf eine Person. Die vom Petenten angeführten individuellen Eigenschaften,
wie eine Schwangerschaft oder eine Behinderung, erfüllen dieses Kriterium nicht und
unterliegen zudem dem Datenschutz.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss, die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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