Betriebsverfassung - Änderung des BetrVG (Wahlordnung) - Personenwahl statt Listenwahl

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
103 Unterstützende 103 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

103 Unterstützende 103 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:55

Pet 4-18-11-8010-017230

Betriebsverfassung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, das Betriebsverfassungsgesetz (Wahlordnung) so zu ändern, dass
die Listenwahl komplett gestrichen wird und nur noch die Personenwahl als mögliche
Wahl übrig bleibt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, eine Betriebswahl solle so
ausgestaltet werden, dass nur der Kandidat, den er ankreuze, um ihn zu vertreten,
auch diese Stimme bekomme und nicht die Liste, auf die er stehe. Die Kandidaten
sollten frei gewählt werden können. Gebe es nur die gesamte Liste, könne es zu einer
Verfälschung des Wählerwillens kommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 103 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden Betriebsratswahlen
grundsätzlich als Listenwahl im Verhältniswahlsystem durchgeführt. Die
Verhältniswahl soll den Minderheitenschutz gewährleisten. So sollen möglichst viele
Stimmen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtstimmenzahl berücksichtigt und die
Möglichkeit eingeschränkt werden, dass eine Mehrheit in der Belegschaft alle zu

vergebenden Sitze besetzt. Angehörige spezieller Berufsgruppen oder Mitglieder
kleinerer Gewerkschaften erhalten so die Chance auf eine Vertretung im Betriebsrat.
Die Bewerberinnen und Bewerber legen ihre Reihenfolge auf der Vorschlagsliste
selbst fest.
Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Reihenfolge nicht einverstanden,
so können sie mit den erforderlichen Stützunterschriften eigene Listen einreichen.
Nach § 14 Absatz 2 BetrVG findet eine Mehrheitswahl in Form der Persönlichkeitswahl
statt, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird, oder wenn das vereinfachte
Wahlverfahren nach § 14a BetrVG zur Anwendung kommt.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss, die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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