Kraj : Německo

Betriebsverfassung - Bestrafung der Einbehaltung von Arbeitsentgelten von Betriebsratsmitgliedern bei Teilnahme an Betriebsratsveranstaltungen

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 73 v Německo

Petice nebyla splněna

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Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2016
  2. Sbírka byla dokončena
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  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

18. 12. 2018 3:27

Pet 4-18-11-8010-038378 Betriebsverfassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu ergänzen,
so dass die Nichtzahlung/Einbehaltung von Arbeitsentgelt für die Zeiten der Teilnahme
an Schulungsveranstaltungen oder Betriebsratsveranstaltungen, mit dem Zwecke,
eine Teilnahme des Betriebsratsmitglieds zu verhindern, ausgeschlossen und unter
Strafe gestellt wird.

Zur Begründung der Petition werden Fälle geschildert, in denen Arbeitgeber
Betriebsräten mit der Einbehaltung ihres Arbeitsentgelts drohen, wenn diese an
Schulungen oder Betriebsratsveranstaltungen teilnehmen möchten. Arbeitnehmer
würden sich in solchen Fällen nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber
einlassen, da sie sich diese nicht leisten könnten. Es wird deshalb vorgeschlagen, ein
strafbewehrtes Verbot für solch ein Verhalten durch eine Gesetzesänderung
einzuführen. Dies könne durch eine entsprechende Ergänzung von § 37 BetrVG
erreicht werden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt wurde. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt, und es
gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme lässt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

§ 37 Abs. 2 BetrVG sieht vor, dass Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und
Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 37 Abs. 6 BetrVG erklärt Absatz 2 entsprechend für die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen für anwendbar, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für
die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Besteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Uneinigkeit darüber, ob die konkret
beschlossene Schulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, können
sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches
Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage einleiten. Die arbeitsgerichtliche
Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulung hat präjudizielle Wirkung auch
hinsichtlich des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seines Entgelts.

Verhält sich ein Arbeitgeber trotz Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung des
Schulungsanspruchs und Fortzahlung des Arbeitsentgelts wie in der Petition
beschrieben, so stellt dies einen groben Verstoß gegen seine Pflichten aus dem
Betriebsverfassungsgesetz dar. Der Ausschuss macht in diesem Zusammenhang auf
die Möglichkeit aufmerksam, dass der Betriebsrat in diesen Fällen zusätzlich seine
Rechte nach § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen kann. Handelt der Arbeitgeber der
ihm durch das Gericht auferlegten Pflicht zu wider, kann er auf Antrag zu einem
Ordnungsgeld verurteilt werden.

Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hält der Petitionsausschuss für ausreichend. Das
vom Petenten generell geforderte strafbewehrte Verbot des Einbehalts des
Arbeitsentgelts ist demnach nach Auffassung des Ausschusses nicht erforderlich. Dies
stünde auch nicht mit dem Grundsatz im Einklang, dass der Arbeitgeber zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur dann verpflichtet ist, wenn die Schulung nach §
37 Abs. 6 BetrVG auch erforderlich ist.

Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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