Reģions: Vācija

Betriebsverfassung - Betriebsräte in Religionsgemeinschaften

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
426 Atbalstošs 426 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

426 Atbalstošs 426 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:10

Pet 4-18-11-8010-003746

Betriebsverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass die besonderen Privilegien von Religionsgemeinschaften
nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) abgeschafft, Betriebsräte in den
Einrichtungen der Religionsgemeinschaften zugelassen und diesen die Rechte von
Betriebsräten eines Tendenzbetriebes eingeräumt werden. Er erbittet mithin die
ersatzlose Streichung des § 118 Absatz 2 BetrVG.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass Beschäftigte kirchlicher
Einrichtungen die gleichen Rechte haben müssten wie Beschäftigte von
Tendenzbetrieben. Es dürfe keine Schlechterstellung von Beschäftigten in
Einrichtungen von Religionsgemeinschaften geben. Für Religionsgemeinschaften,
die sich nach betriebs- und marktwirtschaftlichen Regeln verhalten, müssten die
gleichen Rechte und Pflichten wie bei „normalen“ Betrieben gelten. Insbesondere
seien Betriebsräte mit einem gesetzlich festgeschriebenen Beteiligungs- und
Mitspracherecht in den Einrichtungen der Religionsgemeinschaften einzurichten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 426 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die vom Petenten geforderte Streichung des § 118 Absatz 2
Betriebsverfassungsgesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Die Ausklammerung der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und
erzieherischen Einrichtungen aus der Geltung des BetrVG ergibt sich aus dem
verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gemäß Artikel
140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer
Reichsverfassung (WRV). Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht,
eigene Regelungen über die Interessenvertretungen der Mitarbeiter zu schaffen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 11. Oktober 1977 in
diesem Zusammenhang entschieden, dass das BetrVG kein „für alle geltendes
Gesetz“ sei, das auch Religionsgemeinschaften einzuhalten hätten.
Die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BetrVG bedeutet jedoch nicht, dass
die betreffenden Mitarbeiter vertretungslos sind.
Die großen Kirchen haben dazu mit dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der
evangelischen Kirche und der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der
katholischen Kirche eigene Regelwerke geschaffen, die eine solche
Interessenvertretung sicherstellen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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