Regiune: Germania

Betriebsverfassung - Ergänzung des § 1 des Betriebsverfassungsgesetz

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
237 237 in Germania

Petiția este respinsă.

237 237 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:55

Pet 4-17-11-8010-038028Betriebsverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent begehrt eine Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) um
§ 1a BetrVG zur Regelung der Durchführung der Errichtung von Betriebsräten.
Demnach sollen wahlberechtigte Arbeitnehmer die erstmalige Wahl eines
Betriebsrates in ihrem Betrieb an einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit
delegieren können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf
der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von
237 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Der Gesetzgeber hat das mit der Petition verbundene Anliegen, den Arbeitnehmer
vor Kündigungen und sonstigen Benachteiligungen in der sensiblen Phase einer
erstmaligen Betriebsratswahl zu schützen, erkannt und bereits umfangreiche
Regelungen getroffen. Zu den besonderen Schutzvorschriften im Vorfeld einer
Betriebsratswahl gehört § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Nach § 15
Absatz 3 KSchG sind u. a. ordentliche Kündigungen von Mitgliedern des
Wahlvorstandes und von Wahlbewerbern für eine im Gesetz näher bestimmte Dauer
unzulässig. Besonders hervorzuheben ist die in § 15 Absatz 3a KSchG – unter
näheren Voraussetzungen – verankerte Unzulässigkeit der ordentlichen Kündigung

von Arbeitnehmern, die zu einer Versammlung zur Betriebsratswahl einladen oder
die die Bestellung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen.
Ferner muss die Einleitung einer Betriebsratswahl nicht zwingend von den
Arbeitnehmern vorgenommen werden. Gemäß § 17 Absatz 3 und § 17a
Ziffer 3 BetrVG kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur
Betriebsversammlung einladen, auf der der Wahlvorstand zur Durchführung der
Betriebsratswahl gewählt wird. Gemäß § 17 Absatz 1 BetrVG können ebenso der
Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat – sofern vorhanden – einen Wahlvorstand zu
Durchführung einer Betriebswahl bestellen.
Unabhängig davon sind Kündigungen unwirksam, wenn sie gegen das
Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen, das bereits während der
Anbahnung der Betriebsratswahl greift. Ebenso ist nach § 20 Absatz 1 und 2 BetrVG
die Behinderung und Beeinflussung der Betriebsratswahl unzulässig und nach § 119
Absatz 1 Nummer 1 BetrVG mit Strafe belegt.
Der Petitionsausschuss kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Anliegen des
Petenten aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Regelungen bereits ausreichend
Rechnung getragen ist. Eine Delegierung der Durchführung der Betriebsratswahl auf
die Bundesagentur für Arbeit befürwortet er dagegen nicht, da diese sodann
losgelöst von den Arbeitnehmern des Betriebes stattfände. Er sieht somit insoweit
ebenfalls keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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