Регион: Германия

Biersteuer - Besteuerung des privaten Bierbrauens

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Поддържащ 48 в / след Германия

Петицията не беще уважена

48 Поддържащ 48 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

17.05.2019 г., 4:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6132-008924
12247 Berlin
Biersteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass das private Bierbrauen zukünftig anstelle der
Besteuerung pro Brautag und nach Stärke des Sudes pauschal und/oder quartalsweise
besteuert wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach geltendem Recht sei jeder Privatbrauer
verpflichtet, nach jedem Brauvorgang selbst den Stammwürzegehalt zu ermitteln, danach
die anfallenden Steuern selbst zu errechnen und das Formular 2075 beim Hauptzollamt
einzureichen. Dann habe der Brauer den fälligen Steuerbetrag unverzüglich zu
überweisen. Ein Zollbeamter prüfe das Formular und kontrolliere den Zahlungseingang.
Für einen Brautag mit 20 Litern Bierwürze mittleren Stammwürzegehaltes fallen Steuern
in Höhe von etwa 1,20 Euro an. Dieser Vorgang wiederhole sich pro Brautag, da eine
Sammelmeldung und -überweisung nicht zulässig sei. Da der bürokratische Aufwand in
keinem Verhältnis zum Steuerertrag stehe, wäre eine Pauschalsteuer von sechs Euro pro
Hektoliter zu einer Grenze von 10 Hektoliter formal einfacher. Der Heimbrauer würde
weiterhin sein Braubuch führen, jeden Sud dokumentieren und quartalsweise die fällige
Steuer über das Formular 2075 entrichten.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es gab
15 Diskussionsbeiträge und 48 Unterstützungen/Mitzeichnungen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

Nach aktueller Rechtslage hat ein Haus- und Hobbybrauer, der die Freigrenze von zwei
Hektolitern überschreitet, unverzüglich eine Steueranmeldung nach den §§ 14 Abs. 4
Nr. 2 i.V.m. 15 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) abzugeben und die Steuer ist nach § 14
Abs. 2 Nr. 2 BierStG sofort fällig. Ausnahmen hiervon sieht das BierStG nicht vor.
Hintergrund der Regelung ist, dass für Haus- und Hobbybrauer keine
Aufzeichnungspflicht für jeden einzelnen Brauvorgang besteht. Der vom Petenten
beschriebene Braubruch wird auf freiwilliger Basis geführt und ist rechtlich nicht
verbindlich.

Mit der Schaffung des europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993, d.h. der
Errichtung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes ohne Binnengrenzen zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen, ist es erforderlich geworden, das Besteuerungssystem auf
den Verbrauch von Waren (Verbrauchsteuern) zu harmonisieren. Hierzu gehören u.a. die
Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, wie z.B. Bier. Die Richtlinie 92/84/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol
und alkoholische Getränke sieht einen Mindeststeuersatz von 0,748 Euro/Hektoliter/Grad
Plato vor. Der pauschalierte Steuersatz in Höhe von 6 Euro pro Hektoliter (bei
angenommenen 12 Grad Plato) würde diesen Mindeststeuersatz unterschreiten.
Ermäßigungen sind nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom
19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und
alkoholische Getränke lediglich für kleine Brauereien vorgesehen. Eine Brauerei ist ein
Gewerbebetrieb und keine Privatperson im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie. Somit sind
Haus- und Hobbybrauer grundsätzlich nicht von dieser Regelung erfasst.

Bei der Besteuerung des von Haus- und Hobbybrauern über zwei Hektolitern hergestellten
Bieres existiert bereits die Vereinfachung, dass auf Antrag des Herstellers pauschal ein
Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato angenommen werden kann. Somit liegt für die
Anzahl der Grad Plato in der Anmeldung bereits eine Vereinfachung vor.
Petitionsausschuss

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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