Biersteuer - Bundeseinheitliche Rechtsanwendung bei der Steuerfreistellung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
242 Unterstützende 242 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

242 Unterstützende 242 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-08-6132-042116Biersteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, hinsichtlich der Steuerfreiheit für in Haushalten zum
Eigenbedarf hergestelltes Bier (§ 41 Biersteuerverordnung) eine bundeseinheitliche
Regelung mit Bindungswirkung für sämtliche Finanzbehörden herbeizuführen.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Biersteuergesetz (BierStG) sowie die mit
diesem in Zusammenhang stehenden Vorschriften seien insoweit unvollständig.
Gemäß § 41 Biersteuerverordnung (BierStV) sei es Hobbybrauern gestattet, eine
Biermenge von bis zu 200 Litern steuerfrei zum eigenen Bedarf im eigenen Haushalt
herzustellen. Es herrsche jedoch Rechtsunklarheit dahingehend, ob bei mehreren
Hausbrauern in einem Haushalt die Freimenge von 200 Litern auf den Haushalt zu
beziehen sei oder auf die Anzahl der im Haushalt gemeldeten Personen. Weiterhin
gehe weder aus dem Gesetz noch aus Verwaltungsrichtlinien hervor, ob es sich bei
der angegebenen Freimenge eben um eine solche oder um eine Freigrenze handele.
Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weswegen für überaus geringe
Steuerbeträge ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand zu betreiben sei.
Eine nennenswerte Schädigung für den Fiskus sei bei höherer steuerlicher
Freistellung von selbst gebrauten Biermengen nicht zu erwarten. Außerdem sei
festzustellen, dass von mehreren Hauptzollämtern aus verschiedenen
Bundesländern zum Teil widersprüchliche Aussagen bezüglich der
Rechtsanwendung vorlägen. Eine Klarstellung sei allein schon deshalb wichtig, damit
Steuerstraftaten aus Unwissenheit vermieden werden könnten.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 242 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass die in Artikel 6 der Richtlinie
92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehene steuerliche
Vergünstigung für Haus- und Hobbybrauer in Deutschland mit § 29 Abs. 2 BierStG
i. V. m. § 41 BierStV umgesetzt worden ist.
In § 29 Abs. 2 BierStG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier
bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien,
wenn dieses Bier von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich
zum eigenen Verbrauch bereitet wird. In § 41 Abs. 1 BierStV hat der
Verordnungsgeber diesen Handlungsrahmen sowohl in Bezug auf die maximal
zulässige Produktionsmenge (zwei Hektoliter pro Kalenderjahr) als auch in Bezug auf
den begünstigten Personenkreis (d. h. maximal zwei Hektoliter pro Haushalt – und
nicht pro Person eines Haushaltes – und Kalenderjahr) vollständig ausgeschöpft.
Darüber hinaus ist auch nach Erlasslage festgelegt, dass sich die steuerfreie Menge
auf maximal zwei Hektoliter pro Haushalt und nicht auf jeden in einem Haushalt
lebenden Haus- und Hobbybrauer bezieht.
Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die Bundesregierung die Petition
zum Anlass genommen hat, im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht über die
nachgeordnete Zollverwaltung eine Klarstellung zu der geltenden Rechtslage
vorzunehmen, soweit sich dazu im Rahmen einer bundesweiten Abfrage bei den
Hauptzollämtern ein Bedürfnis ergibt. Die Bundesfinanzdirektion Südwest ist bereits
mit einem Erlass zu einer entsprechenden Abfrage beauftragt worden.
Nach dem Dargelegten äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass dem
mit der Eingabe geäußerten Anliegen entsprochen worden ist. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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