Binnenschifffahrt - Verbot von Motorbooten mit Verbrennungsmotor

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Unterstützende 54 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

54 Unterstützende 54 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:01

Pet 1-18-12-950-032639Binnenschifffahrt
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Motorboote mit Verbrennungsmotor für den
Wassersport zu verbieten.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 54 Mitzeichnungen und 26 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Elektroantriebe möglichst in Verbindung mit Solarzellen Stand der Technik seien. Es
sei nicht verständlich, warum Motorboote mit Verbrennungsmotor auf den Binnenseen
erlaubt seien. Es gebe schon einige Elektrofähren, die sehr gut funktionierten, aber
kaum Solar-Privatboote. Auf den ökologisch sensiblen Binnenseen Deutschlands
sollten keine Motorboote fahren dürfen, die Abgase ausstießen, das Wasser
verschmutzten und Unfallgefahren erzeugten. Diese Boote sollten mit Solarstrom
betrieben werden, da sie meist bei sonnigem Wetter benutzt würden.
Zu den weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt einführend fest, dass Motorboote mit
Verbrennungsmotor Sportfahrzeuge sind. Diese sind Schiffe für Sport- und
Erholungszwecke im Bereich Wassersport. Das BMVI teilte mit, dass es sich dafür
einsetzt, dass der Wassersport sicher, fair und umweltfreundlich stattfindet. Die
Nutzung der Bundeswasserstraßen durch die Sportschifffahrt ist im Rahmen einer
Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen sowie von europarechtlichen Vorgaben
geregelt. In den technischen Vorschriften, die innerhalb der Europäischen Union
einheitlich abgestimmt wurden, wird der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt und
auch gefordert. An diese Vorgaben sind sämtliche Schiffführer gebunden.
Für Sportboote von 2,5 m bis 24 m Rumpflänge gilt in Deutschland die Zehnte
Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – Verordnung über die Bereitstellung von
Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV). Die Verordnung setzt die
EU-Richtlinien für Sportboote 94/25/EG und 2003/44/EG (EG-Sportboot-Richtlinie) in
nationales Recht um. Die Richtlinie 94/25/EG wurde im Rahmen der Schaffung des
Binnenmarktes zu dem Zweck erlassen, die Sicherheitsmerkmale von Sportbooten in
allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Handel mit Sportbooten
zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen. Ursprünglich galt die Richtlinie 94/25/EG
nur für Sportboote mit einer Mindestrumpflänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von
24 m. Mit der Richtlinie 2003/44/EG wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie
94/25/EG auf Wassermotorräder erweitert und es wurden Umweltschutz-
anforderungen für Antriebsmotoren sowohl für Selbst- als auch für Fremd-
zündungsmotoren in Form von Grenzwerten für Geräuschemissionen aufgenommen.
Durch die technische Entwicklung auf dem Markt haben sich jedoch neue Probleme
hinsichtlich der Umweltanforderungen der Richtlinie 94/25/EG ergeben, sodass diese
überarbeitet und durch die neue Richtlinie 2013/53/EU ersetzt wurde. Der genaue
Wortlaut dieser Richtlinie ist im Internet unter folgendem Link abrufbar: eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0053&from=DE
Die nationale Umsetzung mit der ebenfalls neugefassten 10. ProdSV soll im
Januar 2017 in Kraft treten. Danach werden nur noch Produkte zugelassen, die die
Vorgaben der neuen Sportbootrichtlinie 2013/53/EU erfüllen. Die auf dem
europäischen Markt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte, die
unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union
entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte
verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen.

So soll ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa
Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim Umweltschutz
gewährleistet und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt werden.
Deutschland hat keine Möglichkeit, von den darin genannten technischen
Anforderungen, z. B. hinsichtlich Abgasemissionen, abzuweichen. Ein Verbot von
Verbrennungsmotoren würde der EU-Richtlinie zuwiderlaufen. Mögliche Ausnahmen,
z. B. Naturschutzgebiete, werden soweit möglich bereits praktiziert.
Der Ausschuss hält fest, dass die Ausübung des Wassersports möglich sein muss,
aber auch für andere tragbar. Die Interessen beider Seiten müssen ausgewogen
berücksichtigt werden. Hinsichtlich der angeführten Umweltbelastungen verweist der
Ausschuss auf die Umweltvorschriften. Diese wurden unter Beteiligung aller
Interessierten abgestimmt. Dazu gehört beispielsweise die Begrenzung der
maximalen Geschwindigkeit, die Einschränkung oder das Verbot des Befahrens von
bestimmten Strecken oder Naturschutzgebieten, die Einschränkung der Abgase und
des Lärms von Motoren und die Zulassung von bestimmten Wassersportarten auf
ganz bestimmten Streckenabschnitten. Nach Artikel 4 der EU-Sportbootrichtlinie
dürfen Sportboote nur betrieben werden, wenn sie weder die Gesundheit und
Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden. Dies wird in
Deutschland dadurch umgesetzt, dass Sportboote, welche die oben genannten
Voraussetzungen erfüllen, mit CE-Kennzeichnung versehen werden – nur diese
Sportboote dürfen betrieben werden.
Abschließend begrüßt der Ausschuss, dass die Sportboot-Richtlinie vorsieht, dass die
Mitgliedstaaten bis zum 18. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der
Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie
ausfüllen. Die Kommission erstellt bis zum 18. Januar 2022 und danach alle fünf Jahre
anhand der Antworten der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser
Richtlinie. Dabei geht es u. a. auch um die technische Machbarkeit einer weiteren
Reduzierung der Emissionen von Schiffsantriebsmotoren.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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