Région: Allemagne
Sport

Bitte um Differenzierung im Bereich Sport: Pilates- und Mikro-Studios sind keine Groß-Sportstätten

La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Bundestags
3 358 Soutien 3 345 en Allemagne

Le destinataire de la pétition n'a pas réagi

3 358 Soutien 3 345 en Allemagne

Le destinataire de la pétition n'a pas réagi

  1. Lancé 2020
  2. Collecte terminée
  3. Soumis le 08/12/2021
  4. Dialogue
  5. Echoué

26/01/2024 à 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 24 Monate nach dem Einreichen der Petition keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass der Petitionsempfänger nicht reagiert hat.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


25/01/2022 à 15:26

Afficher le document

Liebe Unterstützende,

schlechte Nachrichten: Der Petitionsausschuss hat über das Anliegen der Petition beraten. Der Petition konnte nicht entsprochen werden. Die Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Beste Grüße
das openPetition Team


25/01/2022 à 15:18

Liebe Unterstützende,

das Anliegen wurde an den zuständigen Petitionsausschuss weitergeleitet und hat das Geschäftszeichen Pet 2-20-15-228-00167 erhalten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und regelmäßig über Neuigkeiten informieren.


08/12/2021 à 12:44


openPetition hat die von Ihnen unterstützte Petition offiziell im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht. Jetzt ist die Politik dran: Über Mitteilungen des Petitionsausschusses werden wir Sie auf dem Laufenden halten und transparent in den Petitionsneuigkeiten veröffentlichen.

Als Bürgerlobby vertreten wir die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern. Petitionen, die auf unserer Plattform starten, sollen einen formalen Beteiligungsprozess anstoßen. Deswegen helfen wir unseren Petenten, dass ihre Anliegen eingereicht und behandelt werden.


Mit besten Grüßen,
das Team von openPetition


28/10/2020 à 22:45

Text geändert von "Die Gesamtfläche eines Pilates- und Mikro-Studios ist deutlich geringer (durchschnittlich ca. 1000m2)" auf "Die Gesamtfläche eines Pilates- und Mikro-Studios ist deutlich geringer (durchschnittlich ca. 300m2)".
Grund: die 1000m2 bezogen sich auf die Fläche von Fitnessstudios. Da den Verfassenden dies als missverständlich angemerkt wurde, haben wir es angepasst und direkt für Mikrostudios verfasst.


Neue Begründung: Aktuell werden Pilates- und Mikrostudios behandelt, wie größere Fitness-Studios und Sportstätten.
So mussten diese beim sog. "Corona Lock-Down" zwischen März und Mai bzw. Juni 2020 ebenfalls komplett schließen.
Es besteht keine Vergleichbarkeit zu großen Fitnessstudios.
Insbesondere aus folgenden Gründen:
1. Die Gesamtfläche eines Pilates- und Mikro-Studios ist deutlich geringer (ca. 1000m2). (durchschnittlich ca. 300m2). In der Regel umfassen Gruppen i.d.R. max. 8 Teilnehmer*innen. Auch ist die Gesamt-Studiofrequentierung viel geringer.
2. Terminvereinbarung zwingend: Zudem kommen Kunden nur auf Termin. Es gibt keine freien Trainingszeiten oder sogenannte "Drop-in"-Kurse, an denen die Kunden nach Belieben teilnehmen. Somit ist ein Koordinieren der Studiobesuche minutengenau möglich und ein Zusammentreffen der Kunden beim Terminwechsel auf ein Minimum reduziert.
3. Kein freies Training: Kunden trainieren in diesen Studios i.d.R. unter Anleitung eines zertifizierten Trainers. Ein freies Training, sowohl inhaltlich als auch räumlich, wie es in Fitnessstudios üblich ist, gibt es in Pilates- und Mikrostudios in der Regel nicht.
4. Kein Platzwechsel: Das Bewegungsprogramm erfolgt auf einer festgelegten Fläche. Diese ist pro Person und Kursformat entweder auf die Größe einer Gymnastikmatte (60x180cm) begrenzt oder durch den Gebrauch des Reformers (Pilates Gerät, 63x236cm).
5. Alle bekannten und geforderten Hygienemaßnahmen können problemlos eingehalten werden. Lüften und der Einsatz von Luftfilteranlagen ist aufgrund der geringeren Raumgrößen und Gesamtflächen optimal realisierbar. Somit kann während der Kleingruppen- und Personal Trainings die Ansteckung mit Covid-19 drastisch minimiert werden.
6. Bislang sind keine Infektionsgeschehnisse aus derartigen Studios dokumentiert.
7. Das VG München (AZ M26 E20.2170) hat in seinem Beschluss vom 28.05.2020 bereits den therapeutischen Wert der Dienstleistung bescheinigt und u.a. auf die Grundrechtsverletzung gem. Art 3. Abs. 1 Grundgesetz hingewiesen. Hauptpunkt der Streitsache war die Zulässigkeit von Sportangeboten für Kleingruppen unter Auflagen.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1.056 (1.055 in Deutschland)


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