Región: Alemania

Bürgerliches Recht - Überprüfung von GEMA-Entscheidung bezüglich Verhältnismäßigkeit

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
1.996 Apoyo 1.996 En. Alemania

No se aceptó la petición.

1.996 Apoyo 1.996 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:15

Pet 4-17-07-44-036200Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Entscheidungen der Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und deren angegliederten
Institutionen und Firmen auf deren Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt
insbesondere für die Erhöhung der Pauschalen für Speichermedien nach Vergütung
gemäß §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der
Abgabe für Speichermedien eine unbillige Härte darstelle. Eine ganze Produktpalette
werde durch die Erhöhung verteuert und dies stelle einen Wettbewerb verzerrenden
Eingriff in die Preisgestaltung dar. Die Erhöhungen würden zudem auch nicht
vollständig ausgeschüttet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.996 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Ist nach der Art eines urheberrechtlich geschützten Werks zu erwarten, dass es nach
§ 53 Absatz 1 bis 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum privaten Gebrauch
vervielfältigt wird, so hat der Urheber dieses Werks gegen den Hersteller von

Geräten und von Speichermedien, die gerade für solche Vervielfältigungen benutzt
werden, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessen Vergütung,
§ 54 Absatz 1 UrhG. Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, wird
den Urhebern diese angemessene Vergütung dadurch gewährt, dass im
Verkaufspreis der entsprechenden Endgeräte und -medien (etwa USB-Sticks,
Speicherkarten) eine sog. Geräteabgabe aufgeschlagen wird. Die Abgabe wird durch
die Verwertungsgesellschaften eingefordert, die sich dazu in der Zentralstelle für
private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen haben. Gesellschafterin
ist unter anderem auch die GEMA. Die ZPÜ hat die Aufgabe, die
Vergütungsansprüche der Urheber gegenüber den Geräteherstellern und
-importeuren und gegenüber den Leermedienherstellern und -importeuren geltend zu
machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter – die
Verwertungsgesellschaften – zu verteilen.
Im Jahr 2010 hatten sich die ZPÜ (vertreten durch die GEMA) und die
Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit dem Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM), dem
Informationskreis Aufnahmemedien (IM), dem Bundesverband Werbeartikel
Lieferanten e. V. (BWL) sowie dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten e. V. (Vere) jeweils gesamtvertraglich über die
Höhe der Abgabe für Speichermedien (USB-Sticks, Speicherkarten) verständigt. Auf
Grundlage der Gesamtverträge hatten die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften
dann einen Tarif aufgestellt, der eine Vergütung von 0,10 EUR je Speichermedium
vorsah (vgl. Gemeinsamer Tarif über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG für
Speichermedien der Typen USB-Sticks, Speicherkarten).
Die Gesamtverträge wurden von den Verwertungsgesellschaften mit Wirkung zum
31. Dezember 2011 gekündigt. Nachdem neue Gesamtverträge nicht ausgehandelt
werden konnten, haben die Verwertungsgesellschaften mit Wirkung zum
1. Juni 2012 einseitig einen neuen Tarif aufgestellt. Dieser im Bundesanzeiger
(abrufbar unter: www.bundesanzeiger.de) veröffentlichte Tarif sieht nunmehr
folgende Vergütungssätze vor:
Für USB-Sticks mit einer Speicherkapazität bis zu 4 GB 0,91 EUR pro Stück,
für USB-Sticks mit einer Speicherkapazität über 4 GB 1,56 EUR pro Stück,
für Speicherkarten mit einer Speicherkapazität bis zu 4 GB 0,91 EUR pro Stück und
für Speicherkarten mit einer Speicherkapazität über 4 GB 1,95 EUR pro Stück.

Den Tarifen liegt nach Angaben der ZPÜ eine im Auftrag der
Verwertungsgesellschaften Ende 2011 durchgeführte empirische Studie zu Grunde.
Die sich aus der empirischen Studie unter Anwendung des Berechnungsmodells der
Verwertungsgesellschaften ergebende angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1
bis 3 UrhG sei nach Maßgabe des § 54a Abs. 4 UrhG reduziert worden: Die
Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nämlich nicht
unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen
Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen (vgl. §
54a Abs. 4 UrhG). Entsprechend sei nach Auskunft der ZPÜ eine Kappung der Tarife
bei 13 % der ermittelten Marktpreise vorgenommen worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Staatsaufsicht über die
Verwertungsgesellschaften hat das den Tarifen zugrundeliegende
Berechnungsmodell aufsichtsrechtlich geprüft und als vertretbar angesehen.
Im Übrigen unterliegt die Angemessenheit der Tarife der vollen gerichtlichen
Überprüfung. Der Überprüfung durch die Gerichte geht ein im UrhWG vorgesehenes
Verfahren durch die Schiedsstelle beim DPMA voraus, in dem die Schiedsstelle
einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten hat. Nach Auskunft der ZPÜ hat der
Informationskreis Aufnahmemedien (IM) die Schiedsstelle bereits angerufen und
beantragt, einen Gesamtvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 für USB-Sticks
und Speicherkarten festzusetzen. Der Bundesverband Informationswirtschaft,
Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) habe ebenfalls die Einleitung
eines solchen Verfahrens angekündigt. Damit greift der vom UrhWG vorgesehene
Kontrollmechanismus. Der Forderung des Petenten nach einer Überprüfung des
verwertungsgesellschaftlichen Handelns – insbesondere der GEMA – wird in diesem
Rahmen entsprochen.
Das Vorbingen des Petenten, die Einnahmen aus den neuen Tarifen würden nicht
vollständig ausgeschüttet, ist nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht
nachvollziehbar.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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