Περιοχή: Γερμανία

Bundesagentur für Arbeit - Begrenzung der Ermessensspielräume der Arbeitsagenturen auf ein Minimun

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
107 Υποστηρικτικό 107 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

107 Υποστηρικτικό 107 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:00 μ.μ.

Pet 4-18-11-811-030917Bundesagentur für Arbeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Ermessensspielräume der Arbeitsagenturen auf ein
Minimum zu begrenzen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einführung von
Ermessensspielräumen das Ziel gehabt habe, Fördermittel sinnvoll einzusetzen. In der
Praxis führe dies zu unterschiedlichen Entscheidungen der Arbeitsagenturen bei der
Bewilligung von Leistungen. Es würden Kurse genehmigt oder auch als Druckmittel
angeordnet, die nicht sinnvoll seien. Diese Einschätzung sei von Gerichten bei der
Überprüfung von Sanktionen geteilt worden. Leider habe dies aber zu keiner Einsicht
bei den Sachbearbeitern geführt, so dass es zu weiteren Gerichtsverfahren und
dadurch unnötigen Kosten für den Staat komme.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 107 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Arbeitsförderung ist eine der Hauptaufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Zur konkreten Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung hat der Gesetzgeber bewusst
keine Vorgaben gemacht. Vielmehr haben die Agenturen für Arbeit im Bereich der
aktiven Arbeitsförderung einen breiten Ermessensspielraum, wie sie die Vermittlung

im konkreten Einzelfall gestalten mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 9
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Leistungen. Bei der Auswahl der
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten
geeigneten Leistungen zu wählen. Hierbei sind die Fähigkeiten der zu fördernden
Person, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sowie der arbeitsmarktpolitische
Handlungsbedarf einzubeziehen (§ 7 SGB III).
Die BA hat im Rahmen der Fachaufsicht sicherzustellen, dass die Agenturen für Arbeit
rechtmäßige, einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungen treffen. Um dies
zu gewährleisten, stellt die BA ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sogenannte
Handlungsempfehlungen/ Geschäftsanweisungen zur Verfügung. Diese sind für den
internen Gebrauch bestimmt und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend dem geltenden Recht wahrzunehmen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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