Περιοχή: Γερμανία

Bundesagentur für Arbeit - Reihenfolge der Kundenaufrufe in der Arbeitsagentur durch Automatennummern

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
258 Υποστηρικτικό 258 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

258 Υποστηρικτικό 258 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:54 μ.μ.

Pet 4-17-11-811-038018Bundesagentur für Arbeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Gesetze zur Ausführung der Hartz-IV-Gesetze (im
Sozialgesetzbuch) so anzupassen, dass es wieder möglich wird, in den örtlichen
Bundesagenturen für Arbeit zur Bestimmung der Bearbeitungs- und
Aufrufreihenfolge beim Parteiverkehr, eine Automatennummer zu ziehen, die einem
Kun-den der jeweiligen Arbeitsagentur den entsprechenden Platz in der
Aufrufreihenfolge zuweist.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass sich der Kunde nach
aktueller Praxis zunächst am Empfang ausweisen und sein Anliegen bereits vorab
erörtern müsse. Danach werde er namentlich vom jeweiligen Sachbearbeiter
aufgerufen und müsse sein Anliegen erneut am jeweiligen Arbeitsplatz erklären,
welcher jedoch von anderen Kunden der Arbeitsagentur einsehbar und die dort
geführten Gespräche vernehmbar seien. Dadurch werde die Privatsphäre des
Antragsstellers verletzt. Durch das Ziehen einer Automatennummer soll eine
gerechte Bearbeitungsreihenfolge gewährleistet und eine öffentliche Bloßstellung
des Kunden vermieden werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 258 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 79 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme der
Regionaldirektion Bayern eingeholt, welche sich auf die für den Petenten zuständige

Bundesagentur für Arbeit bzw. das zuständige Jobcenter bezieht. Unter
Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
In der Verwaltungspraxis der Jobcenter erfolgt die Zugangssteuerung für Kunden, die
keinen Termin haben, über einen Empfang. An der Theke schildere der Kunde kurz
sein Anliegen. Ein Diskretionsabstand zu anderen Kunden werde durch eine
Wegführung mit Leitbändern und Beschilderung sichergestellt.
Soweit die Möglichkeit besteht, würden Kurzanliegen bereits am Empfang geklärt.
Unter Kurzanliegen fallen Wegbeschreibungen, die Abgabe einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder dergleichen. Sollte der Kunde ein
zeitintensiveres Anliegen haben, wie zum Beispiel eine Arbeitssuchend- oder
Arbeitslosmeldung, werde der Name und der Grund der Vorsprache im internen
Fachverfahren verfasst und anschließend würden die Kunden in Reihenfolge der
Vorsprache durch die Fachkräfte der Eingangszone aufgerufen.
Der Kunde werde üblicherweise namentlich aufgerufen. Sein Anliegen werde nicht
genannt. Sofern der Kunde auch anonym zur Klärung seines Anliegens aufgerufen
werden wolle, könne er dies jederzeit äußern und würde dann mit einem erfundenen
Namen, einer Nummer oder seiner Kundennummer an den Bearbeitungsplatz
gebeten.
Das Anliegen des Kunden werde dann in einem Einzelgespräch geklärt.
Grundsätzlich fände dieses Gespräch in einem Großraumbüro statt. Die einzelnen
Arbeitsplätze seien durch Trennwände räumlich abgeteilt. Zu jedem Zeitpunkt, auch
noch bevor er überhaupt seinen Namen mitteile, könne der Kunde auch den Wunsch
äußern, das Gespräch in einem Diskretionszimmer zu führen. Über diese Möglichkeit
werde der Kunde auch durch Hinweisschilder am Empfang informiert.
Dem Einwand des Petenten, dass „wichtige“, aber rechtlich komplizierte Anliegen
zugunsten „kleiner, leicht zu bearbeitender Sachen“ zurückgestellt werden, kann von
Seiten der Arbeitsverwaltung nicht gefolgt werden. Durch die Erfassung der
Vorsprache im internen Fachverfahren sei sichergestellt, dass alle Anliegen in
Reihenfolge der persönlichen Vorsprache abgearbeitet werden.
Ziel der Neuorganisation der „Kundenzentren“ sei unter anderem gewesen, die
Kunden nicht wie „Nummern im System“, sondern als Mensch mit individuellen
Bedürfnissen und Anliegen zu behandeln. Die überwiegenden Rückmeldungen
spiegelten ein positives Kundenempfinden wieder, da Wartezeiten verringert bzw.

vermieden und Einzelanliegen oft schon vorab vollumfänglich geklärt werden
könnten.
So sei beispielsweise das Jobcenter München mit mehreren „Sozialbürgerhäusern“
im gesamten Stadtgebiet vertreten. In den meisten Sozialbürgerhäusern stünden zur
Klärung von Kundenanliegen Einzel- und Doppelzimmer und in einigen Einrichtungen
auf Wunsch auch die o.g. Diskretionszimmer zur Verfügung. In der überwiegenden
Anzahl der Sozialbürgerhäuser würden an einer Infotheke die Anliegen von Kunden
geklärt, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts) begehren bzw. beziehen. Der Kunde werde nach telefonischer
Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der Leistungs- bzw.
Vermittlungsabteilung direkt an diesen verwiesen oder es werde ein persönlicher
Termin mit dem gewünschten Ansprechpartner vereinbart.
Einige Sozialbürgerhäuser hätten seit kurzem eine sogenannte Eingangszone
eingeführt. Die Mitarbeiter an der Infotheke verweisen in diesen Einrichtungen die
Bürgerinnen und Bürger je nach Anliegen zur Eingangszone. Dort müsse der Kunde
eine Nummer ziehen und werde dann auch mit dieser aufgerufen. Die
Datenaufnahme erfolgt dann in Einzel- oder Doppelzimmern. Auch hier kann auf
Wunsch ein Diskretionszimmer in Anspruch genommen werden.
Der Petitionsausschuss hält diese Verwaltungspraxis und im Übrigen die Rechtslage
für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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