Region: Germany

Bundesminister - Abschaffung der Ministererlaubnis bei Kartellamtsentscheidungen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
466 supporters 466 in Germany

The petition is denied.

466 supporters 466 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:52

Pet 1-17-09-11051-034593Bundesminister
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Stärkung des Bundeskartellamts durch Abschaffung des
Instruments der Ministererlaubnis gefordert.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen 466 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, die dem
Bundeswirtschaftsminister nach § 42 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeräumte Möglichkeit, einen vom
Bundeskartellamt untersagten Unternehmenszusammenschluss im Wege des
Überstimmens zu erlauben, führe zu einer Schwächung des Bundeskartellamtes.
Eine Abschaffung des Instruments der Ministererlaubnis verhindere eine
Marktkonzentration und verbessere die Vielfalt des Marktes.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss merkt an, dass der Bundeswirtschaftsminister mit dem
Instrument der Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB Zusammenschlüsse, die aus
wettbewerblichen Gründen vom Bundeskartellamt zu untersagen sind, aufgrund von

gesamtwirtschaftlichen Vorteilen oder überragenden Allgemeininteressen gestatten
kann.
Für die Schaffung der Ministererlaubnis durch die zweite GWB-Novelle 1973 war die
Befürchtung des Gesetzgebers ausschlaggebend, die Abwägungsklausel des § 36
Abs. 1 (§ 24 Abs. 1 a. F.) GWB werde allein nicht ausreichen, um in sämtlichen
Fusionsfällen eine auch mit dem Allgemeininteresse übereinstimmende
Entscheidung zu treffen. Mit dem Instrument der Ministererlaubnis soll daher im
Einzelfall der Ausgleich von wettbewerblichem und außerwettbewerblichem Interesse
im Wege einer politisch verantworteten Ausnahmegenehmigung ermöglicht werden.
Die Ministererlaubnis ist ein Instrument, welches die Unabhängigkeit des
Bundeskartellamtes gewährleistet, indem es politischen Druck von ihm fernhält. In
anderen Zusammenschlusskontrollsystemen, wo die von der wettbewerblichen
Prüfung getrennte Möglichkeit zur Erlaubnis aus gesamtwirtschaftlichen oder
Allgemeinwohlgründen nicht vorgesehen ist, könnte möglicher politischer Druck
direkt auf die Kartellbehörde ausgeübt werden. In Deutschland möchte man dies
bewusst verhindern, um die politische Unabhängigkeit des Bundeskartellamtes zu
gewährleisten. Aus Sicht des Petitionsausschusses hat sich die scharfe Trennung
von wettbewerbspolitischer Entscheidungsebene (Fusionskontrolle durch das
Bundeskartellamt) und allgemeinpolitischer Ebene (Ministererlaubnisverfahren durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) bewährt. Sie trägt zu einer
höheren Transparenz der Zusammenschlusskontrolle bei.
Die in der Petition geäußerte Sorge, dass die Ministererlaubnis letztlich zu einer
Verschlechterung des Marktergebnisses führe, kann seitens des
Petitionsausschusses nicht geteilt werden. Dadurch, dass der
Bundeswirtschaftsminister vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der
Monopolkommission, eines unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums,
einholen muss, ist sichergestellt, dass die vorzunehmende Abwägung auf
wissenschaftlich fundierter Grundlage erfolgt.
Der Ausschuss stellt fest, dass der Minister sich zudem nicht ohne gewichtige
Gründe über die Entscheidung des Bundeskartellamtes hinwegsetzen kann. Er darf
nur dann den Zusammenschluss erlauben, wenn gesamtwirtschaftliche Vorteile oder
überragende Allgemeininteressen den Zusammenschluss rechtfertigen und die
marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. Demnach liegt die Schwelle zur
Erlaubniserteilung sehr hoch. Das schlägt sich auch in der Statistik nieder: Anträge
auf Ministererlaubnis wurden bislang selten gestellt, nämlich von 1975 bis 2007

insgesamt nur 21 Mal. Davon wurde lediglich in acht Fällen eine Ministererlaubnis -
ganz überwiegend mit Auflagen - erteilt.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die wichtige Funktion des Instruments der
Ministererlaubnis, allgemeinpolitischen Druck vom Bundeskartellamt fernzuhalten,
besteht nach Ansicht des Ausschusses kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf
dahingehend, das Instrument der Ministererlaubnis abzuschaffen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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