Região: Alemanha
Diálogo

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Gerichtsfeste Anerkennung der von der Bundesnetzagentur angebotenen Breitband-Geschwindigkeitstests

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Apoiador 61 em Alemanha

Colecta finalizada

61 Apoiador 61 em Alemanha

Colecta finalizada

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo com o destinatário
  5. Decisão

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

21/11/2019 03:25

Pet 1-19-09-900-005826 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der von der Bundesnetzagentur angebotene
Breitband-Geschwindigkeitstest als gerichtsfest anerkannt wird.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Internetprovider nach dem Gesetz zur Förderung der Transparenz auf dem
Telekommunikationsmarkt verpflichtet seien, Verbraucher umfassender und
übersichtlicher über die Angaben zur Übertragungsgeschwindigkeit zu informieren. Da
in der Praxis die gemessene Übertragungsgeschwindigkeit zum Nachteil vieler
Verbraucher von den Angaben der Internetprovider abweiche, müssten diese
zusätzlich zur Maximalgeschwindigkeit die minimale und die durchschnittlich zu
erwartende Datenrate ausweisen. Im Gesetzgebungsverfahren seien jedoch keine
Sanktionen für ein Unterschreiten der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate
festgelegt worden. Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) sei davon
ausgegangen, dass die Anbieter aufgrund der Breitbandmessung (sogenannter
Speed-Test) unter erheblichem Druck stehen und somit ihre
Geschwindigkeitsversprechen einhalten würden. Aus Sicht des Petenten seien indes
keine hinreichenden rechtlichen Konsequenzen für die TK-Anbieter mit diesem
Messangebot verbunden. Mit der Petition wird daher angeregt, die von der
Bundesnetzagentur angebotenen Breitbandmessungen als gerichtsfest anzuerkennen
und den Kunden gegebenenfalls gegenüber den Providern einen
Schadenersatzanspruch bei schlechten Messergebnissen (insbesondere bei
Ergebnissen, die eindeutig unter der vertraglich vorausgesetzten minimalen Datenrate
lägen) einzuräumen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 61 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Verbraucher mit Hilfe der
Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (www.breitbandmessung.de) einfach
feststellen können, ob die tatsächliche Datenübertragungsrate von der vertraglich
vereinbarten abweicht.

Die Petition nimmt Bezug auf die TK-Transparenzverordnung, die das in
§ 45n Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegte Ziel des Gesetzgebers verfolgt,
den Verbrauchern im Telekommunikationsmarkt eine transparente, vergleichbare,
ausreichende und aktuelle Information in einer klaren, verständlichen und leicht
zugänglichen Form bereitzustellen.

Der Petent weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der TK-Transparenzverordnung
– aufgrund ihrer Zielrichtung sowie mangels Rechtsgrundlage – keine Sanktionen für
ein Unterschreiten der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate festgelegt
werden konnten.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass
bereits das geltende Recht für Verbraucher die Möglichkeit vorsieht, ihre Rechte im
Falle einer Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsparameter wie
Geschwindigkeiten geltend zu machen. Das allgemeine Zivilrecht regelt bei nicht
vertragskonform erbrachter Leistung die Möglichkeiten, Schadensersatz zu verlangen,
den Vertrag anzupassen oder zu kündigen.
Zusätzlich erleichtert die sogenannte Telecom Single Market-Verordnung (Verordnung
(EU) 2015/2120) es Verbrauchern, ihre Rechte durchzusetzen: Sie regelt, dass jede
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung zwischen
der tatsächlichen und der angegebenen Leistung als nicht vertragskonform gilt. Die
Abweichung muss dabei durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde
zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt werden können. Die o. g.
Breitbandmessung der Bundesnetzagentur stellt ein solches Messinstrument dar. Die
Ergebnisse der Messungen sind elektronisch speicherbar. Zudem kann der Test
beliebig oft wiederholt werden. Dadurch ist es möglich, Messreihen zu bilden und auch
über eine längere Periode die Leistungsfähigkeit des Breitbandanschlusses zu
überprüfen.

Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Bundesnetzagentur zudem Leitlinien
veröffentlicht hat, um den Endnutzern die Beweisführung zu erleichtern. Die Leitlinien
konkretisieren, in welchen Fällen eine solche erhebliche, kontinuierliche oder
regelmäßig wiederkehrende Abweichung vorliegt. Sie können auch Gerichten als
Auslegungshilfe dienen. Insofern wird sowohl aus Sicht der Bundesregierung als auch
des Petitionsausschusses dem mit der Petition verfolgten Ziel bereits in
ausreichendem Maße Rechnung tragen.

Darüber hinaus hebt der Ausschuss hervor, dass die Bundesnetzagentur durch das
am 4. Juli 2017 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/2120 mit
zusätzlichen Befugnissen ausgestattet wurde. Hierzu zählt insbesondere die Befugnis
zur Verhängung von Buß- und Zwangsgeldern wegen bestimmter Verstöße gegen
Transparenzvorschriften (u. a. Angaben zur minimalen, normalerweise zur Verfügung
stehenden und maximalen Geschwindigkeit) der Verordnung. Die Behörde kann
Buß- und Zwangsgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängen.

Im Rahmen der Gesetzesänderung wurden im TKG die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass sich Verbraucher an die Bundesnetzagentur wenden können, wenn
Streit mit dem Anbieter darüber besteht, ob Download- und Upload-Geschwindigkeit
auch tatsächlich „vertragstreu“ geliefert wurden. Die Bundesnetzagentur hat ein
daraufhin standardisiertes Beschwerdeverfahren entwickelt, in dessen Rahmen
festgestellt werden kann, ob tatsächlich eine erhebliche, kontinuierliche oder
regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit vorliegt. Hierfür
müssen bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt werden. So bittet die
Bundesnetzagentur die Verbraucher, zuvor die Geschwindigkeit ihres
Internetzugangsdienstes mit der von der Bundesnetzagentur bereitgestellten
Breitbandmessung – unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Durchführung der
Messungen (u. a. mindestens 20 Messungen an zwei Tagen) – zu messen.

So soll vermieden werden, dass Verbraucher den oft langwierigen Weg über ein
Gericht beschreiten müssen. Das Verfahren ist kostenfrei und zudem schneller als ein
Gerichtsverfahren.

Abschließend weist der Ausschuss ergänzend darauf hin, dass die Bundesregierung
in den am 21. Februar 2019 vorgelegten Eckpunkten zur TKG-Novelle 2019
angekündigt hat, die Wirksamkeit der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden
Rechtsbehelfe im Zuge der derzeit laufenden TKG-Novelle insbesondere für die Fälle
zu überprüfen, in denen die tatsächlich zur Verfügung gestellte Dienstleistung von der
vertraglich vereinbarten Qualität abweicht.

Vor diesem Hintergrund und damit die Petition in die weiteren Beratungen im Rahmen
der TKG-Novelle einbezogen wird, empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als Material
zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora