Regiune: Germania

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Nutzung der im europäischen Ausland verfügbaren Mobilfunktarife-/verträge ebenso in Deutschland

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 66 in Germania

Petiția este respinsă.

66 66 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:31

Pet 1-19-09-90215-007289 Mobilfunk

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die hauptsächliche Nutzung der im europäischen
Ausland verfügbaren Mobilfunktarife-/verträge ebenso in Deutschland möglich ist,
ohne eine Beschränkung durch Roamingabkommen etc.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 66 Mitzeichnungen und
sechs Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abschluss
eines Mobilfunkvertrages bei einem im europäischen Ausland befindlichen Provider zu
einer deutlichen Belebung des hiesigen Mobilfunkmarktes, der im Wesentlichen durch
lediglich drei Provider abgedeckt werde, führen würde. Auf diese Weise würde die
Chancengleichheit eines fairen Wettbewerbs zum Wohle der Verbraucher gefördert,
da die Oligopolstellung der hiesigen Provider geschwächt werde.

Im Vergleich mit dem europäischen Ausland seien die Kosten für einen
Mobilfunkvertrag in Deutschland deutlich höher als im europäischen Ausland, wodurch
die Nutzung digitaler Produkte deutlich gehemmt werde. Im Zuge der aktuellen
Digitalisierungsstrategie sollte der Markt für ausländische Provider und deren Produkte
geöffnet werden, indem Netzbetreiber verpflichtet werden, Netzkontingente für
Marktteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Mobilfunkanbieter ihre
Vorleistungen für internationales Roaming (Netzzusammenschaltung) von
ausländischen Mobilfunkanbietern (Roaming-Partnern) beziehen, da sie in der Regel
keine eigenen Netze im Ausland betreiben. Hierfür werden zwischen den
Mobilfunkanbietern Entgelte für die Nutzung des fremden Netzes berechnet
(sogenannte Vorleistungsentgelte).

Die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU)
Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
(Roaming-Verordnung) regelt die Abschaffung der Roaming-Aufschläge für
Endkunden innerhalb der Europäischen Union (EU). Die Nutzung eines bei einem
Mobilfunkbetreiber im EU-Ausland abgeschlossenen Mobilfunkvertrags ist in der
Roaming-Verordnung insoweit geregelt, als dass inländische SIM-Karten im
EU-Ausland nur temporär, d. h. auf vorübergehenden Reisen oder Aufenthalten im
EU-Ausland, ohne Roaming-Aufschläge genutzt werden können. Gleiches gilt daher
auch für den Fall, dass eine SIM-Karte aus dem EU-Ausland innerhalb Deutschlands
genutzt werden soll. Gemäß der Roaming-Verordnung können Endkunden seit Mitte
Juni 2017 im EU-Ausland grundsätzlich zu den gleichen Preisen ihre Mobilfunkdienste
nutzen wie im Inland (Roam-Like-At-Home, RLAH). Die zusätzlichen Entgelte
(Roaming-Aufschläge), die früher hierfür berechnet werden durften, wurden
abgeschafft.

Dagegen sind die Endkundenpreise als solche in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten
nach wie vor unterschiedlich. Aufgrund struktureller Unterschiede, wie beispielsweise
Größe des Landes, Netztopologie, technische sowie Frequenz-Ausstattung,
Netzkapazitäten, Lohnkosten, Größe des Unternehmens etc., sind unterschiedliche
Preise in den EU-Mitgliedstaaten genau so die Regel wie in anderen
Wirtschaftsbereichen auch. Eine Absenkung der Preise kann daher nur insoweit
erfolgen, als dass die Vorleistungskosten für Roaming gedeckt sind. Hierzu werden in
der Roaming-Verordnung EU-weite Höchstgrenzen für die drei Roaming-Dienste
Sprache, SMS und Daten festgelegt.

Vor diesem Hintergrund eröffnet die Roaming-Verordnung den Mobilfunkbetreibern
gleichzeitig die Möglichkeit, sich vor einer missbräuchlichen (d. h. dauerhaften)
Nutzung der SIM-Karten im EU-Ausland zu schützen. Denn die Preisunterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten könnten bei einer dauerhaften Nutzung einer
inländischen SIM-Karte im Ausland dazu führen, dass das nationale Geschäftsmodell
der Mobilfunkbetreiber finanziell gefährdet wird. Eine sogenannte Fair-Use-Policy gibt
den Mobilfunkanbietern daher Möglichkeiten, solche dauerhaften Verwendungen von
ausländischen SIM-Karten zu verhindern. Sie legt beispielsweise fest, dass ein
Anbieter Roamingaufschläge dann verlangen darf, wenn ein Kunde seine SIM-Karte
überwiegend im Ausland nutzt.

Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Regelungen in der Roaming-Verordnung
sowie deren dargelegter Sinn und Zweck dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags bei
einem Mobilfunkanbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dann dauerhaft bzw.
unbegrenzt in Deutschland genutzt wird, entgegenstehen.

Mit Blick auf die weiteren Ausführungen und Begründungen der Petition macht der
Ausschuss ergänzend auf Folgendes aufmerksam:

Zudem entspräche die mit der Petition angeregte gesetzliche Verpflichtung von
Netzbetreibern für die Zurverfügungstellung von Netzkapazitäten auch nicht den
marktwirtschaftlichen Prinzipien und würde einen massiven regulatorischen Eingriff
des europäischen Gesetzgebers in diese sowie in die Autonomie und Grundfreiheiten
der privaten Unternehmen bedeuten.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der
Endkundenmarkt im Mobilfunk durch deutlich mehr als drei Betreiber gekennzeichnet
ist. Im deutschen Endkundenmarkt gibt es neben den drei Mobilfunknetzbetreibern im
Vergleich zum europäischen Ausland eine Vielzahl von virtuellen
Mobilfunknetzbetreibern (MVNO) und Service Providern, welche im Wettbewerb um
die Endkunden zu den drei Netzbetreibern stehen. Von einem „Oligopol aus drei
Mobilfunknetzbetreibern“ kann daher nur auf dem Vorleistungsmarkt gesprochen
werden.

Im Ergebnis seiner Prüfung stellt der Ausschuss mithin fest, dass der deutsche
Gesetzgeber nicht beschließen kann, dass die Nutzung von Mobilfunkverträgen, die
bei Mobilfunkbetreibern im EU-Ausland abgeschlossen wurden, ebenso
uneingeschränkt in Deutschland möglich ist wie die Nutzung von in Deutschland
abgeschlossenen Mobilfunkverträgen. Wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, würde
dies einen Verstoß gegen europäisches Recht begründen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss die mit der Petition erhobene
Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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