Região: Alemanha

Bundespolizei - Äußere Merkmale nicht als Grund für Identitätskontrollen und Durchsuchungen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
12.569 Apoiador 12.569 em Alemanha

A petição não foi aceite.

12.569 Apoiador 12.569 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:14

Pet 1-17-06-2191-044334Bundespolizei
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass äußere Merkmale in keinem Fall Grundlage
für verdachtsunabhängige ethnische Identitätskontrollen und Durchsuchungen (sog.
"Racial Profiling") durch die Bundespolizei sein dürfen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 12.569 Mitzeichnungen und
165 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus wurden zu der Petition
886 Unterschriften per Post oder Fax eingereicht. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, internationale
sowie europäische Gremien, wie der Menschenrechtsausschuss der Vereinten
Nationen und die Europäische Grundrechteagentur, hätten dargelegt, dass
Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen, die allein oder wesentlich auf
Kriterien wie der ethnischen Zuschreibung oder Hautfarbe einer Person basierten,
gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen würden. Im Hinblick
hierauf müssten die bundesgesetzlichen Regelungen abgeschafft werden, die sog.
verdachtsunabhängige Personenkontrollen der Polizei erlauben würden. Bei
derartigen Kontrollen würden Menschen aufgrund einer rein subjektiven Beurteilung
der Beamten nach äußerlichen Kriterien ausgewählt werden, ohne dass
nachprüfbare Gründe vorliegen müssten. Eine solche Praxis des „Racial/Ethnic

Profiling“ stelle eine Diskriminierung dar und verstoße gegen die Menschenwürde
sowie den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG). Die Aus- und
Fortbildung von Polizeibeamten müsse dem Ziel der Bekämpfung rassistischer
Diskriminierung angemessen Rechnung tragen. Ferner müssten Meldestrukturen, die
eine lückenlose Erfassung von Fehlverhalten von Polizeibeamten gewährleisten
würden, mit einer unabhängigen und fachkompetenten Prüfinstanz geschaffen sowie
eine bundesweite Statistik hierzu geführt werden. Vor diesem Hintergrund und
angesichts des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vom
29. Oktober 2012 (7 A 10532/12) bedürfe die unklare Rechtslage im
Bundespolizeigesetz (BPoIG) dringend der Klärung. Zudem wird eine entsprechende
Ergänzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gefordert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt das in der Petition zum Ausdruck kommende
Engagement hinsichtlich der Bekämpfung rassistischer Diskriminierung. Auch der
Petitionsausschuss misst dem Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie der
umfassenden Wahrung der Menschenrechte einen sehr hohen Stellenwert bei. Das
Verbot von Diskriminierungen wegen der Hautfarbe ist ein elementarer Bestandteil
der europäischen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme.
Hinsichtlich der Forderung der Petenten nach Abschaffung der bundesgesetzlichen
Regelungen, die verdachtsunabhängige Personenkontrollen der Polizei erlauben,
stellt der Ausschuss zunächst grundsätzlich fest, dass die Befugnisnorm des § 22
BPoIG u. a. Befragungen und Auskunftspflichten zur Verhinderung oder
Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vorsieht. Diese Norm
hat sich zu einem wichtigen Instrument zur Verhinderung und Unterbindung der
unerlaubten Einreise sowie der Bekämpfung von Schleusungskriminalität,
Menschenhandel und terroristischen Aktivitäten entwickelt.
Der Ausschuss merkt an, dass die lageabhängigen Kontrollen und Befragungen
durch Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei auf der Grundlage konkreter
Lageerkenntnisse sowie grenzpolizeilicher Erfahrungswerte erfolgen. Dabei gilt die

Befugnis des § 22 Abs. 1a BPoIG auf Bahnhöfen in Grenznähe ebenso wie auf
Bahnhöfen im Binnenraum. Nach Überschreiten der Schengen-Außengrenzen
eröffnet sich ein grundsätzlich grenzkontrollfreier Raum, in dem Deutschland aber
nach wie vor ein zentrales Transit- und Zielland illegaler Migration darstellt. Daher
können im Einklang mit den Regelungen des Schengener Grenzkodex
Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, da den hochmobilen Migrations- und
Kriminalitätsformen durch Kontroll- und Überwachungsaktivitäten allein im
grenznahen Raum nicht hinreichend begegnet werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die äußere Erscheinung einer Person unter Umständen
eines von mehreren Kriterien, die Grundlage des polizeilichen Handelns sein können,
niemals jedoch das alleinige Kriterium. Da die Rechtsnormen auch dem Zweck der
Informationsbeschaffung u. a. zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter
Einreisen in das Bundesgebiet dienen, kann jedermann Adressat der Maßnahme
sein, der sich in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des
Bundes aufhält, soweit diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, ganz
unabhängig von seinem äußeren Erscheinungsbild.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass unter „Ethnic" bzw. „Racial Profiling" im
Einklang mit der Definition des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Eliminierung
aller Formen von Rassendiskriminierung die Einleitung von hoheitlichen Maßnahmen
allein aufgrund von äußeren Erscheinungsmerkmalen von Personen unabhängig von
konkreten Verdachtsmomenten verstanden wird. Eine völkerrechtlich einheitliche
Definition existiert jedoch nicht.
Der Petitionsausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass ein solches „Racial Profiling"
mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar ist und innerhalb der Bundespolizei,
die rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet ist, nicht angewandt und geduldet
wird.
In diesem Zusammenhang macht der Petitionsausschuss auf die Antworten der
Bundesregierung auf mehrere Kleine Anfragen verschiedener Fraktionen
aufmerksam (Drucksachen 17/6778, 17/10007, 17/11015, 17/11971, 17/14569 und
18/453). Weiterhin verweist er auf die Antwort auf eine Schriftliche Frage eines
Abgeordneten (Drucksache 17/11490 Nr. 5). Die entsprechenden Dokumente
können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des Ausschusses kein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die mit der Petition begehrte

Abschaffung des § 22 BPolG. Da diese Norm grundsätzlich diskriminierungsfreie
Kontrollen ermöglicht, verstößt die Vorschrift selbst nicht gegen Artikel 3 GG.
Maßgeblich ist nach Auffassung des Ausschusses vielmehr die diskriminierungsfreie
Anwendung der Vorschrift im Einzelfall.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass die Beamten der Bundespolizei bei der
Ausübung ihrer Befugnisse neben den Voraussetzungen des § 22 BPolG weiteren
rechtlichen Bindungen, insbesondere auch den in § 15 BPolG geregelten
Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, unterliegen. Im Rahmen
dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch eine Abwägung zwischen dem
Gefahrenabwehrinteresse des Staates und den durch den Eingriff beeinträchtigten
Grundrechtspositionen der betroffenen Person vorzunehmen.
Das OVG Koblenz hat in einem Beschluss vom 29. Oktober 2012 (7 A 10532/12)
bezüglich eines Einzelfalles klargestellt, dass polizeiliche Personenkontrollen allein
aufgrund der Hautfarbe in Deutschland gegen das Gleichbehandlungsgebot des
Artikels 3 GG verstoßen und unzulässig sind. Der Ausschuss merkt an, dass sich die
Vertreter der Bundespolizei beim Betroffenen für den Vorfall entschuldigt haben.
Zudem hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die Bundespolizei diesen Fall zum
Anlass nimmt, im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses mögliche
weitere Verbesserungen der menschen- und grundrechtsbezogenen Aus- und
Fortbildung der Bundespolizei zu prüfen (vgl. Drucksache 17/11490 Nr. 5).
Damit die Bundespolizei § 22 BPolG rechtskonform anwendet, werden den
Vollzugsbeamten der Bundespolizei im Rahmen der polizeilichen Aus- und
Fortbildung rechtsstaatliche Grundsätze, wie sie für die Wahrnehmung eines
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses im demokratischen Rechtsstaat
erforderlich sind, vermittelt. In den Fächern/Bereichen Staats- und Verfassungsrecht/
Politische Bildung, Europarecht, Eingriffsrecht, Situations- und
Kommunikationstraining, Fahndung und Vernehmung werden die Themen
Menschenrechte, Grundrechte, Diskriminierungsverbot, Verbot von Misshandlungen
und Folter, UN-Charta und Europäische Menschenrechtskonvention sowie
interkulturelle Kompetenz kontinuierlich behandelt.
In der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern werden die
freiheitsbeschränkenden und -entziehenden Eingriffsmaßnahmen bereits zu einem
frühen Zeitpunkt unterrichtet. Dabei wird besonderer Wert auf die Einhaltung der
Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen gelegt. In fächerübergreifenden
Situationstrainings werden diese Inhalte in praktischen Übungen hinsichtlich der

rechtlichen und taktischen Vorgehensweise vermittelt und vertieft. Die Polizistinnen
und Polizisten werden sensibilisiert, ihre Entscheidungen nach objektiven Kriterien,
nach polizeilichen Lageerkenntnissen und eigenen polizeilichen Erfahrungen zu
treffen und nicht auf die Äußerlichkeiten einer Person zu gründen. Diese Inhalte
werden auch in der folgenden Berufszeit regelmäßig im Rahmen der Fortbildung
wiederholt und vertieft vermittelt.
Zudem klären verschiedene Fortbildungsveranstaltungen über Hintergründe und
Ursachen von Diskriminierungen auf. Die Verknüpfung zu rechtlichen Aspekten wird
insbesondere im Rahmen des Polizeitrainings sichergestellt und überprüft. Zusätzlich
bietet die Bundespolizeiakademie Fortbildungslehrgänge zu den Themen „Polizei
und Fremde", „Wertewandel", „Werteorientierte Führung", „Durchführung polizeilicher
Standardmaßnahmen" an. Im Rahmen dieser Lehrgänge werden u. a. auch Aspekte
der Gleichbehandlung und der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes behandelt.
Hinsichtlich der Forderung der Petenten, Meldestrukturen und bundesweite
Statistiken zu schaffen, hebt der Ausschuss hervor, dass bei einem Verdacht nicht
rechtskonformen oder unangemessenen Verhaltens von Angehörigen der
Bundespolizei verschiedene Möglichkeiten bestehen, dies einer Polizeibehörde bzw.
einer Staatsanwaltschaft mitzuteilen und ggf. Strafanzeige zu erstatten. In allen
Fällen werden entsprechende Hinweise und Anzeigen durch die Bundespolizei sehr
ernst genommen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (insbesondere
nichtförmliche Beschwerdeverfahren, förmliche Dienst- bzw.
Fachaufsichtsbeschwerden und Gerichtsverfahren) einer Klärung zugeführt. Auf der
Webseite der Bundepolizei www.bundespolizei.de besteht zudem die Möglichkeit,
unter der Rubrik „Bürgerservice“ Beschwerden auch in elektronischer Form
einzureichen.
Darüber hinaus betreibt die Bundespolizei ein internes Beschwerdemanagement,
wonach alle Beanstandungen des Verhaltens von Angehörigen der Bundespolizei
erfasst, geprüft und bearbeitet werden. Hierzu wurden auf Ebene aller
nachgeordneten Bundespolizeibehörden entsprechende Stellen eingerichtet. Ferner
sind die auf Behördenebene eingerichteten Innenrevisionen mit der Prüfung von
möglichem innerdienstlichem Fehlverhalten beauftragt.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass die Bundespolizei zudem regelmäßig
durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Organisationen, welche sich die
Wahrung der Menschenrechte im weitesten Sinne zum Ziel gesetzt haben,
kontrolliert wird.

Die bestehenden Verfahren haben sich nach Auffassung des Petitionsausschusses
bewährt. Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die Schaffung einer weiteren
Stelle, die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit Hinweisen auf regelwidrige
Verhaltensweisen befasst, für nicht angezeigt.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die Forderungen der Petenten mithin nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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