Region: Tyskland

Bundespolizei - Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle für Bürgeranliegen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 Stödjande 66 i Tyskland

Petitionen har nekats

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Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
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  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-01-26 03:24

Pet 1-18-06-2191-039564 Bundespolizei

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen auf Bundes- und
Landesebene für Bürgeranliegen im Zusammenhang mit der Bundespolizei bzw. den
Polizeien der Länder analog dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
gefordert.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach
derzeitiger Rechtslage Beschwerden gegen Polizeibeamte innerhalb der jeweiligen
Landespolizei bearbeitet und dementsprechend regelmäßig zurückgewiesen würden.
Strafanzeigen gegen Polizeibeamte liefen ebenso regelmäßig ins Leere, da die Justiz
sich den Landes- und Sicherheitsorganen grundsätzlich näher fühle als den
Bürgerinnen und Bürgern. Es herrsche noch weitgehend ein Denken „Obrigkeit gegen
Untertan“ vor. Dies sei in einer modernen Demokratie jedoch unzeitgemäß. Daher
müssten unabhängige, neutrale Personen über Beschwerden gegen Polizisten
befinden, da diese sich nicht der Gefahr aussetzen würden, dass auf die eigene
Organisation oder die Kollegen ein ungünstiges Licht geworfen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 70 Mitzeichnungen und 30 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe in der
18. Wahlperiode gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen
Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz - BPolBeauftrG)“
auf Drucksache 18/7616 und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens erleichtern - Ergänzung zum Entwurf eines
Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen
Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz - BPolBeauftrG)“
auf Drucksache 18/7617 zur Beratung vorlagen und der am 29. Mai 2017 eine
öffentliche Anhörung hierzu durchführte.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses vorgetragenen
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Polizei- und Ordnungsrecht
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Etwaige Beschwerdestellen wären
somit zunächst auf Länderebene einzurichten. Auf Bundesebene wäre eine
Beschwerdestelle allenfalls für die dem Bund unterstehenden Polizeibehörden
(Bundespolizei, Bundeskriminalamt und ggf. Zollkriminalamt) denkbar.

Aber auch insoweit besteht nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses keine
Notwendigkeit für die Einrichtung der mit der Petition geforderten Beschwerdestelle.

Unabhängig davon, in welchem Rechtsgebiet die Polizei tätig ist, wird ihr Handeln auf
Antrag des Bürgers von Gerichten auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Neben
einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte findet im Falle von Anzeigen durch
einen Bürger oder eine Behörde auch eine staatsanwaltschaftliche und ggf.
strafgerichtliche Überprüfung polizeilichen Handelns statt. Die Anzeige einer Straftat
und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten
des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht
werden.

Sofern keine eigene unmittelbare Zuständigkeit besteht, bearbeitet das
Bundespolizeipräsidium Beschwerdesachverhalte, denen eine grundsätzliche,
herausragende politische oder bundesweite Bedeutung beigemessen wird.
Andernfalls werden die an das Bundespolizeipräsidium gerichteten
Beschwerdevorgänge an die im Einzelfall zuständige Bundespolizeidirektion bzw. die
Bundespolizeiakademie abgegeben und dort endbearbeitet. An der
Sachverhaltsaufklärung werden alle von der Beschwerde betroffenen Personen bzw.
Bereiche beteiligt und nach Abschluss des Verfahrens über den Ausgang informiert.

In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass der Vorwurf,
Beschwerden gegen Polizeibeamtinnen und -beamte würden regelmäßig
zurückgewiesen, weil sie innerhalb der (jeweiligen Landes- bzw. der) Bundespolizei
bearbeitet würden, nicht gerechtfertigt ist.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bundespolizei durch ein an die
Leitung der jeweiligen Behörden angebundenes und klar geregeltes
Beschwerdemanagement die unparteiische Untersuchung und Bewertung aller
Sachverhalte sicherstellt. Strafrechtliche Ermittlungen werden an die zuständigen
Stellen der Länder abgegeben. Ferner sind Strafverfolgungsbehörden von Amts
wegen verpflichtet, einen Sachverhalt zu erforschen, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist (§§ 160 Abs. 1, 163 Abs. 1
Strafprozessordnung).

Im Falle einer Anzeige gegen Polizeibeamte beauftragt die zuständige
Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Sachleitungsbefugnis eine andere
Polizeibehörde mit der Ermittlung des Sachverhalts. Hierdurch wird eine unabhängige
und objektive Ermittlung sichergestellt. Zudem gewährleistet auch die grundlegende
Trennung zwischen Staatsanwaltschaft als Teil der Judikative und Polizei als Teil der
Exekutive einen unabhängigen und objektiven Verfahrensablauf. Diese Objektivität
der Staatsanwaltschaft kann des Weiteren durch den einzelnen Bürger im Wege der
Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft oder ggf. im Wege des
Klageerzwingungsverfahrens einer Überprüfung zugeführt werden.

Das Beschwerdemanagement in der Bundespolizei verfolgt u. a. den Zweck, die
Transparenz und die Akzeptanz des polizeilichen Handelns sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Behörde zu steigern sowie das Ansehen der Bundespolizei und das
Vertrauen in die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung zu fördern bzw.
wiederherzustellen.

Ziel des Beschwerdemanagements innerhalb der Bundespolizei ist es, einen fairen
Interessenausgleich zwischen der Bundespolizei und dem Beschwerdeführer im
Einzelfall durchzuführen. In Bezug auf die Beschwerdebearbeitung kann dies nur
durch eine unabhängige, unparteiische und umfassende Sachverhaltsaufklärung
gewährleistet werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass grundsätzlich jede
eingehende Beschwerde bearbeitet und eine intensive Sachverhaltsaufklärung, unter
Beteiligung aller von der Beschwerde betroffenen Bereiche, durchgeführt wird.

Durch gezielte Fragestellungen im Rahmen einer objektiven Sachverhaltsaufklärung
durch den Dienstvorgesetzten sowie die Hinzuziehung der Fachbereiche zur
rechtlichen Prüfung stellt die Bundespolizei eine abschließende unparteiische
Bewertung durch die Beschwerdestelle sicher. Stellen der Fachbereich oder der
Dienstvorgesetzte im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung darüber hinaus ein
Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeiterin / des betreffenden Mitarbeiters oder eine
falsch getroffene Maßnahme fest, werden durch den jeweiligen Verantwortlichen
unverzüglich entsprechende Maßnahmen getroffen.

Um die Effizienz des Beschwerdemanagements zu überprüfen, werden auch die
Beschwerdebearbeitungsprozesse selbst analysiert und bewertet. Die
Beschwerdestellen sind aufgefordert, zu diesem Zweck regelmäßige Evaluationen
durchzuführen und selbständig erforderliche Optimierungsmaßnahmen einzuleiten.
Die Ergebnisse der Evaluationen sollen den Mitarbeitern der Bundespolizei im
Rahmen der innenwirksamen Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise vermittelt
werden. Aus Transparenzgründen soll sich dies nicht nur auf die Bekanntgabe
statistischer Bilanzen beschränken, sondern auch solche Aspekte beleuchten, wie
etwa die Änderungen von Verfahrensweisen in Folge von Beschwerden.

Zudem macht der Ausschuss auf die behördeninterne Möglichkeit der
Dienstaufsichtsbeschwerde aufmerksam. Hierbei wird im Rahmen der Dienstaufsicht
das Handeln des einzelnen Beamten überprüft und ggf. disziplinarrechtlich geahndet
oder, bei entsprechenden Erkenntnissen, ein Strafverfahren eingeleitet.

Zusammenfassend stellt der Ausschuss im Ergebnis fest, dass er die Schaffung einer
zusätzlichen unabhängigen Beschwerdestelle, die ausschließlich Fälle etwaigen
polizeilichen Fehlverhaltens untersuchen soll, als nicht sinnvoll erachtet. Eine
unabhängige Untersuchung entsprechender Vorwürfe ist durch Beschwerdestellen der
Behörden sowie der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte – wie oben dargelegt
– bereits sichergestellt.

Aufgrund der bereits jetzt bestehenden vielfältigen Möglichkeiten des Rechtsschutzes
würde die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle somit keinerlei Nutzen
erbringen. Zudem wäre letztlich im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens die
Staatsanwaltschaft wiederum die zuständige Stelle, die ihrerseits erneut zur Aufnahme
von Ermittlungen verpflichtet wäre. Für eine solche Doppelung wird seitens des
Ausschusses kein Bedarf gesehen.

Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
243. Sitzung am 29. Juni 2017 den o. g. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 18/7616 und den o. g. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 18/7617 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses (Drucksache 18/12826) abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll
18/243). Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat – zur Erwägung zu überweisen, soweit ein unabhängiger
Polizeibeauftragter oder eine unabhängige Polizeibeauftragte des Bundes gefordert
wird und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


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