Terület: Németország

Bundespolizei - Kein Warenverkauf (für in Waffen umfunktionierbare Materialien) im Abflugbereich der Flughäfen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
64 Támogató 64 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

64 Támogató 64 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 03. 10. 3:24

Pet 1-18-06-2191-019892

Bundespolizei
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, im Sicherheitsbereich der Flughäfen zukünftig keine
Waren anzubieten, die sich in Behältern aus Glas oder anderen als Waffe nutzbaren
Materialien befinden. Gleiches soll für Besteck und Geschirr im gesicherten Bereich
sowie für Caterings in Luftfahrzeugen gelten.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei widersinnig,
wenn bei der Sicherheitskontrolle eines Flughafens zum Teil kleinste Gegenstände,
die wegen ihrer Art in die unzulässigen Reisegegenstandskategorien fielen, nicht
mitgeführt werden dürften, im Anschluss an die Kontrolle in den Duty-Free-Shops
aber Glasbehältnisse (wie z. B. Parfumflaschen) und andere Gegenstände gekauft
werden könnten, die als potentielle Waffen genutzt werden könnten. Auch in den
Flugzeugen werde Sekt o. Ä. teilweise in Glasbehältnissen bereitgestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 64 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Verkauf (Glasbehältnisse etc.)
bzw. die Zurverfügungstellung (Geschirr etc.) der in Rede stehenden Gegenstände in
den Sicherheitsbereichen der Flughäfen sowie deren Mitführen an Bord von
Luftfahrzeugen im Rahmen der EU-Verordnungen bereits restriktiv geregelt ist. Zu
den verbotenen Gegenständen bestehen aktuell gültige Regelungen in der
Verordnung (EU) 185/2010 gemäß Anlage 1-A (Liste der verbotenen Gegenstände
für andere Personen als Fluggäste) sowie Anlage 4-C (Liste der verbotenen
Gegenstände für Fluggäste und Handgepäck).
Die in der Petition aufgeführten Gegenstände fallen nicht unter die aktuell verbotenen
Gegenstände. Der Ausschuss hebt hervor, dass eine nationale Verschärfung
aufgrund der Harmonisierung der geltenden Vorschriften innerhalb der EU nicht als
zielführend erachtet wird.
Zwar ist es zutreffend, dass z. B. abgeschlagene Flaschenhälse zweifelsohne dazu
geeignet sind, als Waffe benutzt zu werden. Abgesehen davon können leere
Flaschen jedoch auch regulär im Handgepäck mitgeführt werden und müssten somit
nicht erst im Duty-Free-Shop erworben werden. Des Weiteren wären beispielsweise
auch zweckentfremdete Spiegel, Brillengläser, Schnürsenkel und andere
Gegenstände denkbare Tatmittel. Das erwähnte (Metall-)Besteck erscheint darüber
hinaus nur bedingt geeignet, als Waffe missbraucht zu werden, da es in der Regel
nicht über scharfe Spitzen oder Schneideflächen verfügt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Einstufung als verbotener
Gegenstand gemäß Anlage 4-C der Verordnung (EU) 185/2010 auf einer aktuellen
Gefährdungsbewertung basiert und im Bedarfsfall durchaus angepasst werden kann.
Diese Anlage ist zudem auch immer im Zusammenhang mit flankierenden
Luftsicherheitsmaßnahmen, wie beispielsweise verschließbaren Cockpittüren bzw.
dem Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern, zu beurteilen.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass insgesamt ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Fluggastkomfort und effektiven
Luftsicherheitsmaßnahmen bestehen sollte.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage derzeit kein Erfordernis zur Erweiterung der aktuellen Liste
der verbotenen Gegenstände um die in der Petition angeführten Gegenstände zu
erkennen.

Der Ausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most