Регион: Германия

Bundespräsident - Abschaffung des Amts des Bundespräsidenten

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Поддържащ 9 в / след Германия

Петицията не беще уважена

9 Поддържащ 9 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2016
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

11.09.2017 г., 13:07

Pet 1-18-06-1100-037452

Bundespräsident


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Grundgesetzes dahingehend gefordert, das
Amt des Bundespräsidenten ersatzlos abzuschaffen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amt des
Bundespräsidenten ein „alter Zopf“, „zu nichts nutze“ und eine „enorme, sinnlose
Geldverschwendung“ sei. Auch nach der Amtszeit entstünden aufgrund des
Ruhegehalts sowie der Finanzierung von Büro, Dienstwagen etc. hohe Summen für
den Steuerzahler. Die obsolete Funktion des Bundespräsidenten könne auch die
Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler übernehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 84 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass er keinen Anlass dafür sieht, die
Amtsführung des amtierenden Bundespräsidenten oder seiner Vorgänger zu bewerten
und daraus verfassungspolitische Schlüsse für die Legitimation des Amtes zu ziehen.

Der Ausschuss hebt hervor, dass nach dem Grundgesetz die Aufgaben, die mit dem
Amt des Bundespräsidenten verbunden sind, bewusst nicht einer der drei klassischen
Staatsgewalten zugeordnet worden sind. Der Bundespräsident soll keine politische
Machtstellung einnehmen. Daher hat der Verfassungsgeber das Amt des
Bundespräsidenten nicht mit politischen Gestaltungsmöglichkeiten ausgestattet, die
denjenigen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, der die
Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler angehört, vergleichbar sind. Dem
Bundespräsidenten kommt vielmehr aufgrund seiner Stellung als Staatsoberhaupt und
seiner Aufgaben, vor allem die Repräsentation des Staates, die Kontrolle der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland auf völkerrechtlicher Ebene gegenüber anderen Staaten und das
Begnadigungsrecht nach Artikel 60 Absatz 2 Grundgesetz (GG), eine für das
Staatswesen im Inneren integrative Funktion zu.
Eine Bewertung der Funktion des Staatsoberhauptes in finanzieller Hinsicht ist
angesichts seiner Funktion nach dem Dafürhalten des Ausschusses nicht angezeigt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass sich die Entscheidung des
Verfassungsgebers, die oben genannten Aufgaben in der Funktion eines
Staatsoberhauptes zu vereinen, seit Bestehen des Grundgesetzes bewährt hat. Der
gänzliche Verzicht auf ein Staatsoberhaupt würde eine beachtliche Zäsur im System
der Verfassungsorgane markieren, deren Akzeptanz in Politik und Gesellschaft
zweifelhaft sein dürfte.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass zur Umsetzung des mit
der Petition unterbreiteten Vorschlags eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich
wäre. Sie bedürfte nach Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 GG i. V. m. Absatz 2 GG der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Eine Mehrheit für ein derartiges Vorhaben ist
derzeit nicht zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Помогнете за укрепване на гражданското участие. Искаме да чуем вашите опасения, като същевременно останем независими.

Популяризиране сега