Región: Alemania

Bundesregierung - Begrenzung der Amtszeiten von Bundeskanzlern auf 3 Amtsperioden

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
467 Apoyo 467 En. Alemania

No se aceptó la petición.

467 Apoyo 467 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:14

Pet 1-17-06-1105-052135Bundesregierung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers auf maximal
drei Amtsperioden gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die
regelmäßige personelle Änderung öfter „frischer Wind“ ins Amt käme, die Parteien
eine viel größere Kaderschulung unterhalten müssten, um immer Kandidaten zur
Verfügung zu haben, und der Amtsinhaber sich ohne Gesichtsverlust zurückziehen
könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 467 Mitzeichnungen und 32 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass gemäß Artikel 69
Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Amt des Bundeskanzlers mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages sowie durch andere Erledigungen des Amtes endet. Zu den
anderen Erledigungen zählen der Tod des Bundeskanzlers, der Rücktritt, der Verlust
der Amtsfähigkeit sowie die Entlassung in Folge der Wahl eines neuen

Bundeskanzlers nach Artikel 67 Abs. 1 bzw. Artikel 68 Abs. 1 S. 2 GG. Der
Ausschuss weist darauf hin, dass das Grundgesetz eine Beschränkung der Anzahl
an Amtsperioden nicht vorsieht.
Im Gegensatz hierzu ist für den Bundespräsidenten in Artikel 54 Abs. 2 S. 1 GG
bestimmt, dass nach dem Ende einer Amtsperiode die anschließende Wiederwahl
nur einmal möglich ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Begrenzung der
Amtszeit des Bundeskanzlers ebenfalls ausdrücklich im Grundgesetz geregelt
werden müsste. Eine - nicht lediglich auf freiwilligem Verzicht beruhende -
Beschränkung der Amtszeit des Bundeskanzlers erfordert gemäß Artikel 79 Abs. 1
und 2 GG eine Änderung des Grundgesetzes mit Zweidrittelmehrheit durch den
Deutschen Bundestag und den Bundesrat, mithin einen breiten parteien- und
länderübergreifenden Konsens. Von einer solchen politischen Mehrheit für eine
Amtszeitbegrenzung ist derzeit nicht auszugehen.
Abgesehen davon besteht für eine entsprechende Änderung der Verfassung nach
Ansicht des Petitionsausschusses auch kein Anlass.
Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass es zunächst in der Hand der Wähler liegt,
durch die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages Einfluss darauf zu
nehmen, welchen der Kanzlerkandidaten der neu gewählte Deutsche Bundestag mit
der Mehrheit seiner Mitglieder zum Bundeskanzler wählt. Es ist die Entscheidung der
Wähler, bei der Wahl der Abgeordneten für Bewerber zu votieren, die die erneute
Kanzlerkandidatur eines Bundeskanzlers unterstützen, der das Amt in zwei oder
mehr vorausgegangenen Wahlperioden bereits bekleidet hat. Das Parlament muss
frei über die Besetzung des Kanzleramtes mit dem „besten Kandidaten“ entscheiden
können. Diese Freiheit des Parlaments würde erheblich eingeschränkt, wenn eine
zeitliche Begrenzung hinsichtlich einer Wiederwahl des Bundeskanzlers im
Grundgesetz verankert würde. Nach Ansicht des Ausschusses besteht kein Anlass,
die Entscheidungsfreiheit der Wähler und der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages durch eine gesetzliche Begrenzung der zulässigen Amtszeit zu
beschränken.
Abgesehen davon, dass die demokratische Legitimation der erneuten Wahl eines
bereits langjährig amtierenden Bundeskanzlers außer Frage steht, darf bei der
Diskussion über die Beschränkung seiner Amtszeit nicht außer Acht gelassen
werden, dass mehrperiodige Amtszeiten auch zu Kontinuität und Stabilität der
deutschen Politik beigetragen haben.

Die mit der Petition bezweckte „neue Dynamik durch frischen Wind“ stünde also
gegebenenfalls dem maßgeblichen Wählerwillen entgegen. Zudem schließt sie eine
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung nicht aus, wenn auf
künstliche Weise fähige Bundeskanzler aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen
an einer weiteren Amtsperiode gehindert wären.
Der Gedanke, dass Parteien aufgrund einer Amtszeitbeschränkung zu vermehrten
„Kaderschulungen“ gezwungen wären, verkennt, dass es für die Parteien aufgrund
ihres verfassungsrechtlichen Auftrages, an der politischen Willensbildung des Volkes
gemäß Artikel 21 Abs. 1 GG mitzuwirken, selbstverständlich ist, bei Wahlen
Kandidaten aufzustellen und Wahlkämpfe zu veranstalten.
Das ferner vorgetragene Argument, ein Amtsinhaber könne sich durch eine
Amtszeitbeschränkung ohne Gesichtsverlust zurückziehen, ist für den Ausschuss
nicht nachvollziehbar, denn ein Amtsinhaber ist nicht gezwungen, sich erneut zur
Wahl zu stellen.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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