Alueella: Saksa

Bundesregierung - Begrenzung der maximalen Dauer einer Kanzlerschaft auf zwei Legislaturperioden

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
177 Tukeva 177 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

177 Tukeva 177 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

13.02.2019 klo 3.28

Pet 1-19-06-1105-002167 Bundesregierung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Begrenzung der Kanzlerschaft auf maximal zwei
Legislaturperioden gefordert.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 178 Mitzeichnungen und
21 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Bundeskanzler sich durch die vorgeschlagene zeitliche Begrenzung auf zielorientierte
Politik konzentrieren könne und nicht nur an Machterhalt und wahltaktische
Erwägungen denke. Zudem könne der parteiinterne Nachwuchs auf diese Weise
gefördert werden.

Weitere Petenten tragen vor, dass in vielen demokratischen Staaten, wie z. B.
Frankreich und den USA, die Amtszeit des regierenden Staatschefs auf zwei
Wahlperioden begrenzt sei. Politik und Demokratie lebten von Veränderungen und
neuen Impulsen. Die Begrenzung der Regierungszeit schütze vor Machtmissbrauch
sowie politischen Abhängigkeiten und beuge der Gefahr vor, sich nur noch „in
eingefahrenen Gleisen zu bewegen“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Grundgesetz (GG) eine
Beschränkung der Amtszeit bislang nur im Falle des Bundespräsidenten vorsieht.
Dessen Wiederwahl ist gemäß Artikel 54 Abs. 2 Satz 2 GG nur einmal im Anschluss
an eine vorausgegangene Wahl zulässig.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Begrenzung der Amtszeit des
Bundeskanzlers ebenfalls ausdrücklich im Grundgesetz geregelt werden müsste. Eine
vergleichbare gesetzliche Beschränkung der Amtszeit des Bundeskanzlers, die nicht
lediglich auf einem freiwilligen Amtsverzicht beruht, würde eine Änderung des
Grundgesetzes erfordern, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Artikel 79
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG) bedürfte. Ein solcher parteien- und länderübergreifender
Konsens für eine Amtszeitbegrenzung ist gegenwärtig nicht erkennbar.

Zudem besteht nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses für eine
dementsprechende Änderung der Verfassung auch kein Anlass. Das Grundgesetz
sieht bereits vor, dass die Amtszeit eines Bundeskanzlers, der nicht freiwillig auf sein
Amt verzichtet, beendet werden kann:

So liegt es zunächst in der Hand der Wähler, durch die Wahl der Abgeordneten des
Deutschen Bundestages Einfluss darauf zu nehmen, welchen der Kanzlerkandidaten
der neu gewählte Deutsche Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder zum
Bundeskanzler wählt. Es ist die freie und zu respektierende Entscheidung der Wähler,
bei der Wahl der Abgeordneten für Bewerber zu votieren, welche die erneute
Kanzlerkandidatur eines Bundeskanzlers unterstützen, der das Amt in zwei oder mehr
vorausgegangenen Wahlperioden bereits bekleidet hat. Die demokratische
Legitimation der erneuten Wahl eines bereits langjährig amtierenden Bundeskanzlers
steht außer Frage. Es besteht kein Anlass, die Entscheidungsfreiheit der Wähler und
der Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch eine gesetzliche Begrenzung
der zulässigen Amtszeit zu beschränken.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass der Deutsche Bundestag während einer
Wahlperiode seinerseits die Möglichkeit hat, die Amtszeit eines wieder gewählten
Bundeskanzlers zu beenden. Er kann dem Bundeskanzler das Misstrauen dadurch
aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
(Artikel 67 GG). Er kann überdies einem Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage nach
Artikel 68 GG stellt, die Zustimmung verweigern und auf diese Weise auf den Rücktritt
des Bundeskanzlers, die Wahl eines Nachfolgers oder die Neuwahl des Parlaments
hinwirken.

Schließlich gibt der Ausschuss zu bedenken, dass bei der Diskussion über die
Beschränkung der Amtszeit des Bundeskanzlers nicht außer Acht gelassen werden
darf, dass langjährige Amtszeiten auch zu einem hohen Maß an Kontinuität und
Stabilität der deutschen Politik im Inland, in Europa und der Welt beigetragen haben
und auch gegenwärtig beitragen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben dargelegten Gründen nicht
zu unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

Lahjoita nyt