Alueella: Saksa

Bundesstraßen - Streichung des vierstreifigen Ausbaus der B 12 zwischen Buchloe und Kempten aus dem BVWP 2030

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
63 Tukeva 63 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

63 Tukeva 63 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

14.08.2018 klo 4.24

Pet 1-18-12-9110-034421 Bundesstraßen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Streichung des vierstreifigen Ausbaus der Bundesstraße 12
zwischen Buchloe und Kempten aus dem Bundesverkehrswegeplan 2030 gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 63 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass vor fünf
Jahren bereits der „2+1“-Ausbau der Bundesstraße (B) 12 zwischen Buchloe und
Kaufbeuren abgeschlossen worden sei. Nun werde mit denselben Argumenten wie
damals (z.B. bessere Anbindung des Allgäus an Augsburg und München, Beseitigung
von Unfallschwerpunkten) der vierspurige Ausbau gefordert. In Relation zum
Verkehrsaufkommen seien laut der Polizei die Unfallzahlen im Vergleich zu anderen
Landstraßen im Allgäu im Mittelfeld, sodass die Unfallzahlen kein zwingendes
Argument für den Ausbau darstellten. Hinsichtlich des Arguments der eingeschränkten
Überholmöglichkeiten von Lkw-Kolonnen durch Pkw-Fahrer wird vorgebracht, dass
diese Tatsache schon bei der Planung des „2+1“-Ausbaus bekannt gewesen sein
müsse. Aus diesen Gründen sei der vierspurige Ausbau übertrieben und verzichtbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des 18. Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (Drucksache 18/9523) zur Beratung
vorlag. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass alle für die Aufnahme in den neuen
Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 beziehungsweise den neuen Bedarfsplan für
die Bundesfernstraßen vorgeschlagenen Projekte, zu denen auch das Projekt des
Ausbaus der B 12 zwischen Kempten und der Anschlussstelle Jengen/Kaufbeuren bei
Buchloe gehört, einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden. Insbesondere wurden
die Kosten unter Berücksichtigung umweltfachlicher Gegebenheiten geprüft, um bei
der nachfolgenden gesamtwirtschaftlichen Bewertung ein reelles und belastbares
Ergebnis zu erhalten.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
207. Sitzung am 2. Dezember 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (Drucksache
18/9523) in der vom Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur geänderten
Fassung (18/10534) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/207). Damit ist die
Umsetzung des neuen Bundesverkehrswegeplans beschlossen worden. Die
entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden.

Der Ausbau der B 12 zwischen Kempten und der Anschlussstelle Jengen/Kaufbeuren
ist aufgrund des vergleichsweise hohen Nutzen-Kosten-Verhältnisses und der hohen
städtebaulichen Bedeutung in den Vordringlichen Bedarf (VB) aufgenommen worden.
Durch die Einstufung in den Vordringlichen Bedarf besteht für die Maßnahme ein
gesetzlicher Planungsauftrag.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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