Region: Tyskland

Bundesstraßen - Überprüfung der Bundesstraßen hinsichtlich ihres Status

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
105 Stödjande 105 i Tyskland

Petitionen har nekats

105 Stödjande 105 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:54

Pet 1-17-12-9110-036418Bundesstraßen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Überprüfung gefordert, ob Bundesstraßen tatsächlich dem
Status einer Bundesstraße und dem damit einhergehenden
Finanzierungsinstrumentarium gerecht werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, sowohl ein Blick
auf die Landkarte als auch die übliche Benutzungspraxis zeigten, dass
Bundesstraßen bis auf wenige Ausnahmen heute nicht mehr ihre ursprünglich
gedachte Funktion erfüllten. Diese liege darin, dass sie über weite Strecken die
Bundesländer miteinander verbänden und damit ihrem Namen gerecht würden.
Tatsächlich würden sie – wie andere Straßen – in der Regel nur als
Autobahnzubringer dienen. Es könne nicht befürwortet werden, dass allein deshalb
an der Bezeichnung der Bundesstraße festgehalten werde, um das zugrundliegende
Finanzierungsinstrumentarium beizubehalten. Würde eine Bundesstraße ihrer
Funktion nicht mehr gerecht, sei eine Beschilderung als Kulturstraße, historische
Route, sinnvoll.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition
liegen dem Petitionsausschuss 105 Mitzeichnungen sowie 78 Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte
im Einzelnen dargestellt werden können.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind „Bundesstraßen
des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) ...öffentliche Straßen, die ein
zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen
oder zu dienen bestimmt sind." Die Bestimmung als Bundesfernstraße ist nicht nur
historisch bedingt. Vielmehr bestätigt oder bestimmt der Deutsche Bundestag die
Funktion der Bundesfernstraße mit der Verabschiedung der jeweiligen
Fernstraßenausbaugesetze und der damit verbundenen Festlegung von Neubau-
und Erweiterungsinvestitionen. Des Weiteren haben Bundesfernstraßen nicht bloß
verkehrliche Funktionen, sondern sichern auch die Erreichbarkeit zwischen Mittel-
und Oberzentren sowie den Agglomerationsräumen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der größte Anteil der Bundesstraßen
auch heute immer noch Bedeutung für den Fernverkehr hat, da viele Gebiete
Deutschlands nicht durch Autobahnen, sondern durch Bundesstraßen erschlossen
werden bzw. die Bundesstraßen als Zufahrtsstrecken zu den Autobahnen dienen.
Auf Basis der „Richtlinie für die integrierte Netzgestaltung (RIN)" sieht der Bund die
Fernstraßen der Verbindungsfunktionsstufen 0, 1 und 2 als seine Baulast an.
Unabhängig davon wird im Zusammenhang mit dem Neubau von Bundesfernstraßen
mit den für die Planung, den Bau und den Betrieb dieser Straßen zuständigen
Straßenbauverwaltungen der Länder grundsätzlich verbindlich vereinbart, dass nach
dem Bau einer neuen Fernstraße die bisherige Fernstraße ihre Funktion verliert und
abzustufen ist. Das führt dazu, dass trotz des Neubaus von Autobahnen und
Bundesstraßen kein Zuwachs an Bundesstraßen zu verzeichnen ist.
Eine vollständige Einziehung von Straßen wegen Verlustes ihrer Eigenschaft als
Bundesstraße kommt dagegen in aller Regel nicht in Betracht. Die Entwidmung einer
Bundesfernstraße ist nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 FStrG möglich.
Das bedeutet, dass sie entweder jede Verkehrsbedeutung verloren haben muss
oder, dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls eine Einziehung
erforderlich machen. Auch wenn eine Bundesstraße ihre Bedeutung für den
Fernverkehr verloren hat, führt dies zumeist nicht zu einem Verlust jeglicher
Verkehrsfunktion. Eine Einziehung kommt daher nur aus „überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohls“ in Betracht. Diese Belange müssen mit dem, in der Regel
immer noch vorhandenen, Verkehrsbedürfnis an dieser Straße abgewogen werden.
Der bloße Umstand, dass eine Straße Kosten verursacht oder Anwohner durch den

Verkehr beeinträchtigt werden, reicht insofern nicht aus. Vor dem Hintergrund dieser
Abwägung bleibt dem Bund nur die Möglichkeit, die betreffende Straße in eine
Straße nach Landesrecht abzustufen. Hierfür bedarf es jedoch einer Vereinbarung
mit dem jeweiligen Bundesland.
Der Petitionsausschuss weist daher darauf hin, dass Bund und Länder
Vereinbarungen über wegen fehlender Verkehrsbedeutung abzustufende
Bundesstraßen unterzeichnet haben. Diese beruhen auf einer gemeinsamen
Entschließung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zum Abschluss
der Föderalismuskommission II aus dem Jahr 2009. Sie regeln die Abstufung von
insgesamt rund 3.000 km Bundesstraßen, bei denen einvernehmlich aufgrund der
parallelen Lage zu Bundesautobahnen die fehlende Fernverkehrsbedeutung
festgestellt wurde.
Zudem merkt der Ausschuss an, dass regelmäßig geprüft wird, ob regionale
Entwicklungen zu Veränderungen der Verkehrsstruktur führen. Es ist möglich, dass
eine Landesstraße die Aufgabe der bisherigen Bundesstraße übernommen hat und
zur Bundesstraße – bei gleichzeitiger Abstufung der bisherigen Bundesstraße –
aufgestuft wird.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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