Région: Allemagne

Bundestag soll über die Öffnung der Grenzen entscheiden! Gesetze ändern oder Rechtsbruch beenden!

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
25 Soutien 25 en Allemagne

Le pétitionnaire n'a pas soumis/transmis la pétition

25 Soutien 25 en Allemagne

Le pétitionnaire n'a pas soumis/transmis la pétition

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Echoué

12/10/2018 à 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


24/11/2015 à 10:40

Die Änderung umfasst die Einfügung der Artikel aus der "Welt" und der "FAZ" sowie des letzten Absatzes des Antrags an den Petitionsausschuss: "Sieht der Bundestag von einer Änderung des geltenden Rechts ab, möge er alle erforderlichen Mittel ergreifen, dessen Einhaltung durch die Bundesregierung und deren nachgeordnete Behörden sicherzustellen.“
Neuer Petitionstext: Man kann für oder gegen die Einreise von Flüchtlingen sein. Die Öffnung der Grenzen durch die Regierung widerspricht jedoch geltendem Recht, das in einem demokratischen Rechtsstaat entweder einzuhalten oder durch den Bundestag zu ändern ist:
• Flüchtlinge sind eigentlich vom Asylrecht ausgeschlossen, wenn sie aus einem sicheren Nachbarland wie Österreich einreisen (Art. 16a II Grundgesetz)!
• In diesem Fall ist die Einreise ohne Visum eigentlich zu verweigern (§ 18 II Asylverfahrensgesetz) und zudem strafbar (§ 95 I Aufenthaltsgesetz)!
Unabhängig davon, wie man inhaltlich zur Flüchtlingsfrage steht, sollte man als guter Demokrat diese Online-Petition unterstützen, die den Bundestag dazu auffordert, über die Zukunft dieser fortwährend gebrochenen rechtlichen Regelungen zu entscheiden! Unsere Abgeordneten sollten endlich das Für und Wider der Durchsetzung des geltenden Rechts oder seiner Abänderung in einer öffentlichen Debatte abwägen und die Verantwortung für die Folgen seiner Durchsetzung oder Änderung gegenüber den Wählern übernehmen!
Auch die Presse behandelt das Thema sporadisch, der fortgesetzte Rechtsbruch findet jedoch in der Öffentlichkeit kaum Beachtung:
Die "Welt" berichtet am 25.10.2015 (www.welt.de/politik/deutschland/article148008903/Sicherheitsbeamte-warten-sehnsuechtig-auf-Merkels-Go.html):
„"Wir brauchen als Erstes die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Die Bundespolizei darf nicht weiter von der Bundesregierung daran gehindert werden, Ausländer, die ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen wollen, zurückzuweisen", formuliert ein hochrangiger Sicherheitsmann aus dem Bundesapparat. Und fügt hinzu: "Die Bundespolizei ist hierzu nach dem Aufenthaltsrecht verpflichtet; gegenteilige Weisungen der Bundesregierung sind rechtswidrig."
(…) Dabei sei der juristische Sachverhalt glasklar, argumentiert ein hochrangiger Beamter. Der erfahrene Jurist hat ein Papier verfasst, das im Bundesinnenministerium kursiert. Darin heißt es: "Für Ausländer, die gegenüber der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, gilt folgendes: Nach Paragraf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ist einem Ausländer durch die Grenzbehörde die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist."
Und es kommt noch dicker: "Sofern Grenzkontrollen bestehen, ist die Grenzbehörde verpflichtet, diese Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen sind rechtswidrig und führen zur Strafbarkeit nach Paragraf 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b iVm Paragrafen 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wg Anstiftung oder Beihilfe zur illegalen Einreise von Ausländern im Wiederholungsfall (Einschleusen von Ausländern)."
Tatsächlich plante die Bundespolizei bereits Mitte Juli, entsprechenden Asylbewerbern die Einreise zu verweigern – was auf Anweisung von oben verboten wurde. In Anbetracht der immer weiter steigenden Migrantenzahlen wird es jeden Tag schwieriger, die eindeutige Gesetzeslage auch umzusetzen.“
In der FAZ vom 13.10.2015 heißt es zudem (www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlingsstrom-begrenzen-wenn-berlin-nichts-tut-will-bayern-klagen-13855023-p2.html):
"Der Berliner Staatsrechtslehrer Michael Kloepfer erinnert daran, dass „Gesamtentscheidungen über die Einwanderung“ in Deutschland der Bundestag treffen müsse. So sei die „vorbehaltlose Öffnung“ der deutschen Grenzen für Flüchtlinge eine „für das Zusammenleben von Menschen in Deutschland und für die Entfaltung ihrer Grundrechte wesentliche Entscheidung“. Nach der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten solche Entscheidungen vom Parlament getroffen werden.
(…) „Es geht nicht an, die Entscheidungen über Grenzöffnungen und Quoten für Migranten weiter als Hausgut der Exekutive zu verstehen“, so der Berliner Staatsrechtslehrer. Gesamtentscheidungen über die Einwanderung unterliegen demnach dem Parlamentsvorbehalt. Tatsächlich muss der Bundestag nach Karlsruher Ansicht über ziemlich viel entscheiden - man denke etwa an kleine Hilfseinsätze der Bundeswehr. Hier geht es um mehr.“
Neue Begründung: An den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag Bundestags wird der folgende Antrag gestellt:
„Der Bundestag möge beschließen, ob und unter welchen genauen Voraussetzungen für Asylbewerber und/oder Flüchtlinge aus bestimmten Staaten oder Regionen
• von dem in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verankerten Verfassungsgrundsatz abgewichen werden kann, dass ein aus einem sicheren Drittstaat (z.B. Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Asylbewerber und/oder Flüchtling eigentlich von der Berufung auf das Asylrecht ausgeschlossen ist;
• von § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 AsylVfG abgewichen werden kann, wonach eigentlich einem Asylbewerber und/oder Flüchtling die Einreise zu verweigern und er zurückzuschieben ist, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (z.B. Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland einreist;
• die Einreise von Asylbewerbern und/oder Flüchtlingen ohne Visum aus sicheren Drittstaaten (z.B. Österreich) in das Bundesgebiet nach § 95 des AufenthG strafbar ist bzw. von der Strafbarkeit abgesehen werden kann.“
kann.
Sieht der Bundestag von einer Änderung des geltenden Rechts ab, möge er alle erforderlichen Mittel ergreifen, dessen Einhaltung durch die Bundesregierung und deren nachgeordnete Behörden sicherzustellen.“


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