Reģions: Vācija

Bundesverfassungsgericht - Direktwahl der Richter am Bundesverfassungsgericht

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
408 Atbalstošs 408 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

408 Atbalstošs 408 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:14

Pet 4-17-07-11080-041806Bundesverfassungsgericht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine direkte Wahl der Bundesverfassungsrichter gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass das geltende
Wahlverfahren intransparent sei und gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
verstoße. Der Petent regt deshalb eine Änderung des Artikel 94 des Grundgesetzes
an, wonach die Bundesverfassungsrichter künftig in Urwahlen durch das Volk
gewählt werden sollen. Weiterhin kritisiert er, dass die Mehrheit der
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werde, weshalb eine
Erhöhung der Anzahl der Bundesverfassungsrichter erforderlich sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 408 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 178 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der geltende Artikel 94 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sieht vor, dass je
die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom Bundestag und vom
Bundesrat gewählt werden. Damit werden nur die Kompetenzträger dieser Wahl
benannt. Wie viele Richter das Bundesverfassungsgericht hat und in welchem

Verfahren – ob im Plenum oder durch einen Ausschuss, ob nach offener Diskussion
über die in Betracht gezogenen Persönlichkeiten oder ggf. sogar nach deren
öffentlicher Anhörung – die Wahl erfolgt, ist damit nicht festgelegt. Es bedürfte daher
keiner Verfassungsänderung, um die Richterzahl und das Wahlverfahren zu ändern,
das im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) näher ausgestaltet ist.
Eine solche Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird indes seitens
des Petitionsausschusses nicht befürwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat erst
Mitte 2012 erneut bestätigt, dass die indirekte Wahl verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist (Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012, Az.: 2 BvC
2/10). Es besteht damit aus verfassungsrechtlichen Gründen kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf. Auch praktisch hat sich das Wahlverfahren nach weithin geteilter
Auffassung bewährt.
Schon gegen die immer wieder zur Diskussion gestellte Wahl der
Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter durch das Plenum des Bundestages
wird die Befürchtung geltend gemacht, sie könne eine unangemessene Politisierung
des Wahlverfahrens wie des Gerichts zur Folge haben. erst recht gilt dies für die vom
Petenten vorgeschlagene unmittelbare Wahl durch das Volk. Zugleich ist schwer
vorstellbar, wie auf diesem Wege sichergestellt werden könnte, dass die
Wahlentscheidung auf die persönliche und fachliche Qualifikation der zu Wählenden
für das Verfassungsrichteramt hinreichend Bedacht nimmt.
Auch die übrigen Vorschläge brächten im Vergleich zum geltenden Recht erhebliche
Nachteile mit sich.
So würden die Richterinnen und Richter nach dem Vorschlag des Petenten künftig
alle zum selben Termin gewählt. Dies stellte die personelle Kontinuität des Gerichts,
die sich bisher aus der Nachbesetzung nur der gerade frei gewordenen Stelle im
Senat und den daraus folgenden überlappenden Amtszeiten ergibt, erheblich in
Frage. Dies gilt erst recht, falls die bisher aus guten Gründen – namentlich zur
Gewährleistung größerer Unabhängigkeit der Amtsführung – ausgeschlossene
Wiederwahl auch künftig nicht zugelassen würde.
Auch würde nach dem Vorschlag die bislang zwölfjährige Amtszeit (§ 4 Abs. 1
BVerfGG) durch Orientierung an die vierjährige Wahlperiode des Bundestages
(Artikel 39 Abs. 1 Satz GG) auf ein Drittel verkürzt. Die Richterinnen und Richter
müssten sich damit in wesentlich kürzeren Abständen in die Arbeitsweise und

Abläufe des Gerichts einarbeiten und könnten im Amt weniger Erfahrungen
gewinnen. Gerade im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Wahl aller Richter
zum selben Termin begründete dies auch erhebliche Gefahren für die inhaltliche
Kontinuität der Rechtsprechung.
Dass die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts weder dem
Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden
Organen eines Landes angehören und neben ihrer richterlichen Tätigkeit keiner
anderen beruflichen Tätigkeit als der eines Rechtslehrers an einer deutschen
Hochschule nachgehen dürfen, stellt bereits das geltende Recht sicher (§ 3 Abs. 3
und 4 BVerfGG). Zur politischen Zurückhaltung sind die Richterinnen und Richter
bereits durch § 3 Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 39 des Deutschen
Richtergesetzes verpflichtet.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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