Regija: Njemačka

Bundesverfassungsgericht - Wahl der Bundesverfassungsrichter durch ordnungsgemäße/freie/demokratische Wahlen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
75 75 u Njemačka

Peticija je odbijena.

75 75 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:05

Pet 4-18-07-11080-036036

Bundesverfassungsgericht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Bundesverfassungsrichter in Form von
ordnungsgemäßen, freien und demokratischen Wahlen durch das Volk wählen zu
lassen. (ID 67365)
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts eine höhere Akzeptanz durch die Bevölkerung erhielten,
wenn das Wahlvolk auf die Belegung der betreffenden Richterstellen Einfluss nehmen
könne. Durch die gegenwärtige Regelung würden bevorzugt Kandidaten gewählt, die
der jeweiligen Regierung politisch zugetan seien. Dies widerspreche in eklatanter
Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Umsetzung der Wahl solle durch
zeitliche Zusammenlegung mit den örtlichen Landtagswahlterminen erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 76 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 192 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Grundgesetz schreibt in Artikel 94 Absatz 1 Satz 2 vor, dass die Richter des
Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt
werden. Schon dieser Umstand einer Regelung auf Grundgesetzebene schließt es

aus, die Wahlregelung als Verstoß gegen den grundgesetzlichen Grundsatz der
Gewaltenteilung zu werten. Die Gewaltenteilung ist nämlich durch das Grundgesetz
nicht als „abstraktes Prinzip“ vorgeschrieben, sondern wird ihrerseits durch die
grundgesetzlichen Regelungen zum Verhältnis der Staatsorgane zueinander – wie
etwa hier durch die Regelungen zur Wahl der Bundesverfassungsrichter – konstituiert
und ausgestaltet.
Da die vom Petenten angegriffene Regelung grundgesetzlich vorgegeben ist, könnte
seinem Anliegen allenfalls im Wege der Verfassungsänderung Rechnung getragen
werden. Aus fachlicher Sicht besteht dafür kein Anlass. Der geltende Wahlmodus
bringt in sachgerechter Weise die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts
im Organisationsgefüge der Bundesrepublik zum Ausdruck. Die Regelung des Artikels
94 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist von der Intention getragen, den Mitgliedern
des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf ihre herausgehobene Stellung eine
besondere demokratische Legitimation zu verleihen. Durch das Zusammenwirken von
Bundestag und Bundesrat „in föderativer Parität“ soll sichergestellt werden, dass die
politischen Mehrheitsverhältnisse auf Bundes- und Landesebene gleichermaßen
Berücksichtigung finden (Voßkuhle, in: Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,
Kommentar, Band 3 – Art. 79-146, 6 Auflage 2010, Art. 1 Rn. 8).
Das derart ausgestaltete Verfahren zur Wahl der Bundesverfassungsrichter ist
ausgewogen, und hat sich in der Vergangenheit bewährt. 2015 ist das Wahlverfahren
im Bundestag geändert und die dort bislang einem Wahlausschuss des Bundestages
obliegende Wahl dem Plenum des Deutschen Bundestages übertragen worden (so
jetzt § 6 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BverfGG).
Darüber hinausgehende Forderungen nach einer Volkswahl der Richter wurden in der
dieser Reform vorausgehenden Diskussion nicht erhoben. Sie empfiehlt sich auch
fachlich nicht.
Die vom Petenten geäußerte Befürchtung, die Regierung bzw. die sie tragenden
politischen Parteien könnten durch eine zielgerichtete Auswahl der Richter des
Bundesverfassungsgerichts maßgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des
Gerichts gewinnen, ist unbegründet.
Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Wahl der
Bundesverfassungsrichter durch die Festschreibung des Erfordernisses der
Zweidrittelmehrheit in § 6 Absatz 1 BVerfGG für das Wahlverfahren im Bundestag und
in § 7 BVerfGG für das Verfahren im Bundesrat sichergestellt, dass die Wahl des
jeweiligen Bundesverfassungsrichters durch eine breite und für alle politische Lager

akzeptable Mehrheit getragen ist (Ruppert, in: Umach/Clemens/Dollinger (Hrsg.)
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage 2005, § 6
Rn. 21, § 7 Rn.5). Die Zweidrittelmehrheit verhindert somit die einseitige Besetzung
frei gewordener Richterstellen und soll einen Zwang zur Einigung schaffen; sie stellt
sicher, dass eindeutige Parteigänger keine Aussicht auf Wahl zum
Bundesverfassungsrichter haben (Kischel, in: Isensee/Kirchhoff (Hrsg.), Handbuch
des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III-Demokratie-
Bundesorgane, 3. Auflage 2005, § 69 Rn. 21, 36). Das mag nicht wenig zu dem großen
Ansehen beigetragen haben, das das Gericht in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen
genießt (Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band III-Artikel 83.146,
2. Auflage 2008, Art. 94 Rn. 11, 12).
Auch das Amtsethos der Bundesverfassungsrichter beugt politischen Einflussnahmen
auf das Bundesverfassungsgericht vor. Seine Wirksamkeit belegt schon die Praxis.
Denn der Vorwurf die Richter orientierten sich am Wohl einer Partei, wird dem
Bundesverfassungsgericht gegenüber nicht ernsthaft erhoben. Im Gegenteil fallen
immer wieder Richter auf, die in prominenten Fällen gänzlich anders entscheiden, als
sich vermuten ließe. Die Erfahrungen in Deutschland seit 1951 bestätigen das
(Kischel, a.a.O., § 69 Rn. 23; Wieland, a.a.O., Art. 94 Rn. 11).
Das Wahlverfahren stellt mit der Zuweisung der Wahl an überschaubare und
fachkundige Gremien bei gleichzeitiger Vorgabe einer Zweidrittelmehrheit und damit
einhergehendem Zwang zur Einigung zudem bestmöglich sicher, dass die fachliche
Qualität der Gewählten hoch ist. Tatsächlich wird auch bei Kritik am gegenwärtigen
Wahlmodus die fachliche Kompetenz der in diesem System erfolgreichen Kandidaten
nie ernsthaft bezweifelt (Kischel, a.a.O., § 69 Rn. 36).
Demgegenüber wäre eine unmittelbare Volkswahl der Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts im Kontext von Landtagswahlen unweigerlich mit einer
viel stärkeren Politisierung des Richteramtes verbunden. Die Kandidaten müssten
einen regelrechten Wahlkampf gewinnen und hätten dabei ohne eine weitergehende
Identifikation mit politischen Parteien kaum Aussicht auf Erfolg. Die Umsetzung des
Vorschlags führte damit zu einer großen Nähe von Verfassungsrichtern und „Politik“,
was der Petent selbst aber gerade ablehnt. Auf kaum überwindliche Schwierigkeiten
bei der Realisierung des von ihm favorisierten Wahlmodus, der immerhin einen
dauerhaften Gleichlauf unterschiedlicher Landtagswahlen voraussetzte, wird rein
ergänzend hingewiesen.

Aus den dargestellten Gründen sind aus Sicht des Petitionsausschusses die mit der
Petition vorgeschlagenen Änderungen nicht zu befürworten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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