Regione: Germania

Bundesversammlung - Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
193 Supporto 193 in Germania

La petizione è stata respinta

193 Supporto 193 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:02

Pet 1-18-06-1103-033391

Bundesversammlung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird eine Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 193 Mitzeichnungen und
19 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Bundespräsident den Staat und das Volk repräsentiere und parteiunabhängig seine
Aufgaben wahrnehmen solle. Seine uneingeschränkte Neutralität könne nur
gewährleistet werden, wenn er vom Volk durch freiheitliche demokratische Wahlen und
nicht durch Parteien gewählt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Bundespräsident im Hinblick auf
seine Stellung als Staatsoberhaupt und Repräsentant der Bundesrepublik
Deutschland in einem föderalen Staat gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz
(GG) von der Bundesversammlung gewählt wird, die jeweils zur Hälfte aus den

Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,
die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden, besteht (Artikel 54
Absatz 3 GG). Der mit der Petition unterbreitete Vorschlag zur Einführung einer Wahl
des Bundespräsidenten unmittelbar durch das Volk berührt daher in erster Linie die
verfassungsmäßigen Rechte des Deutschen Bundestages und der Volksvertretungen
der Länder.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Entscheidung zur Einführung der
Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung bewusst in Abkehr zur
Regelung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) getroffen wurde. Das Grundgesetz
geht insgesamt von dem Modell der repräsentativen Demokratie aus. Nur der
Deutsche Bundestag wird gemäß Artikel 38 Absatz 1 GG direkt vom Volk gewählt.
Dies entspricht der besonderen Stellung des Deutschen Bundestages, seiner
Bedeutung als Organ der Gesetzgebung und vor allem seiner Aufgabe zur
Regierungsbildung. Bei einer Direktwahl des Bundespräsidenten hätte dieser eine
höhere demokratische Legitimation als beispielsweise der Bundeskanzler, der „nur“
durch den Bundestag gemäß Artikel 63 GG gewählt wird. Dies würde der Stellung des
Bundeskanzlers im Verhältnis zum Bundespräsidenten im Staatsgefüge nicht
entsprechen.
Artikel 41 WRV von 1919 sah vor, dass der Reichspräsident unmittelbar durch das
Volk gewählt wird. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer
Republik hat sich das Grundgesetz gegen eine Direktwahl des Bundespräsidenten
durch das Volk und stattdessen für eine Wahl durch ein besonderes Gremium – die
Bundesversammlung – entschieden (Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 GG).
Der Verfassungsgeber hat das Amt des Bundespräsidenten nicht mit politischen
Gestaltungsmöglichkeiten ausgestattet, die denjenigen des Deutschen Bundestages
und der Bundesregierung vergleichbar sind. Der Verfassungsgeber hat damit auf die
Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik reagiert, zu deren Zusammenbruch
die weitreichenden Befugnisse des Reichspräsidenten (u. a.
Parlamentsauflösungsrecht, Oberbefehl über die Streitkräfte,
Notverordnungskompetenz und Regierungsernennung und -entlassung) mit
beigetragen hatten.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass der Schmälerung der
Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zum Reichspräsidenten dessen
demokratische Legitimation entspricht: Den Reichspräsidenten wählte das Volk
unmittelbar, den Bundespräsidenten wählt die nur für diesen Zweck

zusammentretende Bundesversammlung. Würde der Bundespräsident als einziges
Verfassungsorgan neben dem Deutschen Bundestag direkt gewählt, bestünde ein
Missverhältnis zwischen seiner starken demokratischen Legitimation und seinen mit
der Stellung des Parlaments nicht vergleichbaren politischen
Gestaltungsmöglichkeiten.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass jedes der Mitglieder der Bundesversammlung
Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen darf. Die
Zusammensetzung der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und einer gleichen Anzahl von den Landesparlamenten zu wählender
Mitglieder (auch aus dem Bereich außerhalb der Politik) sichert einen geeigneten Weg
für eine Legitimation des Bundespräsidenten, die dem Gewicht seiner Amtsbefugnisse
angemessen Rechnung trägt und das föderative Verfassungssystem des
Grundgesetzes widerspiegelt. Dieser Weg hat sich bei der Wahl des
Bundespräsidenten bislang bewährt.
Eine Direktwahl des Bundespräsidenten würde zudem zu einem vorausgehenden
Wahlkampf um Amt und Person des Bundespräsidenten führen. Hiermit wäre das nicht
zu unterschätzende Risiko verbunden, dass das Amt und die Person des
Bundespräsidenten dauerhaft Schaden nehmen könnte.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass zur Umsetzung der mit
der Petition geforderten Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk eine
Änderung des Artikels 54 GG erforderlich wäre. Sie bedürfte nach Artikel 79 Absatz 1
Satz 1 GG i. V. m. Absatz 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, also einer
breiten politischen Übereinstimmung auf Bundes- und Länderebene. Eine Mehrheit für
ein derartiges Vorhaben ist derzeit nicht zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora