Regija: Njemačka

Bundesversammlung - Erweiterung/Verdopplung der Bundesversammlung um die gleiche Anzahl an Bundesbürgern zur Wahl des Bundespräsidenten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 39 u Njemačka

Peticija je odbijena.

39 39 u Njemačka

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  1. Pokrenut 2016
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  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:05

Pet 1-18-06-1103-035764Bundesversammlung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahl des
Bundespräsidenten dahingehend gefordert, dass die Bundesversammlung zukünftig
aus Mitgliedern des Bundestages und der Länderparlamente sowie aus der gleichen
Anzahl von Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern besteht.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 39 Mitzeichnungen und
22 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Bundesversammlung um eine Anzahl an Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern
erweitert werden solle, die gegenüber der bisherigen Mitgliederzahl eine Stimme
Mehrheit habe. Die Aufstockung um 1.261 Bürgerinnen und Bürger würde zum einen
die Achtung, Legitimität und Bürgernähe des Bundespräsidenten zum Volk fördern und
zum anderen „die allein parteientaktisch begründete ,Konsenskandidatenauswahl' zu
Ungunsten eines geeigneteren Kandidaten beschränken“. Die zufällige Auswahl der
Bürgervertreterinnen und Bürgervertreter solle dabei auf diejenigen dauerhaft in
Deutschland Lebenden entfallen, die sich für das gesellschaftliche Gemeinwohl
einsetzen bzw. eingesetzt haben. Dies seien z. B. Empfänger von Verdienstorden (der
Länder und des Bundespräsidenten), Absolventen des Freiwilligen Sozialen bzw.
Ökologischen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligen

Wehrdienstes, Schöffen, freiwillige Wahlhelfer etc. Deren Anzahl solle der Gewichtung
der Ländervertreter entsprechen (nach der Einwohneranzahl der Bundesländer).
Ein weiterer Petent schlägt vor, dass für die Bundesversammlung eine gewisse Anzahl
Wahlberechtigter über das Losverfahren bestimmt wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Bundespräsident im Hinblick auf
seine Stellung als Staatsoberhaupt und Repräsentant der Bundesrepublik
Deutschland in einem föderalen Staat gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz
(GG) von der Bundesversammlung gewählt wird, die jeweils zur Hälfte aus den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,
die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden, besteht (Artikel 54
Absatz 3 GG). Das Grundgesetz schließt damit aus, dass die Mitglieder in den
Ländern plebiszitär gewählt oder durch Los bestimmt werden.
Im Übrigen merkt der Ausschuss an, dass zur Bundesversammlung wählbar nicht nur
Mitglieder des jeweiligen Landesparlaments sind, sondern alle Personen, die zum
Bundestag wählbar sind (§ 3 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung – BPräsWahlG). Die Wahl durch die Landtage vollzieht
sich nach Vorschlagslisten. Liegen mehrere solcher Listen vor, so verteilen sich die
Sitze in der Bundesversammlung auf sie nach der Zahl der auf sie entfallenden
Landtagsstimmen, und zwar unter Zugrundelegung des d'Hondtschen
Höchstzahlverfahrens; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet über die Besetzung des
letzten Sitzes ggf. das Los, das der Landtagspräsident zu ziehen hat (§ 4 Absatz 3
BPräsWahlG).
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Entscheidung zur Einführung der
Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung bewusst in Abkehr zur
Regelung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) getroffen wurde. Das Grundgesetz
geht insgesamt von dem Modell der repräsentativen Demokratie aus. Nur der
Deutsche Bundestag wird gemäß Artikel 38 Absatz 1 GG direkt vom Volk gewählt.
Dies entspricht der besonderen Stellung des Deutschen Bundestages, seiner

Bedeutung als Organ der Gesetzgebung und vor allem seiner Aufgabe zur
Regierungsbildung. Bei einer Direktwahl des Bundespräsidenten hätte dieser eine
höhere demokratische Legitimation als beispielsweise der Bundeskanzler, der „nur“
durch den Bundestag gemäß Artikel 63 GG gewählt wird. Dies würde der Stellung des
Bundeskanzlers im Verhältnis zum Bundespräsidenten im Staatsgefüge nicht
entsprechen.
Artikel 41 WRV von 1919 sah vor, dass der Reichspräsident unmittelbar durch das
Volk gewählt wird. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer
Republik hat sich das Grundgesetz gegen eine Direktwahl des Bundespräsidenten
durch das Volk und stattdessen für eine Wahl durch ein besonderes Gremium – die
Bundesversammlung – entschieden (Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 GG).
Der Verfassungsgeber hat das Amt des Bundespräsidenten nicht mit politischen
Gestaltungsmöglichkeiten ausgestattet, die denjenigen des Deutschen Bundestages
und der Bundesregierung vergleichbar sind. Der Verfassungsgeber hat damit auf die
Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik reagiert, zu deren Zusammenbruch
die weitreichenden Befugnisse des Reichspräsidenten (u. a.
Parlamentsauflösungsrecht, Oberbefehl über die Streitkräfte,
Notverordnungskompetenz und Regierungsernennung und -entlassung) mit
beigetragen hatten.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass der Schmälerung der
Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zum Reichspräsidenten dessen
demokratische Legitimation entspricht: Den Reichspräsidenten wählte das Volk
unmittelbar, den Bundespräsidenten wählt die nur für diesen Zweck
zusammentretende Bundesversammlung. Würde der Bundespräsident als einziges
Verfassungsorgan neben dem Deutschen Bundestag direkt gewählt, bestünde ein
Missverhältnis zwischen seiner starken demokratischen Legitimation und seinen mit
der Stellung des Parlaments nicht vergleichbaren politischen
Gestaltungsmöglichkeiten.
Dem Bundespräsidenten kommt aufgrund seiner Stellung als Staatsoberhaupt und
seinen Aufgaben (u. a. Repräsentation des Staates, Kontrolle der Verfassungs-
mäßigkeit der Gesetze, Vertretung der Bundesrepublik Deutschland auf
völkerrechtlicher Ebene gegenüber anderen Staaten und Begnadigungsrecht nach
Artikel 60 Absatz 2 GG) eine für das Staatswesen im Inneren integrative Funktion zu.
Um dieser integrativen Funktion nachkommen zu können, bedarf es vor allem der
Wahrung parteipolitischer Neutralität und Distanz zum politischen Alltagsgeschehen.

Durch diese Neutralität wird es dem Bundespräsidenten ermöglicht, das gesamte Volk
zu repräsentieren und zu erreichen sowie Stimmungen innerhalb der Gesellschaft
aufzunehmen und an die Politik heranzutragen. Dieser Funktion kann er nur
nachkommen, wenn er nicht durch einen Wahlkampf gezwungen wird, ein bestimmtes
politisches Profil zur Schau zu stellen. Damit würde er seine parteipolitische Neutralität
verlieren.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass jedes der Mitglieder der Bundesversammlung
Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen darf. Die
Zusammensetzung der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und einer gleichen Anzahl von den Landesparlamenten zu wählender
Mitglieder (auch aus dem Bereich außerhalb der Politik) sichert einen geeigneten Weg
für eine Legitimation des Bundespräsidenten, die dem Gewicht seiner Amtsbefugnisse
angemessen Rechnung trägt und das föderative Verfassungssystem des
Grundgesetzes widerspiegelt. Dieser Weg hat sich bei der Wahl des
Bundespräsidenten nach Auffassung des Ausschusses bislang bewährt.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass zur Umsetzung des mit
der Petition unterbreiteten Vorschlags eine Änderung des Artikels 54 GG erforderlich
wäre. Sie bedürfte nach Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Absatz 2 GG
der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates, also einer breiten politischen Übereinstimmung
auf Bundes- und Länderebene. Eine Mehrheit für ein derartiges Vorhaben ist derzeit
nicht zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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