Region: Germany
Welfare

Bundesweit einheitliche und branchenübergreifende 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
99 supporters 98 in Germany

The petition is denied.

99 supporters 98 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

03/29/2020, 17:38

Die Petition hat entgegen der weit verbreiteten Auffassung bestätigt, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in grundlegenden Fragen, wie die der bundesweiten Regulation der Arbeitszeit, die Interessen der Mehrheit der ökonomisch aktiven Bevölkerung (sogenannte Arbeitnehmer) nicht vertreten kann, weil er juristisch die sogenannten Arbeitnehmer als den sogenannten Arbeitgebern gleichgestellt ansieht. Die Arbeiter müssen daher stets nur ihre eigenen Interessen vertreten und dürfen sich nicht in die Lage der sogenannten Arbeitgeber versetzen. Andernfalls müssen sie sich schon bald an den 12-Stunden-Arbeitstag und die 60-Stunden-Arbeitswoche gewöhnen, wie diese leider schon in Österreich Realität sind.

Aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts ist bekannt, dass bei Passivität und Ängstlichkeit seitens der Arbeiter die Länge des Arbeitstages sich auf das physiologische Maximum von 16 Stunden ausdehnen wird. Deshalb müssen Arbeiter und Angestellte sich verstärkt in Ihren Gewerkschaften, Arbeiterräte, Arbeiternetzwerke u.Ä. engagieren und dürfen nicht darauf hoffen, dass sich irgendeine bürgerliche Partei oder irgendein staatliches Ministerium für die Interessen der Arbeiter einsetzen.

Mein abschließende Evaluation und Kommentierung des Petitionsverfahrens sendete ich dazu letzte Woche ab:

"Sehr geehrter Herr Marian Wendt,
zum Abschluss des Petitionsverfahrens erhalten Sie nun meine Evaluation und Kommentierung Ihrer sogenannten Begründung der Beschlussempfehlung zum Abschluss des Petitionsverfahrens, in welcher ich auch auf die Stellungnahme der Bundesregierung eingehen werde. Das von Ihnen zum 13. Dezember 2019 datierte Schreiben erhielt ich am 06. Februar 2020.

In Ihrer sogenannten Begründung führen Sie zuerst weitreichend die individuellen und gesellschaftlichen Vorteile auf, die durch das Umsetzen der Petition eintreten würden. Die vernachlässigbar geringen individuellen Nachteile lassen Sie zudem gleich weg. Damit bestätigen Sie die zu erwartende positive Wirkung der Petition.

Anschließend versuchen Sie mit einer Zusammenfassung der Ergebnis der parlamentarischen Prüfung Ihrer sogenannte Begründung zu rechtfertigen.

Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Begriff der Vollzeitarbeit gesetzlich nicht und damit noch nicht definiert sei und demzufolge außerhalb des Gesetzes „der Abgrenzung von Überstunden bzw. Mehrarbeit“ diene. Dieser Formalismus trägt nichts zur Sache bei. Dass Vollzeitarbeit gesetzlich nicht definiert ist, spielt keine Rolle, da dieser Begriff in der Petition von einem umfangreichen Text umgeben ist, welcher die Bedeutung dieses Begriffes klarstellen sollte. Im weiteren Verlauf Ihrer sogenannten Begründung scheinen Sie und die Bundesregierung den Begriff dann auch verstanden zu haben.

Das ArbZG geht zwar indirekt von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche aus, aber nicht als bundesweit einheitliche und branchenübergreifende Höchstarbeitszeit. Damit hat Ihr Vergleich von wöchentlich 40 Stunden mit einer von Ihnen nicht näher bestimmten Höchstarbeitszeit keinerlei Relevanz. Wenn das ArbZG nur soweit geht, wie es die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfordert, stellt sich die Frage, welche Experimente durchgeführt wurden, die zum dort indirekt vertretenen Richtwert von wöchentlich 48 Stunden führten. Diese müssten dann bspw. auch zeigen, dass wöchentlich 48 Stunden gesünder und 30 Stunden schädlicher sind. Ärzte und Krankenkassen müssten dann fordern, dass alle arbeitsfähigen Menschen zur Schonung Ihrer Gesundheit 48 Stunden in der Woche arbeiten sollten. Lange vor der Verabschiedung des ArbZG wurde jedenfalls ein Richtwert von 40 Stunden pro Woche durch Industriearbeiter erkämpft.
...


03/29/2020, 17:36

(Fortsetzung)
...
Mit fast kindlicher Naivität schreiben Sie, „Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind danach grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, mit wem und unter welchen Konditionen sie einen Arbeitsvertrag abschließen wollen“. Diese Entscheidungsfreiheit ist eine rein juristische und liegt außerhalb der Lebenswirklichkeit. Der sogenannte Arbeitnehmer, der seine Arbeitskraft gegen Bezahlung an einen sogenannten Arbeitgeber abgibt, tut dies nur wegen seines Bedürfnisses zu Überleben, welches er nur unter Zuhilfenahme dieser Bezahlung befriedigen kann, da er über keine anderweitigen Einkommensquellen verfügt, die ihm das Überleben absichern können. Er ist als Lohnabhängiger damit in seiner Notlage gezwungen, ein Beschäftigungsverhältnis mit einem sogenannten Arbeitgeber einzugehen, welches juristisch dann durch einen Arbeitsvertrag dargestellt wird. Der sogenannte Arbeitgeber ist dabei in keiner solchen Notlage, weil ihm ein großes Heer an Arbeitslosen zur Verfügung steht, aus welchem er seine sogenannten Arbeitnehmer rekrutieren kann, weil er von seinem Kapital länger zehren kann, als der Lohnabhängige von seinen Ersparnissen und weil er letztlich auch selbst arbeiten könnte. In der Realität verdecken damit generelle Entscheidungszwänge die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit beim Abschluss von Arbeitsverträgen, weil bildlich gesprochen dem sogenannten Arbeitnehmer eine Pistole auf den Kopf gerichtet ist, die von der Hand der Klasse der sogenannten Arbeitgeber geführt wird.

Dass die Petition nicht in die Grundrechte eingreifen würde, habe ich aus den Ausführungen des BMAS abgeleitet, von welchem ich annahm, dass dieses bei seiner Stellungnahme gewissenhaft alle relevanten Aspekte des Grundgesetzes untersucht hätte. Dass sich diese Aussage aus der Widerlegung der genannten Aspekte ergibt, sollte jedenfalls aus dem Text des Widerspruchs gegen die Einstellung des Petitionsverfahrens klar hervorgehen.

Sie schreiben, „allgemeingültige Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung dürften angesichts der vielschichtigen Problematik sowie der unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten demnach nicht zu sachgerechten Lösungen führen“. Solche Regelungen müssen damit also unsachgerecht sein, d.h. erkennbar von Planungszielen abweichen oder mit unzureichend gewichtigen Gründen das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen. Sie dürfen also nur dann das beabsichtigte Ziel erreichen, wenn sie Benachteiligungen bspw. mit Meinungen rechtfertigen. Dann soll der Petition entsprochen und das ArbZG um die Höchstgrenze von 30 Stunden pro Woche ergänzt werden, weil ich das Gut finde.

Die Schwäche Ihrer scheinbaren Argumente zeigt auch hier Ihre einseitige Ausrichtung auf die Interessen der Unternehmer. Dieser Umstand ist aber kein Zufall, denn die Beamten im kapitalistischen Staat sind gerade dazu angestellt, die Interessen von Unternehmensbesitzern zu schützen.

Sie hätten das Petitionsverfahren deutlich abkürzen können, wenn Sie die Petition an einen geistig ausreichend reifen Kollegen gegeben hätte, der ohne Umschweife und Ausflüchte sofort und nicht erst nach über zwei Jahren die Unfähigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages in grundlegenden Fragen wie der bundesweiten Regulation der Arbeitszeit bestätigt hätte. Erst jetzt schrieben Sie, „weitere Regelungen überlässt der Gesetzgeber den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die in Tarifverträgen die Arbeitszeit bestimmen“.

Eine kurze Antwort hätte einfach darauf hinweisen können, dass ausschließlich organisierte Arbeiter eine kürzere Arbeitswoche mit den oben von Ihnen bestätigten gesamtgesellschaftlichen Vorteilen erkämpfen können.

Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Rostock"


03/29/2020, 17:36

Die Petition hat entgegen der weit verbreiteten Auffassung bestätigt, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in grundlegenden Fragen, wie die der bundesweiten Regulation der Arbeitszeit, die Interessen der Mehrheit der ökonomisch aktiven Bevölkerung (sogenannte Arbeitnehmer) nicht vertreten kann, weil er juristisch die sogenannten Arbeitnehmer als den sogenannten Arbeitgebern gleichgestellt ansieht. Die Arbeiter müssen daher stets nur ihre eigenen Interessen vertreten und dürfen sich nicht in die Lage der sogenannten Arbeitgeber versetzen. Andernfalls müssen sie sich schon bald an den 12-Stunden-Arbeitstag und die 60-Stunden-Arbeitswoche gewöhnen, wie diese leider schon in Österreich Realität sind.

Aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts ist bekannt, dass bei Passivität und Ängstlichkeit seitens der Arbeiter die Länge des Arbeitstages sich auf das physiologische Maximum von 16 Stunden ausdehnen wird. Deshalb müssen Arbeiter und Angestellte sich verstärkt in Ihren Gewerkschaften, Arbeiterräte, Arbeiternetzwerke u.Ä. engagieren und dürfen nicht darauf hoffen, dass sich irgendeine bürgerliche Partei oder irgendein staatliches Ministerium für die Interessen der Arbeiter einsetzen.

Mein abschließende Evaluation und Kommentierung des Petitionsverfahrens sendete ich dazu letzte Woche ab:

"Sehr geehrter Herr Marian Wendt,
zum Abschluss des Petitionsverfahrens erhalten Sie nun meine Evaluation und Kommentierung Ihrer sogenannten Begründung der Beschlussempfehlung zum Abschluss des Petitionsverfahrens, in welcher ich auch auf die Stellungnahme der Bundesregierung eingehen werde. Das von Ihnen zum 13. Dezember 2019 datierte Schreiben erhielt ich am 06. Februar 2020.

In Ihrer sogenannten Begründung führen Sie zuerst weitreichend die individuellen und gesellschaftlichen Vorteile auf, die durch das Umsetzen der Petition eintreten würden. Die vernachlässigbar geringen individuellen Nachteile lassen Sie zudem gleich weg. Damit bestätigen Sie die zu erwartende positive Wirkung der Petition.

Anschließend versuchen Sie mit einer Zusammenfassung der Ergebnis der parlamentarischen Prüfung Ihrer sogenannte Begründung zu rechtfertigen.

Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Begriff der Vollzeitarbeit gesetzlich nicht und damit noch nicht definiert sei und demzufolge außerhalb des Gesetzes „der Abgrenzung von Überstunden bzw. Mehrarbeit“ diene. Dieser Formalismus trägt nichts zur Sache bei. Dass Vollzeitarbeit gesetzlich nicht definiert ist, spielt keine Rolle, da dieser Begriff in der Petition von einem umfangreichen Text umgeben ist, welcher die Bedeutung dieses Begriffes klarstellen sollte. Im weiteren Verlauf Ihrer sogenannten Begründung scheinen Sie und die Bundesregierung den Begriff dann auch verstanden zu haben.

Das ArbZG geht zwar indirekt von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche aus, aber nicht als bundesweit einheitliche und branchenübergreifende Höchstarbeitszeit. Damit hat Ihr Vergleich von wöchentlich 40 Stunden mit einer von Ihnen nicht näher bestimmten Höchstarbeitszeit keinerlei Relevanz. Wenn das ArbZG nur soweit geht, wie es die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfordert, stellt sich die Frage, welche Experimente durchgeführt wurden, die zum dort indirekt vertretenen Richtwert von wöchentlich 48 Stunden führten. Diese müssten dann bspw. auch zeigen, dass wöchentlich 48 Stunden gesünder und 30 Stunden schädlicher sind. Ärzte und Krankenkassen müssten dann fordern, dass alle arbeitsfähigen Menschen zur Schonung Ihrer Gesundheit 48 Stunden in der Woche arbeiten sollten. Lange vor der Verabschiedung des ArbZG wurde jedenfalls ein Richtwert von 40 Stunden pro Woche durch Industriearbeiter erkämpft.
...


03/29/2020, 17:32

(Fortsetzung)
...
Artikel 9 GG beinhaltet zwei Grundrechte, nämlich die allgemeine Vereinigungsfreiheit in Absatz sowie die Koalitionsfreiheit in Absatz 3. Eines der wesentlichen Elemente der Koalitionsfreiheit ist die Tarifautonomie, welche den Koalitionen die Freiheit gewährleistet, untereinander Tarifverträge zu schließen. Der Gesetzgeber hält sich wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie mit eigenen Vorgaben zurück und beschränkt sich im Rahmen des ArbZG auf einen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Weitere Regelungen überlässt der Gesetzgeber den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die in Tarifverträgen die Arbeitszeit bestimmen und dabei auch beschäftigungspolitisch agieren. Arbeitsmarktpolitische Ziele werden durch das ArbZG folglich nicht verfolgt.

Die konkrete Arbeitszeitgestaltung wird demnach in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. in individuellen Arbeitsverträgen festgelegt. So können unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Beschäftigten sowie der Arbeitgeber wirtschaftlich zweckmäßige Arbeitszeiten vereinbar werden. Innovative und flexible Arbeitszeitmodelle, beispielsweise Modelle mit Arbeitszeitkonten, eröffnen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Möglichkeiten für eine individuelle Arbeitszeitgestaltung.

Soweit der Petent die Auffassung vertritt, die gesetzgeberische Umsetzung der Forderung der Petition würde keinen Eingriff in Grundrechte darstellen und bedürfe daher keiner besonderen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Grundrechte primär Eingriffsabwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat sind. Ein Eingriff durch staatliche Handeln ist bereits dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder lediglich erschwert wird. Durch eine gesetzlich vorgeschriebene Verkürzung der Höchstarbeitszeit würden die Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien, der Betriebspartner und der jeweiligen Arbeitsvertragsparteien beschnitten sowie die Möglichkeit der Vereinbarung individueller bzw. flexibler Arbeitsmodelle zumindest erschwert werden.

Allgemeingültige Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung dürften angesichts der vielschichtigen Problematik sowie der unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten demnach nicht zu sachgerechten Lösungen führen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die dem Petenten bekannte und inhaltlich zutreffende Stellungnahme der Bundesregierung Bezug genommen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätigwerden.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte."


03/22/2020, 17:51

Am 06.02.2020 erhielt ich die folgende Antwort vom "Deutscher Bundestag Petitionsausschuss".
Die Antwort darauf ist in Arbeit...

"Sehr geehrter Herr Rostock,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens.

Als Anlage übersende ich Ihnen das Schreiben vom 13. Dezember 2019 mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu Ihrer Petition vorn 18. November 2017 zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Weisel

Sehr geehrter Herr Rostock,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 12. Dezember 2019 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (ET-Drucksache 19/15547), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen
Marian Wendt

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert die Einführung einer bundesweit einheitlichen und branchenübergreifenden 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit unter Erhaltung des monatlichen Einkommens sowie aller Freizeitregelungen und arbeitsfreien Tage.

Der Petent begründet diese Forderung im Wesentlichen damit, dass eine Arbeitszeitminderung Vorteile mit sich bringe. Insbesondere würden die Work-Life-Balance, die Chancen zur Weiterbildung sowie die Qualitätssicherung der Arbeit verbessert. Die Reduzierung der Arbeitsstunden sei u. a. notwendig, um einen·Ausgleich für länger gewordene Arbeitswege zu schaffen. Neue Arbeitsplätze würden entstehen, die Arbeitslosigkeit könne verringert und Produktionsmittel effizienter genutzt werden, beispielsweise durch die Einführung einer weiteren Tagesschicht. Gleichzeitig würde die Nachfrage nach Freizeit- und Erholungsangeboten steigen. Insgesamt könne eine Reduzierung der Arbeitsstunden zu einer Erhöhung der sozialen Zufriedenheit bei gleichzeitiger Minderung der sozialen Spannungen führen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwiesen.

Dem Petenten ist bereits mitgeteilt worden, dass seine Petition voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Die Stellungnahme ist dem Petenten übermittelt worden. Der Petent hat dagegen Einwendungen erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die Umsetzung der Forderung der Petition - anders als von der Bundesregierung behauptet - nicht in Grundrechte eingreifen würde und daher keiner besonderen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bedürfe. Ferner sei die Bundesregierung nicht auf das für die Petition einschlägige Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingegangen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Begriff der Vollzeitarbeit ist gesetzlich nicht definiert und kann demnach je nach tariflicher, betrieblicher oder individueller Vereinbarung variieren. Der Begriff dient in erster Linie der Abgrenzung von Überstunden bzw. Mehrarbeit.

Im Grundsatz geht das ArbZG von einem 8-Stunden-Tag sowie einer 6-Tage-Woche aus. Daraus ergibt sich mittelbar eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Eine Arbeitszeit im Umfang von wöchentlich 40 Stunden liegt damit bereits deutlich unter der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit. Das ArbZG verzichtet darauf, weitergehende gesetzliche Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung zu machen, als dies für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, sichert der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz - GG) dem Einzelnen die Möglichkeit, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Die Privatautonomie wird durch die Vertragsfreiheit konkretisiert und verwirklicht. Die berufsbezogene Vertragsfreiheit wird insbesondere durch das Arbeitsvertragsrecht ausgestaltet. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind danach grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, mit wem und unter welchen Konditionen sie einen Arbeitsvertrag abschließen wollen. Außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen legen die Arbeitsvertragsparteien die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit daher selbst fest. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es demnach bereits nach geltender Rechtslage ohne Weiteres möglich, eine 30-Stunden-Woche bei "vollem" Gehalt und vollem Urlaubsanspruch zu vereinbaren.

Artikel 9 GG beinhaltet zwei Grundrechte, nämlich die allgemeine Veteinigungsfreiheit in Absatz 1 sowie die Koalitionsfreiheit in Absatz 3. Eines der wesentlichen Elemente der Koalitionsfreiheit ist die Tarifautonomie, welche den Koalitionen die Freiheit gewährleistet, untereinander Tarifverträge zu schließen. Der Gesetzgeber hält sich wegen de


11/09/2018, 22:24

Am 10.10.2018 erhielt ich das folgende Schreiben vom „Deutscher Bundestag Petitionsausschuss“.

"Sehr geehrter Herr Rostock,

das Petitionsverfahren ist so weit fortgeschritten, dass Ihre Petition nunmehr den als Berichterstatter eingesetzten Abgeordneten zugeleitet wird. Nach abschließender Behandlung Ihrer Eingabe werden Sie unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Friedrich"


07/27/2018, 00:51

Am 17.07.2018 erhielt ich die folgende Antwort vom „Deutscher Bundestag Petitionsausschuss“.

"Sehr geehrter Herr Rostock,

aufgrund Ihres erneuten Schreibens beabsichtige ich, den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit Ihrem Anliegen zu befassen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Ulrich"


06/06/2018, 21:27

Am 04.06.2018 widersprach ich dem vorgeschlagenen Abschluss des Petitionsverfahrens und ging dabei detailliert auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ein:

"Sehr geehrte Frau Luise Ulrich,

ich widerspreche hiermit fristgerecht dem Abschluss des Petitionsverfahrens. Das von Ihnen zum 26. April 2018 datierte Schreiben erhielt ich am 02. Mai 2018.

Dass alle Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sachgerecht wären, kann ich Ihnen nicht bestätigen. Diesbezüglich möchte ich sie auf offensichtliche Mängel in der Argumentation des BMAS aufmerksam machen.

Im ersten Absatz der Stellungnahme des BMAS wird anscheinend über grundsätzliche Regelungen in der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland (BRD) berichtet, wobei hierfür fälschlicherweise der Begriff Deutschland verwendet wurde. Von besonderer Wichtigkeit ist in diesem Absatz aber die mehrfache Betonung der Grundsätzlichkeit dieser Regelungen. In der Rechtssprache bedeutet der Fachbegriff „grundsätzlich“ so viel wie „vom Prinzip her, aber mit Ausnahmen“. Rechtlich grundsätzliche Regelungen zeigen damit stets nur eine zu präzisierende und anzupassende Tendenz an, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bereits auf als mangelhaft anerkanntem Wissen beruhte, nicht zukunftsfest ist und daher nicht generell gelten kann. Generelle Regelungen würden keine Ausnahmen erlauben. Solche wurden in der Stellungnahme des BMAS jedoch nicht aufgeführt. Zusammenfassend zeigt der erste Absatz damit auf, an welchen Stellen Präzisierungen grundsätzlicher Regelungen, also Nachregelungen vorzunehmen sind.

Der zweite Absatz der Stellungnahme wiederholt die Forderung der Petition und verdeutlicht die Wirkung ihrer Entsprechung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Beispiel des Arbeitsentgelts, hier als Lohn bezeichnet.

Der dritte Absatz der Stellungnahme unterstellt der Forderung der Petition zunächst „einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und einen Eingriff in die Berufsfrei-heit“. Erstens, ist gemäß Rechtsprechung die unternehmerische Freiheit eine Ausprägung der Berufsfreiheit, also nicht als eigenständig aufzuführen. Zweitens, wird das Recht zur Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte gemäß Grundgesetz Artikel 12 durch die Forderung der Petition nicht eingeschränkt. Drittens, wird auch nichts an den Berufen selbst eingeschränkt, nicht deren Erwerbsabsicht, nicht deren Dauerhaftigkeit und nicht deren Zweck zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Dass die Petition hier in das Grundgesetzt eingreifen soll, ist also unwahr.

In den darauf folgenden Sätzen wird dann wieder auf die grundsätzlichen und damit anzupassenden Regulierungen hingewiesen. Dazu wird versucht, mit Grundgesetz Artikel 9 die indirekt angedeutete Weigerung zur staatlichen Einflussnahme zu legi-timieren sowie einen Eingriff in das Grundgesetzt zu unterstellen. Der Artikel 9 des Grundgesetzes sichert primär das Recht zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften. Dazu wird besonders auf den Schutz der Bildung von Vereinigungen zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingegangen. Die Forderung der Petition schränkt dieses Recht zur Bildung von Vereinigungen nicht ein, betrifft das Grundgesetzt damit auch hier nicht und entbindet demzufolge auch nicht von der Möglichkeit einer staatlichen Nachregelung der Arbeitszeiten. Dass die Petition in das Grundgesetzt eingreifen soll, ist auch hier unwahr.

Die Petitionsform tritt als schützenswerte Form des Arbeitskampfes zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hervor, geführt von einem Vertreter der vielen Millionen Mitglieder der Arbeiterklasse. An dieser Stelle soll nochmals daran erinnert werden, dass die Forderung der Petition im Einklang mit denen fortgeschrittener Gewerkschaften steht.

Im vierten Absatz der der Stellungnahme wird wieder das Grundgesetz bemüht, aber sehr viel vager. Es wird von der Vereinbarkeit der Forderung der Petition mit dem Grundgesetz geschrieben, die u.a. nur bei „sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls“ gegeben sei. Wie bereits an den vorhergehenden Untersuchungen erkennbar, stören die Forderungen der Petition das Grundgesetz nicht und bedürfen daher keiner besonderen Vereinbarkeit. Wenn dem so wäre, könnte man innerhalb großer Branchen wohl auch keine Arbeitszeiten regeln. Ungeachtet dessen können sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dem Petitionstext sowie seinen Diagrammen und Quellen entnommen werden (siehe dazu openpetition.de/!30hw).

Ferner wird der Forderung der Petition indirekt eine unverhältnismäßige Einschränkung der beruflichen Betätigung unterstellt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angeführt. Letzterer kommt hierbei nicht recht zum Tragen, da die Forderung der Petition insbesondere keinen Eingriff in die Grundrechte darstellt.

Des Weiteren wird die Vertragsfreiheit angeführt, welche das „berechtigte Interesse des Arbeitgebers, in seinem Untern


06/06/2018, 21:24

Am 02.03.2018 antwortete das BMAS mit folgender Stellungnahme:

"Der Petent fordert die Einführung einer bundesweit einheitlichen und branchenübergreifenden 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit unter Erhaltung des monatlichen Einkommens sowie aller Freizeitregelungen und arbeitsfreien Tage.

Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

In Deutschland gilt im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz - GG). Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte und gesicherte Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Die Privatautonomie wird für den Bereich des Vertragsrechts, somit auch für das Arbeitsvertragsrecht, durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit konkretisiert und verwirklicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind somit grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Arbeitsvertrag abschließen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen (§ 105 Gewerbeordnung - GewO).

Die von dem Petenten geforderte gesetzliche Regelung, wonach Vollzeitarbeit eine Wochenarbeitszeit von höchstens 30 Stunden unter Erhaltung des monatlichen Einkommens sowie aller Freizeitregelungen und arbeitsfreien Tage erfassen sollen kann, würde Arbeitgebern auferlegen, Vollzeitarbeitnehmern, die bisher beispielsweise 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben, zukünftig wöchentlich nur 30 Stunden für denselben Lohn zu beschäftigen.

Eine solche Regelung stellt neben einem Eingriff in die oben beschriebene Vertragsautonomie auch einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Zudem genießt die Tarifautonomie in der Bundesrepublik Deutschland einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Führen von Tarifverhandlungen obliegt demnach grundsätzlich den Sozialpartnern, also den Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die in Artikel 9 Absatz 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit. Sie schützt das Recht der Koalitionen, Vereinbarungen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit normativer Wirkung und frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld daher grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen.

Eine Maßnahme wie die staatliche Festsetzung einer bestimmten Wochenarbeitszeit bei „vollem Einkommen" wäre mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken würde. Dies ist hier jedoch bereits im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fraglich. Die von dem Petenten angestrebte Vollzeithöchstgrenze berücksichtigt nicht die entgegenstehenden Belange der Arbeitgeber, z. B. das durch die Vertragsfreiheit geschützte berechtigte Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen Arbeitskräfte mit einer bestimmten Stundenzahl zu beschäftigten sowie das Interesse des Arbeitgebers, eine entsprechende Gegenleistung für die Vergütung der Arbeitnehmer zu erhalten.

Auch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits heute schon vielfältige Möglichkeiten, ihren Beruf und ihr Privatleben in Einklang zu bringen. Wer den Wunsch hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren, kann nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit unterstützen Beschäftigte, die Anforderungen von Beruf und Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen.

Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt.
Im Auftrag
..."


06/06/2018, 21:13

Am 02.05.2018 erhielt ich die folgende Antwort vom „Deutscher Bundestag Petitionsausschuss“.

„Sehr geehrter Herr Rostock,
der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat Ihr Anliegen geprüft und in diese Prüfung auch eine Stellungnahme der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - einbezogen, die ich Ihnen als Anlage zu diesem Schreiben übersende.
In dieser Stellungnahme hat das BMAS zu Ihrer Petition umfassend Stellung genommen. Die Ausführungen des BMAS sind sachgerecht und geben die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wieder.
Vor diesem Hintergrund gelangt der Ausschussdienst daher zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Es ist deshalb beabsichtigt, dem Petitionsausschuss vorzuschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Innerhalb der nächsten sechs Wochen haben Sie jedoch die Möglichkeit, dem Abschluss des Verfahrens zu widersprechen und sachliche Einwendungen gegen die mitgeteilten Feststellungen und Wertungen vorzubringen.
Ihre Petition wird als erledigt abgeschlossen und dem Petitionsausschuss zur Bestätigung vorgelegt, wenn Sie dem Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Frist widersprechen. Einen weiteren Bescheid erhalten Sie dann nicht mehr.
Für die Prüfung weiterer Aspekte zu Ihrem Vorbringen, die über das bisherige Anliegen Ihrer Eingabe hinausgehen, steht Ihnen ein erneutes Petitionsverfahren zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Luise Ulrich“


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now