Регион: Германия

Bundeszentralregister - Änderung des § 42 des Bundeszentralregistergesetzes (Auskunft an die Betroffenen)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Поддържащ 49 в / след Германия

Петицията не беще уважена

49 Поддържащ 49 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

22.05.2019 г., 4:27

Pet 4-19-07-3129-005888 Bundeszentralregister

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Änderung des § 42 Bundeszentralregistergesetz, dem
Auskunftsrecht, gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Einsichtsrecht in das
Bundeszentralregister ausschließlich bei einem Amtsgericht nicht mehr zeitgemäß sei
und gegen das allgemeine Recht auf Information sowie Selbstbestimmung verstoße.
Auch dürften dort keine Kopien gefertigt werden. Während größere Straftaten in Form
eines Führungszeugnisses frei heraus gegeben werden dürften, sei es nicht möglich,
eine Abschrift aller begangenen Straftaten zu besitzen. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Es müsse jedem selbst überlassen bleiben, an wen man diese Informationen weiter
gebe. Auch sei es bereits durch die Einsichtnahme in Strafakten möglich, die nicht
ganz aktuellen Auszüge aus dem Bundeszentralregister zu sehen. In der heutigen Zeit
sei es üblich, ein Recht auf Information zu besitzen. Daher müssten auch direkte
Abschriften aus dem Bundeszentralregister erlaubt sein. § 42
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) solle daher in eine für die heutigen Verhältnisse
angemessene Form auf Information und Selbstbestimmung geändert werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 50 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
das BZRG zwischen zwei Auskunftsarten, der unbeschränkten Auskunft und dem
Führungszeugnis, unterscheidet.

Ein Führungszeugnis enthält, um die Wiedereingliederung von Straffälligen in Beruf
und Gesellschaft zu erleichtern, nicht alle Registereintragungen. Welche Eintragungen
im Führungszeugnis erscheinen, richtet sich grundsätzlich nach der vorliegenden
Sanktionsart und –höhe. So werden gemäß § 32 BZRG geringfügige Strafen nicht und
andere Strafen nach einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis
aufgenommen.

Die unbeschränkte Auskunft, die nur den in § 41 BZRG abschließend aufgezählten
Gerichten und Behörden erteilt wird, führt dagegen alle im Register enthaltenen nicht
getilgten Eintragungen auf. Im Wege der Selbstauskunft kann der betroffenen Person
Einsicht in diesen Registerauszug gemäß § 42 BZRG gewährt werden, von der jedoch
keine Kopien angefertigt werden dürfen. Durch das Verbot der Aushändigung einer
Ablichtung der Mitteilung soll verhindert werden, dass sich Unbefugte auf diesem
Wege unbeschränkte Auskünfte verschaffen, obwohl sie ihnen gemäß § 41 BZRG
nicht erteilt werden dürfen. So ist denkbar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
versuchen könnten, über die ihnen zustehenden Erkenntnisse aus dem
Führungszeugnis hinaus an weitere Registerdaten zu gelangen, indem sie die
Einstellung der Bewerber und Bewerberinnen von der Vorlage einer unbeschränkten
Auskunft oder einer Kopie davon abhängig machen. Die Regelung des § 42 BZRG ist
mit den bestehenden Datenschutzvorschriften vereinbar.

Bezüglich der Akteneinsicht im Strafverfahren gemäß § 147 der Strafprozessordnung
ist zwar vorgesehen, dass unverteidigte Beschuldigte selbst Aktenauszüge und
Verteidiger Einsicht in alle Akten, auch in die Strafregisterauszüge, erhalten und
vollständige Aktenkopien an die beschuldigte Person aushändigen können. Dies dient
allerdings ausschließlich dem Zweck, sich gegen einen Strafvorwurf verteidigen zu
können und nicht dem Zweck, eine Auskunft über den Inhalt des Registers zu erhalten
oder gar zu verbreiten. Jedenfalls ist eine solche Kopie des Registerauszugs nicht für
die Information Dritter, wie etwa zukünftige Arbeitgeber, bestimmt.

Dagegen soll – wie zuvor ausgeführt – das Verbot der Aushändigung einer Ablichtung
der Registerauszüge im Rahmen der Selbstauskunft die betroffenen Personen
insoweit schützen, als diese den sie betreffenden Strafregisterinhalt lediglich im
Umfang der im Führungszeugnis angegebenen Informationen zu offenbaren haben.
Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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