Область : Німеччина

Bundeszentralregister - Beantragung eines (beglaubigten) Führungszeugnisses

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 27 в Німеччина

Петицію не було задоволено

27 27 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

17.11.2018, 03:29

Pet 4-19-07-3129-001473 Bundeszentralregister

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Beantragung eines (beglaubigten)
Führungszeugnisses aus dem Ausland zu vereinfachen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es für deutsche Bürgerinnen
und Bürger im Ausland ohne Wohnsitz und Bekannte in Deutschland momentan nicht
möglich sei, ein beglaubigtes Führungszeugnis direkt zu beantragen. Die Beantragung
sei nur per Fax oder schriftlich möglich, nachdem der Antrag von der Botschaft
bestätigt worden sei. Nach Absendung des Antrags sei es nicht ersichtlich, ob der
Antrag bearbeitet werde. Diese Ungewissheit könne sich auch über einen Monat
hinziehen. Es wird die Möglichkeit gefordert, auch über das Internet eine
Antragstellung zu ermöglichen. Im Ausland sei eine Führungszeugnisbeantragung an
jeder Polizeidienststelle jederzeit möglich.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 27 Mitzeichnern unterstützt,
und es ging ein Diskussionsbeitrag ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in § 30 grundsätzlich eine persönliche
Antragstellung zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorsieht. Diese erfolgt für
Antragsteller, die in Deutschland wohnen, gemäß § 30 Absatz 2 BZRG bei den
jeweiligen Meldeämtern. Sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann
ein Antrag schriftlich gestellt werden. Daran angelehnt, wird es auch Antragstellern,
die im Ausland wohnen, gemäß § 30 Absatz 3 BZRG ermöglicht, ein Führungszeugnis
schriftlich zu beantragen. Eine schriftliche Beantragung ist notwendig, da nur so der
vorgelegte Identitätsnachweis in Form einer amtlichen Bescheinigung einer deutschen
Behörde oder einer Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person wohnt,
ausreichend sicher geprüft werden kann.

Allerdings besteht seit 2014 die Möglichkeit einer direkten Online-Beantragung beim
dafür zuständigen Bundesamt für Justiz. Ausführliche Informationen dazu können über
www.fuehrungszeugnis.bund.de/ abgerufen werden. Über dieses elektronische
Antragsverfahren kann der Bearbeitungsprozess verfolgt werden.

Unabhängig davon kann der Bearbeitungsstand eines Antragverfahrens jederzeit beim
Bundesamt für Justiz telefonisch unter ++49 228 99 410-40 erfragt werden.

Bezüglich der angesprochenen Beglaubigung des Führungszeugnisses ist zwar das
Bundesamt für Justiz für die Vorbeglaubigung von Apostillen bzw. Endbeglaubigungen
zuständig. Die tatsächliche Beglaubigung und Zahlungsabwicklung erfolgt jedoch über
das zuständige Bundesverwaltungsamt. Dieses akzeptiert lediglich die Zahlung der
Gebühr per Nachnahme, wofür zwingend eine Adresse in Deutschland angegeben
werden muss. Dies kann für Antragsteller aus dem Ausland tatsächlich eine
Schwierigkeit darstellen.

Die Bundesregierung hat zugesagt, dass sie die Petition zum Anlass nimmt, das
Bundesverwaltungsamt auf diesen Umstand hinzuweisen und eine Verbesserung der
Zahlungsbedingungen anzuregen.

Der Ausschuss stellt vor dem dargestellten Hintergrund fest, dass einige Forderungen
der Petition bereits erfüllt worden sind. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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