Milieu

Bürgerinitiative gegen die Asphaltmischanlage Taben-Rodt

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Kreisverwaltung Trier
1.054 Ondersteunend 694 in Trier-Saarburg

Petitie-ontvanger heeft niet gereageerd.

1.054 Ondersteunend 694 in Trier-Saarburg

Petitie-ontvanger heeft niet gereageerd.

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

22-01-2016 20:11

BiAT
Bürgerinitiative gegen die Genehmigung und Errichtung einer Asphaltmischanlage in Taben

An die Mitglieder und Unterstützer der Bürgerinitiative Taben, Januar 2016

Liebe Freunde, sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie sicherlich aus der Presse entnehmen konnten, sind unsere Bemühungen gegen den Bau einer Asphaltmischanlage in unserem schönen Saartal bis jetzt erfolgreich: Die Firma Amat hat den Antrag zur vorgezogenen, privilegierten Genehmigung durch den Kreis Trier-Saarburg in einem nichtöffentlichen Verfahren zurückgezogen.
Als Antragsteller des Folgeantrags, der nun öffentlich ist, fungiert jetzt die Firma Düro GmbH & Co KG. Eine entsprechende Mitteilung wurde unter anderem im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass jedermann bis zum 28. Januar 2016 bei der VG oder der Kreisverwaltung in Trier Einsicht in die Antragsunterlagen nehmen kann, und, dass man bis zum 11. Februar (Einwendungsfrist) Einwendungen gegen den Antrag in schriftlicher Form machen kann.
Auch bei diesem Antrag, der keine wesentlichen Veränderungen zum ersten enthält, hoffen wir, dass er auf Ablehnung stößt. Entsprechende juristische Einschätzungen zeichnen sich ab.
Dazu ist es wichtig, dass möglichst viele ihre Bedenken gegen den Antrag individuell äußern.
Wir wenden uns deshalb heute an Sie mit der Bitte, unser Anliegen fristgerecht und stichhaltig zu unterstützen.
Beigefügt ist ein entsprechendes Einwendungsschreiben an den Kreis Trier Saarburg, das aus unserer Sicht die wichtigsten Gegenargumente enthält.
Bitte füllen Sie es aus, unterschreiben Sie und schicken Sie es rechtzeitig an die eingetragene Adresse.
Gerne können Sie aber auch ein eigenes Einwendungsschreiben erstellen, mit Ihnen wichtig erscheinenden weiteren Argumenten.
Die Kreisverwaltung kann einen Erörterungstermin für die Einwendungen ansetzen, der dazu vorgesehene Termin ist Do 25.02.16, 14.30 Uhr bei der KV Trier. Diesen Termin muss der Einwender allerdings nicht selbst wahrnehmen.
Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, mit freundlichen Grüßen und der Hoffnung auf ein erfolgreiches Neues Jahr.

Ihre BiAT

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Name, Vorname

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Straße

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Postleitzahl Wohnort

An die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Abt. 11 Untere Immissionsschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier

Einwendungen gegen die Genehmigung, Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage in Taben
Bezug: Antrag der Firma Johann Düro GmbH & Co KG, Veröffentlichung im Amtsblatt VG Sab 52/53 2015

Aus folgenden Gründen bin ich gegen die Genehmigung, die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage in Taben:
1. Der Standort der beantragten Anlage befindet sich im Außenbereich der Gemeinde Taben-Rodt, der gemäß Flächennutzungsplan kein Industriegebiet ist. Deshalb ist §35 (1) BauGB zu beachten. Zu den dort beschriebenen zu genehmigenden Vorhaben kann eine Asphaltmischanlage nicht gerechnet werden, weil es bei der beantragten Anlage nicht um die mechanische Aufarbeitung der Produkte des Steinbruchs geht, sondern um eine chemisch-technische Weiterverarbeitung, unter Verwendung von im Steinbruch nicht zu erzeugenden Zusatzstoffen. Erst recht widerspricht die vorgesehene Lagerung und Aufbereitung von altem, ausgebautem Straßenasphalt einer im Antrag behaupteten Privilegierung. Das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Feb. 2008, AZ 22 ZB 06.1813, und ein Gutachten der Kanzlei für Verwaltungsrecht Jeromin & Kerkmann, Andernach, vom 13.07.15, das der KV vorliegt, stützen diese Rechtsauffassung ausdrücklich.
2. Daraus, dass es vor Jahren in der Nähe eine alte Anlage gegeben hat, ergibt sich keine rechtliche Begründung für die Genehmigung einer neuen. Auch die im Antrag immer wieder betonte enge technische und wirtschaftliche Verzahnung einer Asphaltmischanlage mit dem Steinbruch ändert nichts an dem Widerspruch zum geltenden Baurecht.
3. Die beantragte Anlage soll nur wenige Meter neben dem bekannten Naturschutzgebiet gebaut werden. Nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH der EU, Natura 2000) und § 4 der Rechtsverordnung des Landkreises Trier-Saarburg über das Naturschutzgebiet „Saarsteilhänge am Kaiserweg“ ist dieser Bereich besonders zu schützen und die Errichtung baulicher Anlagen und Materiallager verboten. Die durch die beantrage Anlage zu erwartenden Immissionen machen an den unmittelbaren Grenzen nicht Halt und würden die hier nachgewiesenen schützenswerten Pflanzen- und Tierarten existenziell bedrohen.
4. Ebenso ist eine bedeutsame historische Kulturlandschaft betroffen, die nach den Zielsetzungen des Landesentwicklungsprogramms IV, hier Ziel 92 (Z 92) in ihrer Vielfältigkeit, unter Bewahrung des Landschafts-Charakters, im Sinne der Nachhaltigkeit weiter zu entwickeln ist. Das unmittelbar angrenzende Saartal wird als Erholungsraum von sehr hoher Bedeutung eingestuft und besitzt für die wirtschaftliche Entwicklung der Region in Richtung Tourismus (Radfahrer, Wanderer, Wassersportler, Schifftourismus) und Weinkultur große Bedeutung. Die Errichtung einer Asphaltmischanlage steht dieser Perspektive entgegen.
5. Besonders die vorgesehene Befeuerung der Anlage mit Braunkohlestaub ist unverantwortlich und wird mittlerweile allgemein abgelehnt: Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse belegen besondere Gefährlichkeit von bei der Braunkohleverbrennung entstehende Stoffe wie Quecksilber, NOx u.a. Braunkohleverbrennung. Eine Entschwefelungsanlage ist nicht vorgesehen. Das „Recht auf saubere Luft“ lässt sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2008 einklagen.
6. Genauere technische Angaben zur Anlage fehlen oder sind mangelhaft: die schalltechnische Prognose und angegebene Emissionswerte sind theoretische und basieren nicht auf konkreten Messungen, die genauere Definition des vorgesehenen Brenners für Braunkohlestaub (Sicherheit, Notaus, Alarmliste u.a.) fehlt; es gibt keinen Hinweis auf entsprechende Referenzanlagen.
7. Die zu erwartende Zunahme des Lkw-Verkehrs führt an der Bushaltestelle, dem Zugang zum Bahnhof, in der Ortslage Taben und den anderen durchfahrenen Orten und im Saartal zu einer nicht zu akzeptierenden Gefährdung der Menschen und einer verstärkten Umweltbelastung durch Dieselabgase und Bitumenausgasungen.

Ich bitte um Beachtung meiner Einwendungen.

Mit freundlichen Grüßen

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Unterschrift, Datum


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