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Familienzusammenführung Dt. mit ausländischen Ehepartnern Ehegattennachzug Niederlassungserlaubnis

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Petitionsausschuss des deutschen Bundestages // Philipp Amthor (CDU)
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29. 09. 2017 15:15

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Neuer Titel: Familienzusammenführung dt. und ausländischer Ehepartner Dt. mit ausländischen Ehepartnern Ehegattennachzug Niederlassungserlaubnis


Neue Begründung: Deutsche, die mit einen ausländischen Partner verheiratet sind, sollen ein uneingeschränktes Recht auf Familienzusammenführung / Ehegattennachzug haben.
Trotz Heiratsurkunde bleibt es diesen Leuten verwehrt
1. ein Familienzusammenführungs-Visa für D zu erhalten und
2. mit ihrem Ehepartner dauerhaft in D zu leben.
Denn lt. derzeitiger Rechtslage, § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dürfen die ausländischen Ehepartner in D nur einreisen und/oder bleiben, wenn sie Deutsch-Zertifikate nachweisen können.
Für die 1. Einreise ist das A1-Zertifikat vom Goethe-Institut Voraussetzung. Ohne A1 keine Familienzusammenführung dt. und ausländischer Ehepartner ! Insbesondere die Generation 60+ ist damit überfordert.
Allerdings gibt es 3 unverständliche Ausnahmen:
Ausnahme 1:
Beim Familiennachzug der Flüchtlinge gibt es diese Regelung nicht, sie können kommen ohne ein Wort deutsch zu sprechen.
Ausnahme 2:
Ist Ihr Ehegatte-/Lebenspartner zu dem Sie nach Deutschland nachziehen möchten nicht Deutscher, aber ein Angehöriger der EU/EWR-Staaten, brauchen Sie keinen Sprachnachweis zu erbringen.“
Ausnahme 3:
Zugleich sind aber Ehepartner aus bestimmten bestimmten, privilegierten Ländern wie USA USA, Japan, Australien, Israel, Kanada, Süd-Korea, Neuseeland, Andorra, Honduras, Monaco, San Marino und Japan die Türkei nicht betroffen, was eine Diskriminierung darstellt.
D.h.
1. fühlen wir Deutschen uns, mit ausländische Ehepartnern, als Bürger 2. Klasse im eigenen Land. Andere Ausländer werden bevorzugt.
Aber es geht nicht nur darum, dass Ausländer bevorzugt werden, wie beim Familiennachzug Angehörige von Flüchtlingen, sondern vorrangig darum, daß generell der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug und beim Daueraufenthalt eine Diskriminierung darstellt.
2. Über das derzeitige AufenthG sind wir entsetzt, es ist inländerdiskriminierend, familienverachtend, fremdenfeindlich und inhuman. Es verletzt fundamentale Rechte und steht für die Auflösung der Familienwerte.
3. Es ist sicher vorteilhaft und sinnvoll, wenn die ausländischen Ehepartner deutsch lernen. Aber dieser Zwang zur Teilnahme an einem Integrationskurs geht nun mal an der Notwendigkeit vorbei.
Dennoch wird für den weiteren Aufenthalt / Daueraufenthalt das B1-Zertifikat gefordert.
Unsere Ehepartner fallen dem Sozialsystem nicht zur Last. Sie sind, wenn in D mit Paß und Visa, teuer in der Botschaft bezahlt, eingereist. Also nicht ohne Identitätsnachweis und Visa unkontrolliert nach Deutschland gekommen. Warum werden wir so diskriminiert und vom fremdenfeindlichen Ausländeramt so schikaniert und drangsaliert ???
Weiter gebe ich zu Bedenken, daß es bei der Integration große Unterschiede gibt.
Der Ehepartner eines Deutschen, der in D lebt, im dt. Umfeld, in der dt. Familie, im dt. Freundes- und Bekanntenkreis, wird doch 24 Std. täglich mit der dt. Kultur und der dt. Sprache konfrontiert. Lernt also automatisch die Kultur und die Sprache, ist also 100%-ig integriert. Eine bessere Integration gibt es gar nicht. Ein Integrationskurs macht da keinen Sinn und sollte freiwillig sein.
Im Gegensatz dazu lebt der Flüchtling in seinem Umfeld, in seiner Familie, in seinem Bekannten- und Freundeskreis, spricht also den ganzen Tag seine Landessprache, hat wenig oder keinen Kontakt zu Deutschen. Da ist ein Integrationskurs zwingend erforderlich.
Wir fordern, daß der Ehegattennachzug nicht behindert werden darf und daß diskriminierende Deutsch-Tests beim Ehegattennachzug und im Aufenthaltsrecht / Daueraufenthalt abgeschafft werden. Die Familienzusammenführung und das Aufenthaltsrecht ausländischer Ehepartner dt. Bürger darf nicht von Deutschkenntnissen oder dem Kontostand abhängig gemacht werden.
Sie sollen grundsätzlich ein uneingeschränktes familienfreundliches Recht auf Einreise und einen bedingungslosen Aufenthalt haben. Der Zuzugsanspruch zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Familienangehörigen muß gewährleistet sein.
Aus humanitäre Gründen währe es schon sehr hilfreich, wenn der § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf die Fassung von 26. November 2011 zurück geändert wird.
„Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, …, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache (A1-Zertifikat) verständigen kann.„



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