Regija: Njemačka

Datenschutz - Ausschöpfen aller politischen Möglichkeiten gegen Ausspähung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
1.459 1.459 u Njemačka

Peticija je odbijena.

1.459 1.459 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 05. 2019. 04:22

Petitionsausschuss

Pet 1-17-06-298-053400

35392 Gießen

Datenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, alle erforderlichen politischen und rechtlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um der seinerzeit bekannt gewordenen Datenerhebung und
Überwachung seitens der Auslandsgeheimdienste NSA und GCHQ wirksam und
nachhaltig Einhalt zu gebieten.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 1.459 Mitzeichnungen und
49 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden
einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geheimdienste
NSA und GCHQ in höchst bedenklichem Maße Internetspionage betreiben und dabei
unter dem Vorwand von Gefahrenabwehr weltweit verdachtsunabhängig die
Internet- sowie Telefonkommunikation von Bürgerinnen und Bürgern sowie
Unternehmen ausspähen würden. Dieses Vorgehen stelle einen schweren Übergriff auf
die in westlichen Demokratien verankerte Rechtsstaatlichkeit sowie die Datensicherheit
dar. Die Bundesregierung müsse daher alle geeigneten politischen und rechtlichen
Petitionsausschuss

Maßnahmen ergreifen, um die unkontrollierte Datenerhebung zu unterbinden, da diese
Persönlichkeits- und Datenschutzrechte (Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung)
sowie Fernmelde- und Geschäftsgeheimnisse verletzte. Artikel 8 der
EU-Grundrechtecharta formuliere das Recht zum Schutz personenbezogener Daten.

Vor dem Hintergrund der NSA-Affäre und der Diskussion um die
Überwachungsprogramme PRISM und TEMPORA im Jahr 2013 fordern weitere Petenten
ebenfalls eine Verbesserung des Datenschutzes vor Zugriffen durch ausländische
Nachrichtendienste.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass sich der 17. und 18. Deutsche Bundestag
intensiv mit der Aufklärung von Ausmaß und Hintergründen der Ausspähungen durch
ausländische Geheimdienste, insbesondere durch die NSA, befasst und am 20. März 2014
einen Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre eingesetzt hat. Hinsichtlich der
Ergebnisse des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode verweist der
Ausschuss auf den umfangreichen Abschlussbericht auf Drucksache 18/12850. Ferner
nimmt der Ausschuss u. a. auf die Drucksachen 17/14560, 17/14602, 17/14739, 17/14797,
18/59, 18/159, 18/162, 18/164 und 18/168 Bezug. Die vorgenannten Dokumente können
auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de eingesehen
werden.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass der Schutz der Privatsphäre und der informellen
Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger für ihn ein sehr wichtiges Anliegen
darstellt. Er weist darauf hin, dass sich die Bundesregierung seit Jahren auf internationaler
Ebene mit Nachdruck für eine Stärkung des Datenschutzes einsetzt. In den letzten Jahren
konnten dabei viele wichtige Ziele erreicht werden:
Petitionsausschuss

Der Ausschuss macht insbesondere darauf aufmerksam, dass nach mehrjährigen
intensiven Verhandlungen im Jahr 2016 das Kernstück des modernen europäischen
Datenschutzrechts – die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung
– DSGVO) – verabschiedet werden konnte. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO in der
gesamten Europäischen Union (EU) unmittelbar. Die DSGVO bringt eine Reihe von
Verbesserungen für die von Datenverarbeitungen Betroffenen und führt – nicht zuletzt
aufgrund des beachtlichen Bußgeldrahmens bei Datenschutzverstößen – absehbar zu
einer stärkeren Beachtung des Datenschutzes durch Verantwortliche und
Auftragsverarbeiter. Durch die Verankerung des sogenannten Marktortprinzips in Artikel
3 Absatz 2 DSGVO ist sichergestellt, dass auch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
aus Drittländern ohne Niederlassung in der EU an das EU-Datenschutzrecht gebunden
sind, soweit sie in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten und in diesem
Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeiten.

Die DSGVO enthält in Kapitel V (Artikel 44 ff.) zudem strenge Voraussetzungen, wenn
Verantwortliche personenbezogene Daten aus der EU an Empfänger in Drittländern
übermitteln möchten. Nach Artikel 44 der DSGVO darf das durch die DSGVO innerhalb
der EU gewährleistete Datenschutzniveau durch Datenübermittlungen in Drittländer
nicht untergraben werden.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die DSGVO im Bereich der Übermittlung
personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der EU keinen Spielraum für nationale
Gesetzgebung lässt.

Für den wichtigen Bereich der sogenannten Angemessenheitsbeschlüsse, mit denen die
EU-Kommission verbindlich feststellen kann, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder
mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland ein angemessenes Schutzniveau
aufweisen, wurde der Prüfungsmaßstab unter Beachtung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015, Rs. C-362/14,
Schrems/Data Protection Commissioner, ECLI:EU:C:2015:650, sogenanntes
„Safe-Harbor“-Urteil) durch die DSGVO verschärft. Vor Erlass eines
Petitionsausschuss

Angemessenheitsbeschlusses prüft die EU-Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 2
Buchstabe a) DSGVO u. a. die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie die geltenden Rechtsvorschriften allgemeiner und sektoraler Art
im Drittland (u. a. für den Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der
nationalen Sicherheit, des Strafrechts sowie hinsichtlich des behördlichen Zugangs zu
personenbezogenen Daten). Zudem überprüft die EU-Kommission auch die konkrete
Anwendung dieser Rechtsvorschriften in der Praxis. Das bedeutet: Vor dem Erlass eines
Angemessenheitsbeschlusses muss die EU-Kommission zwingend auch das Recht und
die Praxis der Nachrichtendienste im jeweiligen Drittland im Hinblick auf
Datenzugriffsmöglichkeiten, Aufsicht und Rechtsbehelfe überprüfen.

Eine solche Prüfung hat die EU-Kommission – noch vor dem Geltungsbeginn der DSGVO
– bereits im Hinblick auf die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) vorgenommen: Vor
Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 vom 12. Juli 2016 über die
Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes hat die
EU-Kommission die Befugnisse der US-Nachrichtendienstrechte sowie die
Aufsichtsregelungen und die Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingehend geprüft (siehe die
detaillierten Ausführungen der EU-Kommission in den Erwägungsgründen 64 ff. des
zitierten Beschlusses vom 12. Juli 2016). Im Rahmen der Verhandlungen über den
EU-US-Datenschutzschild hat die Regierung der USA insbesondere die Einrichtung einer
Ombudsstelle im US-Außenministerium zugesagt, die Beschwerden von EU-Bürgern im
Zusammenhang mit signalerfassender Aufklärung von US-Nachrichtendiensten
nachgehen soll (siehe Schreiben des damaligen US-Außenministers John Kerry an
EU-Kommissarin Vera Jourova vom 7. Juli 2016, ABI. EU vom 1. August 2016, L 207, S.
71 ff.). Die EU-Kommission ist – unter Einbeziehung der Zusagen der US-Regierung und
nach Prüfung des nachrichtendienstlichen Bereichs – zu der Einschätzung gelangt, dass
die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die im Rahmen
des EU-US-Datenschutzschilds aus der EU an Organisationen in den USA übermittelt
werden, gewährleisten.

Soweit für ein Drittland kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht,
stehen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern nach Kapitel V der DSGVO alternative
Petitionsausschuss

Übermittlungsmöglichkeiten – jeweils mit strengen Voraussetzungen – zur Verfügung. In
vielen Fällen kommt dann den Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten
eine wichtige Rolle zu. Möchte etwa ein datenexportierendes Unternehmen in der EU mit
einem Empfänger in einem Drittland Vertragsklauseln zum Datenschutz vereinbaren, die
nicht den Standarddatenschutzklauseln der EU-Kommission oder der
Datenschutzaufsichtsbehörden entsprechen, so ist von dem datenexportierenden
Unternehmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a) DSGVO eine Genehmigung der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzuholen.

Ferner merkt der Ausschuss an, dass auch im Rahmen des Europarats, zu dem alle
EU-Mitgliedstaaten sowie eine Reihe weiterer Staaten wie etwa die Russische Föderation,
die Türkei, die Schweiz und Norwegen gehören, zuletzt große Fortschritte im Bereich des
Datenschutzes gemacht werden konnten.

Das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten (sogenannte Konvention 108 des Europarats) aus dem Jahr 1981
war der erste multilaterale völkerrechtliche Vertrag zum Datenschutz. Nach mehrjährigen
Verhandlungen haben sich die Konventionsstaaten im Jahr 2018 auf ein Protokoll zur
Änderung der Konvention 108 des Europarats geeinigt, mit dem auf die
datenschutzrechtlichen Herausforderungen des Digitalzeitalters reagiert wird. Das
Änderungsprotokoll stärkt etwa die Betroffenenrechte und führt eine Meldepflicht für
Verantwortliche bei Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde ein. Die
Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll am 10. Oktober 2018 unterzeichnet.

Die Konvention 108, die auch für den Bereich der Datenverarbeitung durch
Nachrichtendienste gilt, hat – weit über Europa hinaus – Bedeutung für die globale
Entwicklung des Datenschutzrechts, denn auch nicht-europäische Staaten können
Mitglied dieser Konvention werden. Mexiko, Uruguay, Mauritius, Senegal, Tunesien und
Kap Verde haben die Konvention 108 bereits ratifiziert.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung auch auf
UN-Ebene Anstrengungen zum besseren Schutz der Privatsphäre der Menschen im
digitalen Zeitalter unterstützt. Die UN-Generalversammlung hat in ihrer Resolution
69/166 vom 18. Dezember 2014 alle Staaten aufgefordert, das Recht auf Privatsphäre
Petitionsausschuss

– auch im Bereich der digitalen Kommunikation – zu respektieren sowie die Verfahren,
die Praxis und die Gesetzgebung zur Überwachung von Kommunikation im Lichte des
Rechts auf Privatsphäre zu überprüfen. Der UN-Menschenrechtsrat hat im Juli 2015 Herrn
Professor Joseph Cannataci aus Malta zum ersten UN-Sonderberichterstatter für das Recht
auf Privatsphäre ernannt. Der UN-Menschenrechtsrat widmet sich weiterhin regelmäßig
dem Thema Datenschutz. Der Ausschuss begrüßt, dass die Bundesregierung diese
Aktivitäten unterstützt und sich in die Debatten intensiv einbringt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslageaus den oben dargelegten Gründen, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat – zur Erwägung zu überweisen, ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden.

Ebenso mehrheitlich abgelehnt worden ist der von der Fraktion der FDP gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat - als Material zu überweisen, soweit es sich um Prävention und den Schutz
personenbezogener Daten handelt.

Begründung (PDF)


08. 06. 2017. 13:14


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