Regija: Njemačka

Datenschutz - Dash-Cam-Funktionalität als Standard für Neuwagen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 Potpora 64 u Njemačka

Peticija je odbijena.

64 Potpora 64 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

17. 05. 2019. 04:27

Pet 1-19-06-298-003637 Datenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, für Neuwagen die Dashcam-Funktionalität als Standard
zu beschließen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass neuere Autos
eine fest eingebaute Mono- oder Stereo-Videokamera eingebaut hätten. Diese
Funktionalität sollte erweitert werden. Mit der Petition wird vorgeschlagen, das
Verkehrsgeschehen mittels einer Dashcam verschlüsselt aufzuzeichnen und die
gespeicherten Daten nur im Falle eines Unfalls zu entschlüsseln. Die Daten könnten
im Rahmen eines gegebenenfalls folgenden Gerichtsverfahrens als Beweismittel
dienen, was die Arbeit der Gerichte beschleunigen und verlässlichere Beweise
erbringen würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 65 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es sich bei sogenannten
On-Board-Kameras bzw. Dashcams um Kameras handelt, die auf dem Armaturenbrett
oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht sind und während der
Fahrt das Geschehen im öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnen.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die Festlegung verbindlicher Technik-Standards für
Kraftfahrzeuge nicht in den Zuständigkeitsbereich des deutschen Gesetzgebers fällt.
Der deutsche Gesetzgeber ist daher nicht befugt, die vom Petenten geforderte
obligatorische Ausrüstung von Fahrzeugen mit Dashcams zu regeln.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) fällt der Regelungsbereich Verkehr in den Bereich der
geteilten Zuständigkeit der Europäischen Union (EU). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV
bedeutet das, dass die Regelungskompetenz in diesem Bereich sowohl den
Mitgliedstaaten als auch der EU zukommt. Sobald die EU regelnd tätig wird, sind die
Mitgliedstaaten nicht mehr regelungsbefugt.

Der europäische Gesetzgeber hat von seiner Regelungskompetenz Gebrauch
gemacht. Mit der Richtlinie 2007/46/EG hat die EU ein umfassendes
Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge geschaffen und die Voraussetzungen
für die Zulassung von Kraftfahrzeugen definiert. Durch diese Harmonisierung der
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge wird ein einheitliches Niveau an
Straßenverkehrssicherheit innerhalb der Union gewährleistet.

Die technischen Anforderungen werden in einer Vielzahl von Einzelregelungen auf
Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG detailliert bestimmt. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, die in den Einzelbestimmungen formulierten technischen Standards bei
der Zulassung von Kraftfahrzeugtypen zu beachten. Sie sind gleichzeitig verpflichtet,
einen neuen Fahrzeugtyp, der den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht,
zuzulassen. Alleinige Grundlage für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps durch das
Kraftfahrt-Bundesamt sind hinsichtlich der einzuhaltenden technischen Standards
daher die Regelungen des Unionsrechts. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht befugt,
die Zulassung von Fahrzeugen von weiteren technischen Voraussetzungen abhängig
zu machen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Bezug auf die
Vorgängerrichtlinie (Richtlinie 70/156/EWG) ausdrücklich festgestellt (EuGH, Urteil
vom 29. Mai 1997 – C-329195, juris Rn. 17 ff.).

Ergänzend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass es dem deutschen
Gesetzgeber ab Anwendbarkeit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), d. h.
ab dem 25. Mai 2018, verwehrt ist, die Zulässigkeit des Einsatzes von Dashcams,
unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung, konkret zu regeln.
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam ist anhand des
allgemeinen Erlaubnistatbestandes des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO zu
beurteilen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Diese Rechtsnorm sieht eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vor. Der
EU-Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Erlaubnisnormen bewusst
technologieneutrale Regelungen gewählt.

Paragraf 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n.F. enthält eine Regelung bezüglich
der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und zwar auch für die Fälle, in
denen nicht-öffentliche Stellen sich der Technik bedienen. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BDSG n.F. ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch nicht-öffentliche
Stellen allerdings nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der permanenten, anlasslosen Aufzeichnung
des Verkehrsraumes mittels Dashcams hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil
vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) festgestellt, dass der Einsatz einer solchen
Technologie zur Verfolgung von Beweissicherungsinteressen jedenfalls nicht
erforderlich sei, weshalb § 6b BDSG a.F. als Erlaubnisnorm nicht greife. Als milderes
Mittel sei jedenfalls die anlassbezogene Aufzeichnung durch ein Überschreiben der
Aufzeichnungen in kurzen Abständen und ein Auslösen der dauerhaften Speicherung
erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges möglich. Der BGH wies
darauf hin, dass die Beurteilung der Zulässigkeit des Dashcam-Einsatzes im Falle
einer solchen datenschutzfreundlicheren Technologie anders ausfallen könne.

Der Ausschuss betont jedoch, dass die Frage der Verwertbarkeit der unter Verstoß
gegen das BDSG a.F. gewonnenen Aufzeichnungen im Zivilprozess unabhängig von
der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit zu bewerten ist.

Im o. g. Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) hat der BGH entschieden, dass
die Dascam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sind.
Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess
nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der
Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den
im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem
Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche,
seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung
mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht
auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits
führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers und des
Beweissicherungsinteresses.

Zusammenfassend stellt der Ausschuss im Ergebnis fest, dass für den deutschen
Gesetzgeber keine Möglichkeit besteht, die mit der Petition geforderte obligatorische
Ausstattung von Fahrzeugen mit einer Dashcam zu beschließen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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