Regiji: Nemčija

Datenschutz - Einbau von Dashcams in Kraftfahrzeugen

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
89 podpornik 89 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

89 podpornik 89 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

30. 03. 2019 03:25

Pet 1-18-06-298-044643 Datenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage gefordert, wonach
Fahrtaufzeichnungskameras in Kraftfahrzeugen (sogenannte Dashcams) rechtmäßig
sind und deren Inhalt als Beweismittel vor Gerichten herangezogen werden darf.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 89 Mitzeichnungen und
29 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei
Verkehrsunfällen oft um hohe Werte aufgrund von Personen- und Sachschäden gehe.
Gleichzeitig sei der Unfallhergang oft nur schwer zu klären. Dashcams würden zu einer
besseren Aufklärung von Unfällen, Betrugs- und Diebstahldelikten beitragen und lägen
daher im Interesse der Allgemeinheit.

Mit der Petition wird angeregt, dass jedenfalls Aufnahmen, die von einer
datenschutzfreundlichen Variante der Dashcam-Nutzung stammen, verwertet werden
können. Dies sei der Fall bei dem Einsatz von sogenannten Dashcams, die im
„Blackbox“-Verfahren betrieben würden, d. h. die verschlüsselt aufzeichnen und bei
denen der Schlüssel beim Fahrzeug- oder Dashcam-Hersteller verbleibe. Die
Herausgabe der Schlüssel sollte dann Ermittlungsbehörden und Gerichten
vorbehalten sein, z. B. zur Aufklärung schwerer Unfälle oder schwerer Einbrüche in
Fahrzeuge. Diese Herangehensweise stehe im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen des Datenschutzes und mit den Persönlichkeitsrechten der
Aufgezeichneten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass es sich bei sogenannten
On-Board-Kameras bzw. Dashcams um Kameras handelt, die auf dem Armaturenbrett
oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht sind und während der
Fahrt das Geschehen im öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnen.

Bei der Beurteilung der Petition ist zwischen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit
des Einsatzes von Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr und der Verwertbarkeit
so gewonnener Aufzeichnungen im Zivilprozess zu differenzieren.

Der Ausschuss merkt an, dass die Zulässigkeit des Einsatzes von Dashcams in der
Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt wurde.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die Aufzeichnung des öffentlichen
Verkehrsraums durch Kameras bis zum 24. Mai 2018 den Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG a.F.) unterlag. Gemäß § 4 Absatz 1 BDSG a.F.
war die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig,
soweit der Betroffene eingewilligt hatte oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubte
(sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Bei der Videoaufzeichnung anderer
Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr handelt es sich um die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten.

Mangels Einwilligung der gefilmten Verkehrsteilnehmer war die Videoüberwachung
des öffentlichen Straßenraums durch Dashcams an dem Erlaubnistatbestand des § 6b
Absatz 1 Satz 1 BDSG a.F. zu messen. Danach war die Videoüberwachung
öffentlicher Räume zulässig, soweit eine der in § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
3 BDSG a.F. definierten Voraussetzungen erfüllt war und keine Anhaltspunkte
bestanden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Paragraf 6b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDSG a.F. erlaubte die Videoüberwachung öffentlicher
Plätze, sofern sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte
Zwecke erforderlich war. Die bei der Verwendung von Dashcams regelmäßig verfolgte
Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche durch die Gewinnung von
Beweismaterial und die Dokumentation der Erfüllung der eigenen
Verkehrssicherungspflichten sowie damit einhergehend die Schaffung von
Rechtssicherheit waren grundsätzlich als berechtigte Interessen anzuerkennen.
Abzuwägen waren diese Interessen mit dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der mittels der Dashcam gefilmten Personen. Als Ausprägung des
verfassungsrechtlich gewährten allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das
informationelle Selbstbestimmungsrecht das Recht des Einzelnen, sich in der
Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos
zum Objekt einer Videoüberwachung zu werden.

Diese Abwägung erfolgte im Einzelfall und konnte je nach Eingriffsintensität der
verwendeten Technologie und der im Einzelfall entgegenstehenden Interessen
unterschiedlich ausfallen. Die Verwendung anlasslos und permanent aufzeichnender
Dashcams im Straßenverkehr weist eine hohe Eingriffsqualität auf, da es sich um
einen verdachts- und anlasslosen Eingriff handelt, von dem eine Vielzahl von
Verkehrsteilnehmern betroffen ist, die zu dem Fehlverhalten, das bewiesen werden
soll, in keiner Beziehung stehen. Zudem erlangen die gefilmten Verkehrsteilnehmer
von der Überwachung in der Regel keine Kenntnis und können sich dieser nicht
entziehen. Das Interesse des Autofahrers, für den hypothetischen Fall eines
Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, vermag diesen
schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht zu
rechtfertigen. Die Abwägung fällt daher zu Gunsten der gefilmten Personen aus.
Paragraf 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDSG a.F. rechtfertigte den Einsatz dieser
Technologie im Ergebnis nicht.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17)
bestätigt. Das Gericht hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der permanenten,
anlasslosen Aufzeichnung des Verkehrsraumes mittels Dashcams sowie der
Verwertbarkeit so gewonnener Aufzeichnungen im Zivilprozess zu beschäftigen. Der
BGH hat festgestellt, dass der Einsatz einer solchen Technologie zur Verfolgung von
Beweissicherungsinteressen jedenfalls nicht erforderlich sei, weshalb § 6b BDSG a.F.
als Erlaubnisnorm nicht greife. Als milderes Mittel sei jedenfalls die anlassbezogene
Aufzeichnung durch ein Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und
ein Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung
des Fahrzeuges möglich. Der BGH wies darauf hin, dass die Beurteilung der
Zulässigkeit des Dashcam-Einsatzes im Falle einer solchen
datenschutzfreundlicheren Technologie anders ausfallen könne.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat den Einsatz einer zur Aufklärung von
Verkehrsunfällen eingesetzten Dashcam, die lediglich bei einer starken Erschütterung
des Fahrzeuges einen Speichervorgang von insgesamt 30 Sekunden auslöste, als
gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDSG a.F. gerechtfertigt gewertet
(OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10. August 2017 – 13 U 851/17). Hinzu kam
in diesem Fall, dass der Unfallverursacher das Unfallgeschehen mit grob
wahrheitswidrigen Behauptungen bestritten hatte, was nach Auffassung des Gerichts
im Ergebnis zu einem Überwiegen der Beweissicherungsinteressen des für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen führte.

Eine andere Beurteilung des Dashcam-Einsatzes ergab sich nach alter Rechtslage
auch nicht unter Zugrundelegung des Erlaubnistatbestandes des § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BDSG a.F. Danach war die Datenerhebung und -speicherung zur Erfüllung
eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
der verantwortlichen Stelle erforderlich war und kein Grund zu der Annahme bestand,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ungeachtet der Frage, ob § 28
Absatz 1 BDSG a.F. neben dem spezielleren § 6b BDSG a.F. für die
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume anwendbar war (dagegen
OVG Niedersachen, Urteil vom 29. September 2014 – 11 LC 114/13 Rn. 36 und
VG Göttingen, Urteil vom 31. Mai 2017 – 1 A 170/16 Rn. 31), hing auch im Rahmen
dieser Norm die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und -speicherung von einer
Interessenabwägung im Einzelfall ab.

Wie die zitierten Gerichtsentscheidungen zeigen, ließen § 6b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BDSG a.F. und § 28 Absatz 1 BDSG a.F. durch das Erfordernis einer
Interessenabwägung im Einzelfall genügend Spielraum für den Einsatz
datenschutzfreundlicher Technologien, sofern der Verwender mit dem Einsatz legitime
Zwecke verfolgte und die entgegenstehenden Interessen der aufgenommenen
Verkehrsteilnehmer dahinter zurücktraten.

Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass die Frage der Verwertbarkeit der unter
Verstoß gegen das BDSG a.F. gewonnenen Aufzeichnungen im Zivilprozess
unabhängig von der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit zu bewerten ist.
Paragraf 6b BDSG a.F. enthielt kein zivilprozessuales Verwertungsverbot. Aus der
Rechtswidrigkeit der Beweismittelerlangung folgt nicht zwingend ein
Beweisverwertungsverbot. Vielmehr beurteilt sich die Frage der Verwertbarkeit
rechtswidrig erlangter Beweismittel ebenfalls anhand einer Interessen- und
Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen. Im Falle eines
datenschutzwidrigen Dashcam-Einsatzes hat die Abwägung zwischen dem Interesse
des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im
Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den
Interessen an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und als Recht am eigenen Bild andererseits zu
erfolgen. Im o. g. Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) hat der BGH
entschieden, dass die Interessen des Dashcam-Verantwortlichen überwiegen.
Ausschlaggebend sei, dass sich die mittels der Dashcam aufgezeichneten
Verkehrsteilnehmer freiwillig in den öffentlichen Straßenraum begeben und sich
dadurch der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer
ausgesetzt haben. Zudem führe auch die Beweisnot, die der Schnelllebigkeit des
Verkehrsgeschehens geschuldet ist, zu einem Überwiegen des
Beweissicherungsinteresses.

Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass es dem deutschen
Gesetzgeber seit dem 25. Mai 2018 verwehrt ist, die Zulässigkeit des Einsatzes von
Dashcams, unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung, konkret zu regeln. Seit
diesem Zeitpunkt ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unmittelbar
anwendbares Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Ergänzt wird die DSGVO durch das
an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasste BDSG (BDSG n.F.), das
zeitgleich mit der DSGVO in Kraft getreten ist und das noch aktuelle BDSG ersetzt.

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam ist ab
Anwendbarkeit der DSGVO anhand des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des
Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO zu beurteilen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Diese Rechtsnorm sieht eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vor. Der
EU-Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Erlaubnisnormen bewusst
technologieneutrale Regelungen gewählt. Damit will er verhindern, dass neue
Techniken zu einer Umgehung der Datenschutzregeln genutzt werden könnten. Die
DSGVO enthält damit keine spezifische Regelung für Videoüberwachung durch
Dashcams.

Paragraf 4 BDSG n.F. enthält eine Regelung bezüglich der Videoüberwachung
öffentlich zugänglicher Räume und zwar auch für die Fälle, in denen nicht-öffentliche
Stellen sich der Technik bedienen. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDSG n.F.
ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen (Videoüberwachung) durch nicht-öffentliche Stellen allerdings nur
zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte
Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen. Entsprechend Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f DSGVO handelt es sich dabei um eine allgemeine und technikneutrale
Regel und bildet den gleichen Maßstab ab wie die DSGVO. Das BDSG n.F. wiederholt
damit für den in der Petition genannten Fall lediglich die bereits nach der DSGVO
nötige Interessenabwägung.

Zusammenfassend stellt der Ausschuss fest, dass die Frage der Zulässigkeit des
Dashcam-Einsatzes daher auch nach der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage
von einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen unter Berücksichtigung der
im konkreten Fall verwendeten Technologie abhängt.

Die DSGVO eröffnet dem nationalen Gesetzgeber darüber hinaus keinen
weitergehenden Spielraum, im nationalen Recht entsprechend dem mit der Petition
unterbreiteten Vorschlag die Verwendung von datenschutzfreundlichen Dashcams zu
regeln.

Über die Auslegung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände zur Videoüberwachung
öffentlicher Räume (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO bzw. § 4 BDSG n.F.)
entscheiden weiterhin die Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte in völliger
Unabhängigkeit.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
mithin keinen Handlungsbedarf für den nationalen Gesetzgeber zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf das o. g. Urteil des BGH
vom 15. Mai 2018, wonach Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im
Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sind, empfiehlt der Petitionsausschuss im
Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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