Region: Tyskland

Datenschutz - Einheitlicher Hinweis auf den Einsatz von Überwachungskameras

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
286 Stödjande 286 i Tyskland

Petitionen har nekats

286 Stödjande 286 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:12

Pet 1-17-06-298-053823Datenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Pflicht zur einheitlichen Kennzeichnung von Über-
wachungskameras, die in ihrer Art und Weise hervorstechend und klar erkennbar
sein müsse, gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, zur Erfüllung der
Kennzeichnungspflicht fänden derzeit viele unterschiedliche Hinweisschilder Ver-
wendung, die aufgrund ihrer Gestaltung, Farbe oder ihrer konkreten Anbringung, etwa
in Fußbodennähe, schwer zu registrieren oder gar versteckt seien. Abhilfe könne nur
durch ein einheitliches klares Symbol geschaffen werden, das die datenschutzrecht-
lichen Vorschriften erfülle und den Bürgerinnen und Bürgern zumindest erlaube zu
erkennen, ob sie überwacht würden. Die derzeitige Kennzeichnung entspreche zwar
häufig den gesetzlichen Vorschriften, mache aber die Kundinnen und Kunden nicht auf
die Einschränkung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
aufmerksam.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 286 Mitzeichnungen und 68 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für
die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räumemit optisch-elektronischen Einrich-
tungen (Videoüberwachung) in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) normiert sind.
So muss zunächst einer der in § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG genannten Tatbestände
erfüllt sein, nämlich die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur
Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für
konkret festgelegte Zwecke. Zudem dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Auch eine Pflicht, auf die Videoüberwachung hinzuweisen, ist im Gesetz bereits
vorgesehen. § 6b Abs. 2 BDSG lautet: „Der Umstand der Beobachtung und die verant-
wortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen“.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Kennzeichnungspflicht zur Wahrung des Grund-
rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich ist und der Transparenz für
die Betroffenen dient.
Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise deutlich
sichtbare Hinweisschilder (Drs. 14/4329, S. 38). Diesen Anforderungen kann nur durch
solche Hinweise entsprochen werden, die für die jeweiligen betroffenen Personen als
solche klar erkennbar und in deren Blickfeld angebracht sind. Andernfalls fehlt es an
der Geeignetheit der Maßnahme, so dass den gesetzlichen Voraussetzungen nicht
Genüge getan wäre. Ein Hinweisschild, das sich beispielsweise in Fußbodennähe
befände, entspräche daher grundsätzlich bereits nicht der geltenden Rechtslage.
Was aber im Einzelfall geeignet ist, hängt maßgeblich von dem jeweils betroffenen
Personenkreis ab und muss sich an dessen subjektiven Möglichkeiten messen lassen.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die jeweils zuständige unab-
hängige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde im privatwirtschaftlichen Bereich kon-
trolliert, ob im Einzelfall die Anforderungen des § 6b Abs. 2 BDSG von der verant-
wortlichen Stelle eingehalten werden. Sie kann gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG bei
Verstößen Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes anordnen, etwa die Vervoll-
ständigung oder erstmalige Anbringung eines Hinweisschildes.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Kon-
trolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des BDSG zuständig, sofern die
verantwortliche Stelle eine öffentliche Stelle des Bundes ist.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der Petitionsaus-
schuss im Ergebnis nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszu-
sprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzu-
schließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern – als
Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis
zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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