Regione: Germania

Datenschutz - Einsatz von Dashcams ausschließlich zur eigenen Beweissicherung bei einem Unfall zulassen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
196 Supporto 196 in Germania

La petizione è stata respinta

196 Supporto 196 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:06

Pet 1-18-06-298-014359

Datenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass der Einsatz sogenannter Dashcams
ausschließlich zur eigenen Beweissicherung im Falle eines Unfalls zulässig ist.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 196 Mitzeichnungen und
26 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jeder Bürger in
einem Rechtsstaat die Möglichkeit haben müsse, sich zu verteidigen und seine
Unschuld zu beweisen. Jedem Betroffenen müsse die Möglichkeit gegeben werden,
zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss
zu nehmen. Hierzu müsse es auch möglich sein, Hilfsmittel wie Dashcams
einzusetzen, wenn damit ausschließlich das Ziel der Beweissicherung verfolgt werde.
Die Möglichkeit, die eigene Unschuld durch Dashcams zu beweisen, müsse in diesen
engen Grenzen Vorrang vor dem Datenschutzinteresse der Gefilmten haben.
Durch fehlende Beweise entstünden Betroffenen und Versicherungen jährlich
Schäden in Millionenhöhe. Vor allem wenn in dem Fahrzeug des Unfallgegners
mehrere Personen säßen, habe die eigene Aussage ohne objektive Beweise in der
Regel keine Gewichtung. Besonders betroffen von der unklaren Rechtslage beim
Einsatz der Dashcams seien Führer von großen Fahrzeugen, die aufgrund der
Gefährdungshaftung gegenüber vermeintlich schwächeren Verkehrsteilnehmern in
der Regel ohne objektive Gegenbeweise zumindest zu einer Mitschuld und Mithaftung

verurteilt würden, obwohl sie mit Hilfe einer Videoaufzeichnung darlegen könnten,
dass sie die größtmögliche Sorgfalt haben walten lassen.
Die Veröffentlichung von Bildern und Videos, gleich in welchen Medien, sollte jedoch
weiterhin nicht erlaubt sein, wenn persönliche Daten, Kennzeichen und Merkmale
anderer Personen oder deren Eigentum erkennbar seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass sich die Zulässigkeit von Dashcams
bzw. On-Board-Kameras, d. h. Videokameras auf dem Armaturenbrett oder an der
Windschutzscheibe eines Fahrzeugs, die fortlaufend eine Autofahrt aufzeichnen, nach
§ 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) richtet. Eine explizite Zulässigkeitsregelung
für Dashcams würde demnach eine Änderung dieser Norm erfordern, die nach
Auffassung des Ausschusses nicht angezeigt ist, da sie bereits in ihrem jetzigen
Wortlaut eine angemessene Interessenabwägung erlaubt.
Paragraf 6b BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-
elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung). Diese ist gemäß § 6 Abs. 1
Nummer 3 BDSG nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Gemäß § 6 Abs. 3
Satz 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Abs. 1 erhobenen Daten
ebenfalls nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ermöglichen diese
Normen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen der Person, die Daten
– wie hier mit einer Dashcam – erheben, verarbeiten und nutzen möchte, und
derjenigen Person, deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1
Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen ist.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss auf das rechtskräftige Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach zu Dashcams vom 12. August 2014

(Az. AN 4 K 13.01634) aufmerksam. Das Gericht hat die Klage gegen eine Anordnung
des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, mit der einem Autofahrer die
Nutzung einer Dashcam untersagt wurde, zwar aus formellen Gründen für begründet
erklärt, jedoch kann aus den Urteilsgründen abgeleitet werden, dass die aus dem
permanenten Einsatz dieser Kamera resultierenden Aufnahmen zum Zweck der
Weitergabe an die Polizei im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche
Streitigkeiten datenschutzrechtlich unzulässig sind. Das VG Ansbach hat zunächst
festgestellt, dass der Kläger mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder
familiären Bereich verlässt und das Bundesdatenschutzgesetz mithin Anwendung
findet. Er erhebt und verarbeitet mit den Videoaufnahmen personenbezogene Daten,
da es möglich ist, die gefilmten Personen zu identifizieren. Die deshalb
vorzunehmende Abwägung zwischen dem Klägerinteresse, die Aufnahmen zum
Zweck des Beweises im Rahmen von Straf- und Ordnungswidrigkeitsanzeigen zu
fertigen, und dem Interesse der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam
erfasst werden, fällt zu Ungunsten des Klägers aus. Maßgebend hierfür ist, dass das
Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich
nicht zulässt (§ 6b Abs. 2 BDSG) und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
gefilmten Personen darstellen, welches hier überwiegt.
Danach ist das permanente Aufnehmen des Straßenumfelds mit einer Dashcam
jedenfalls dann datenschutzrechtlich unzulässig, wenn diese Aufnahmen mit dem Ziel
gemacht werden, sie bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch
Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen, sei es
durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte. Nur
dann, wenn feststeht, dass derartige Aufnahmen den privaten und persönlichen
Bereich nicht verlassen, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht
einschlägig. Diese Auffassung des VG Ansbach wird von allen
Datenschutzaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland geteilt.
Ferner gehen auch die österreichische Datenschutzkommission sowie der
Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte von einem Verstoß
gegen Datenschutzvorschriften beim Einsatz von Dashcams aus.
Ergänzend weist der Ausschuss auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom
13. August 2014 (Az. 345 C 5551/14) hin, wonach die Aufzeichnungen einer Dashcam
im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden können, da die permanente,
anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine in einem Pkw installierte

Autokamera gegen § 6b Abs. 1 Nummer 3 BDSG sowie gegen § 22 Satz 1
Kunsturhebergesetz verstößt und den Betroffenen in seinem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Der Ausschuss merkt an, dass dem Deutschen Bundestag eine Überprüfung von
rechtskräftigen Urteilen mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung wegen des
Grundsatzes der Gewaltenteilung (Artikel 20 GG) und der Unabhängigkeit der Richter
(Artikel 92 und 97 GG) nicht möglich ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
für das Anliegen der Petition, da das Interesse an einer fairen Handhabung des
Beweisrechts grundsätzlich legitim ist, zumal sich gerade im Verkehrsrecht erhebliche
Beweisprobleme und -schwierigkeiten ergeben können. Gleichwohl vermag das
Beweiserhebungsinteresse im Regelfall nicht das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu überwiegen.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage empfiehlt der
Petitionsausschuss daher aus den oben dargestellten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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