Regione: Germania
Dialogo

Datenschutz - Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes (bzgl. Persönlichkeitsanalysesoftware)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Supporto 32 in Germania

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  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo con il destinatario
  5. Decisione

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

07/09/2019, 04:22

Petitionsausschuss

Pet 1-18-06-298-036625
90596 Schwanstetten
Datenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung
Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass das Bundesdatenschutzgesetz im Hinblick auf
die rasante technische Entwicklung im Bereich der Persönlichkeitsanalysesoftware
ergänzt und der Einsatz solcher Software verboten wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einsatz einer
Persönlichkeitsanalysesoftware angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Lügendetektor nicht rechtmäßig sei. Der Einsatz einer
solchen Software könne nicht mit der Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt
werden. Zum einen gebe es kein Problembewusstsein in der Bevölkerung. Zum anderen
würde ohne ein absolutes Verbot einer solchen Software ein indirekter Druck erzeugt
(z. B. im Bewerbungsverfahren oder zukünftig bei der Beantragung eines
Versicherungsschutzes). Aufgrund der damit verbundenen Nachteile bestehe hinsichtlich
einer Einwilligung faktisch kein Wahlrecht. Ohne staatliches Handeln werde das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung ausgehöhlt. Nur mit der mit der Petition
geforderten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes könne ein effektiver Schutz des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die aktuelle
Lebenswirklichkeit erreicht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
79 Mitzeichnungen und fünf Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass seit dem 25. Mai 2018 die Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und das neue
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n. F.) den rechtlichen Rahmen für das deutsche
Datenschutzrecht bilden.
Ziel der unmittelbar anwendbaren DSGVO ist eine Vollharmonisierung des
Datenschutzrechts innerhalb der Europäischen Union, um ein einheitliches
Datenschutzniveau herzustellen. Sie enthält daher im Grundsatz abschließende
Regelungen zum Schutz der Betroffenen durch die Verarbeitung personenbezogener
Daten. Abweichende oder konkretisierende nationale Regelungen sind nur zulässig,
soweit die DSGVO dies erlaubt oder es sich um eine Regelung handelt, die einem anderen
Ziel als dem Schutz personenbezogener Daten dient.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass nach Artikel 6 DSGVO – wie bereits zuvor nach
§ 4 BDSG a. F. – die Anwendung einer Persönlichkeitsanalysesoftware nur mit einer
freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person erfolgen kann, da eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher
personenbezogener Daten nicht vorhanden ist. Ohne wirksame Einwilligung der
betroffenen Person ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der aus dieser Software
generierten Daten unzulässig. Mit einer solchen Software unbefugt generierte
Sprachaufnahmen verwirklichen sogar den Tatbestand des § 201 des Strafgesetzbuches.
Die Einwilligung setzt voraus, dass sie von der betroffenen Person freiwillig, für einen
bestimmten Zweck, in informierter Weise und als unmissverständliche
Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen
bestätigenden Handlung abgegeben wurde (vgl. Artikel 4 Nr. 11 DSGVO).
Artikel 7 DSGVO legt weitere Bedingungen für die Einwilligung fest.
Petitionsausschuss

In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass zur früheren Rechtslage
nach dem BDSG a. F. Folgendes anerkannt war: Die Einwilligung gilt nur dann als
freiwillig erteilt, wenn die betroffene Person ein Wahlrecht hat und nicht ein derartiges
Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten besteht, dass die betroffene Person ihren
informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und selbständig sicherstellen
kann. So darf z. B. die Nichterteilung einer Einwilligung in die Anwendung einer
Persönlichkeitsanalysesoftware im Bewerbungsverfahren nicht dazu führen, dass die
betroffene Person ausgeschlossen wird. Erzwungene, nicht hinreichend erläuterte, nicht
freiwillig oder aufgrund arglistiger Täuschung abgegebene Einwilligungen sind nichtig,
so dass die darauf basierenden Datenverwendungen unrechtmäßig erfolgen.
Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO kann eine
Datenschutzaufsichtsbehörde eine rechtswidrige Datenverarbeitung unterbinden oder die
Löschung personenbezogener Daten erwirken (siehe Artikel 58 Absatz 2 DSGVO).
Eine betroffene Person kann sich ihrerseits an die unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung
der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt
(vgl. Artikel 77 Absatz 1 DSGVO).
Zudem steht den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 83 DSGVO
die Befugnis zu, Bußgelder zu verhängen. So sind für bestimmte Rechtsverstöße
Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens bzw.
20 Mio. Euro zulässig.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass einem gesetzlichen Verbot einer
bestimmten Persönlichkeitsanalysesoftware zudem auch die Technikneutralität der
DSGVO und des BDSG n. F. entgegensteht. Durch ein Verbot einer bestimmten Software
werden keine zukunftsfesten datenschutzrechtlichen Regelungen geschaffen, da durch
ein Ausweichen auf andere Technikverfahren das Verbot leicht umgangen werden
könnte.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass dem deutschen Gesetzgeber mit
Wirksamwerden der DSGVO keine Regelungskompetenz mehr zusteht, den Einsatz von
Persönlichkeitsanalysesoftware zu verbieten. Der nationale Gesetzgeber kann seit dem
25. Mai 2018 in diesem Bereich nur noch tätig werden, wenn hierfür eine nationale
Petitionsausschuss

Öffnungsklausel vorgesehen ist. Sowohl die Bedingungen für eine
Einwilligungserklärung als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Profiling
stattfinden darf, sind bereits in der DSGVO geregelt (Artikel 7 und 22 DSGVO).
Spielräume für weitere nationale Regelungen sind nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, weil dessen Zuständigkeit berührt ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – als
Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist, ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


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