Datenschutz - Kein Veröffentlichungserfordernis der Adressen von Self-Publishern in deren Werken bei Vertrieb über Dienstleister

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.05.2019, 04:29

Petitionsausschuss

Pet 1-19-06-298-007345

42799 Leichlingen (Rheinland)

Datenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Self-Publisher ihre Adressen nicht mehr in ihren
Werken veröffentlichen müssen, wenn diese über Dienstleister vertrieben werden und
dort alle nötigen Daten schon hinterlegt sind.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Datenschutz für
alle gelten müsse, auch für Autorinnen und Autoren. Die Herausgabe einer vollständigen
Adresse sei nicht weniger gefährlich als die ungefragte Veröffentlichung eines Bildes.
Durch die Veröffentlichung der privaten Adresse seien Autorinnen und Autoren
kriminellen Machenschaften ausgesetzt. Im Übrigen hätten auch Self-Publisher ein Recht
auf Privatsphäre, was jedoch bisher außer Acht gelassen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
41 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die mit der Petition angesprochenen
presserechtlichen Pflichtangaben über die körperliche und die geistige Herkunft einer
Publikation informieren sollen. Dadurch soll es ermöglicht werden, mit dem
Verantwortlichen – beim Selbstverlag dem Autor bzw. Herausgeber – in Kontakt zu treten,
um gegebenenfalls rechtliche Ansprüche diesem gegenüber geltend machen zu können,
aber auch, um die Seriosität des Druckwerks zu dokumentieren. Das heißt, mittels dieser
Angaben wird insbesondere die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche durch
Einzelpersonen, aber auch eine etwaige staatliche Strafverfolgung gesichert.

Der Ausschuss hebt hervor, dass es nicht die Anforderungen der Pressegesetze erfüllt, im
Impressum auf Vertriebsdienstleister, die über alle nötigen Kontaktdaten des Autors
verfügen, zu verweisen, Die Angaben haben den Zweck, den direkten Kontakt zu
demjenigen zu ermöglichen, der rechtlich für das Druckwerk verantwortlich ist. Das ist
beim Selbstverlag der Autor selbst und im Falle der Veröffentlichung durch einen Verlag
dieser, weil dieser gemäß § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht vertraglich das
ausschließliche Nutzungsrecht über das zu verlegende Werk erhält und damit in eine
entsprechende rechtliche Verantwortlichkeit für das geistige Werk und dessen
Verbreitung eintritt. Durch einen Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, dem
Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu
überlassen. Ein bloßer Vertriebspartner, wie ihn die Petentin beschreibt, hat diese
Pflichten nicht. Er erhält kein ausschließliches Nutzungsrecht, vervielfältigt und
verbreitet das Werk nicht auf eigene Rechnung und hat nahezu keinen Einfluss auf den
Inhalt des Werkes. Er kann mangels Verantwortlichkeit für das Druckwerk nicht verklagt
werden. Würde beispielsweise der Selbstverleger wegen der Veröffentlichung Beklagter
eines Zivilprozesses werden, so wäre die einleitende Klageschrift bei dem für dessen
Wohnort zuständigen Gericht einzureichen. Dies ergibt sich aus § 13 der
Zivilprozessordnung, der den allgemeinen Gerichtsstand festlegt. Dies ist aber nur dann
möglich, wenn dieser Ort auch bekannt gemacht worden ist. Gleiches gilt für den
verklagbaren Verlag.
Petitionsausschuss

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist es nicht ersichtlich, dass Selbstverleger
rechtlich gehindert wären, für ihren selbstverlegerischen Geschäftsbetrieb eine
Niederlassung einzurichten, deren Geschäftsanschrift sie – abweichend von ihrer
Privatanschrift – im Impressum verwenden könnten.

Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Veröffentlichung
unter einem Pseudonym.

Der Ausschuss betont, dass den Interessen Dritter, deren Schutz die Impressumspflicht
dient, eine hohe Bedeutung zukommt, der mit der Impressumspflicht angemessen
Rechnung getragen wird.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass die Gesetzgebungskompetenz über
das Pressewesen den Ländern vorbehalten ist. Für Änderungen der Landespressegesetze
sind deren Landesparlamente zuständig.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben dargelegten Gründen
nicht zu unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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