Región: Alemania

Datenschutz - Schrankenlose Auskunftsverpflichtung im Rahmen des IFG für Unternehmen im Bundesbesitz

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
101 Apoyo 101 En. Alemania

No se aceptó la petición.

101 Apoyo 101 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

25/07/2017 4:22

Pet 1-18-06-299-023611Informationsfreiheitsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, dass Unternehmen im Bundesbesitz ohne
Einschränkung den Auskunftspflichten des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bund an
einer Vielzahl von Unternehmen beteiligt sei. Eine Beteiligung sei nur dann angezeigt,
wenn die Aufgabenerfüllung im Interesse des Bundes liege. Deshalb sei nicht
ersichtlich, warum die Auskunftsverpflichtung entsprechend dem
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) nicht gelten solle. Derzeit würden sich
Unternehmen durch ihre Rechtskonstruktion ihrer Auskunftsverpflichtung jedoch
entziehen.
Vor diesem Hintergrund soll mit der Eingabe erreicht werden, dass Unternehmen, an
denen der Bund (teilweise) beteiligt ist, dem IFG unmittelbar unterworfen werden, so
dass – abhängig vom Umfang der jeweiligen Beteiligung des Bundes – das
Unternehmen selbst nach dem IFG anspruchsverpflichtet ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 101 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass das IFG keinen
Anspruch gegen Private gewährt. Dies gilt auch dann, wenn eine juristische Person
des öffentlichen Rechts die absolute Mehrheit von Anteilen eines privatrechtlich
organisierten Unternehmens hält.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass das IFG den Zugang zu amtlichen Informationen
eröffnet. Wenn sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater
Personen oder Unternehmen bedient, ohne diese zu beleihen, besteht nach § 1
Absatz 1 Satz 3 IFG ein Anspruch auf Informationszugang. Dieser Anspruch ist jedoch
an die Behörde zu richten, deren Aufgaben insoweit von dem Privaten wahrgenommen
werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 IFG).
Im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG ist zwischen der Organisationsprivatisierung
und der funktionalen Privatisierung zu differenzieren.
Bei der Organisationsprivatisierung handelt es sich um eine bloß formelle
Privatisierung zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Die öffentliche Aufgabe
als solche bleibt in der Wahrnehmungskompetenz des Verwaltungsträgers der
zuständigen Verwaltungsbehörde, jedoch bedient sich der Staat – durch Schaffung
einer Eigengesellschaft (z. B. GmbH, AG) – eines formal privaten Rechtssubjekts zur
Aufgabenerfüllung. Ein Beispiel ist die Deutsche Bahn AG, bei der der Bund dem
Gebot der Organisationsprivatisierung nach Artikel 87e Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz
(GG) nachgekommen ist, aber noch sämtliche Anteile (Aktien) an dem Unternehmen
hält.
Bei der funktionalen Privatisierung verbleibt die Aufgabe als solche im staatlichen
Sektor („öffentlich-rechtliche-Aufgabe“), zur Aufgabenerfüllung bedient sich der Staat
jedoch eines echten Privatrechtssubjekts (für dieses wird in der Praxis häufig die
Bezeichnung „Verwaltungshelfer“ verwendet). Auch die (regelmäßig) langfristige
vertragliche Zusammenarbeit zwischen Staat und einem Unternehmen der
Privatwirtschaft zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (Sammelbegriff PPP oder
ÖPP) fällt hierunter. Als Beispiel hierfür kann die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genannt werden
oder der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), soweit sich eine Behörde
(z. B. das Auswärtige Amt) dessen Dienste bedient.

Demgegenüber kommt eine Anwendung des IFG nicht in Betracht, wenn das
Unternehmen – obwohl die öffentliche Hand an ihm beteiligt ist – keine öffentlich-
rechtliche Aufgabe erfüllt. Hierbei handelt es sich um Fälle der sogenannten
materiellen Aufgabenprivatisierung. Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass hier
vorrangig die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten zu
beachten sind (z. B. nach § 116 i. V. m. § 93 Aktiengesetz und § 52 GmbH-Gesetz).
Die materielle Privatisierung stellt eine echte Aufgabenprivatisierung dar, bei der der
Staat sich der Aufgabe als solcher entledigt und diese dem privaten Sektor überlässt.
Mit der materiellen Privatisierung endet die die rechtliche Qualität der Aufgabe als
„Staatsaufgabe“ und damit die Aufgabenwahrnehmungskompetenz der vormals
zuständigen Behörde des Bundes. Da dann keine „öffentliche-rechtliche Aufgabe“
mehr vorliegt, kann sich eine Behörde auch nicht mehr zur Erfüllung „ihrer“ Aufgaben
eines Privatrechtssubjekts bedienen; damit liegt kein Fall des § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG
(mehr) vor. Dies gilt auch dann, wenn an dem Unternehmen, das die privatisierte
Aufgabe wahrnimmt, auch die öffentliche Hand beteiligt ist. Ein Beispiel ist die
Deutsche Telekom AG als ein Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen
Bundespost. Nach der Organisationsprivatisierung (Artikel 143b Absatz 2 GG) hat
schrittweise eine Aufgabenprivatisierung und Kapitalprivatisierung stattgefunden, so
dass nach der Aktionärsstruktur keine Eigengesellschaft (mehr) besteht und die
Deutsche Telekom AG insoweit nicht dem § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG unterfällt. Ein
anderes Beispiel sind die privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (nicht jedoch die
Deutsche Bahn AG, s.o.).
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass – soweit sich der Petent
mit seiner Argumentation, eine Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen sei nur
dann angezeigt, wenn die Aufgabenerfüllung im Interesse des Bundes stehe, gegen
eine materielle Aufgabenprivatisierung wendet – keine Frage des IFG betroffen ist.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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